Beschluss
20 B 1408/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist zurückzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht eine überwiegende Erfolgsaussicht des angefochtenen Verwaltungsakts sowie ein besonderes Vollzugsinteresse bejaht hat.
• Die nachträgliche Nachholung einer unterlassenen Anhörung nach Landesrecht kann die Erfolgsaussichten des Widerspruchs beeinflussen, wenn die Behörde die Anhörung voraussichtlich innerhalb der ersten gerichtlichen Instanz nachholt (§ 45 VwVfG NRW).
• Die Unterbringung von Hunden in dauerhaft genutzten, deutlich zu kleinen Käfigen/Boxen kann tierschutzrechtlich unzulässig sein und nach § 16a Abs.1 Satz 2 Nr.3 TierSchG ein generelles Halte- und Betreuungsverbot rechtfertigen, wenn Tatsachen für wiederholte Zuwiderhandlungen sprechen.
• Fachliche Beurteilungen von Tierärzten haben bei der Prüfung tierschutzrechtlicher Maßnahmen erhebliches Gewicht (§ 15 Abs.2 TierSchG).
Entscheidungsgründe
Untersagung der Hundehaltung wegen nicht verhaltensgerechter Unterbringung • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist zurückzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht eine überwiegende Erfolgsaussicht des angefochtenen Verwaltungsakts sowie ein besonderes Vollzugsinteresse bejaht hat. • Die nachträgliche Nachholung einer unterlassenen Anhörung nach Landesrecht kann die Erfolgsaussichten des Widerspruchs beeinflussen, wenn die Behörde die Anhörung voraussichtlich innerhalb der ersten gerichtlichen Instanz nachholt (§ 45 VwVfG NRW). • Die Unterbringung von Hunden in dauerhaft genutzten, deutlich zu kleinen Käfigen/Boxen kann tierschutzrechtlich unzulässig sein und nach § 16a Abs.1 Satz 2 Nr.3 TierSchG ein generelles Halte- und Betreuungsverbot rechtfertigen, wenn Tatsachen für wiederholte Zuwiderhandlungen sprechen. • Fachliche Beurteilungen von Tierärzten haben bei der Prüfung tierschutzrechtlicher Maßnahmen erhebliches Gewicht (§ 15 Abs.2 TierSchG). Die Antragstellerin betreibt eine Hundeschule und nahm wiederholt Hunde Dritter in ihrem Wohnhaus auf. Die Behörde führte am 2. April 2015 eine Durchsuchung durch und dokumentierte die nächtliche Unterbringung von bis zu zwölf Hunden in zwei Räumen, überwiegend in geschlossenen Käfigen/Boxen mit deutlich unter einem Quadratmeter Bodenfläche und maximal ca. 1,2 m Höhe. Die Tierärztin der Behörde attestierte tierschutzrechtliche Mängel; Lichtbilder und Aktenvermerke stützen die Feststellungen. Mit Verfügung vom 15. April 2015 untersagte die Behörde der Antragstellerin das Halten, Betreuen, Züchten und Trainieren von Tieren, insbesondere den Betrieb der Hundeschule und Tagespension. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht lehnte dies ab. Die Antragstellerin beschwerte sich hiergegen form- und fristgerecht beim Oberverwaltungsgericht. • Prüfungsumfang der Beschwerde ist auf das fristgerechte Vorbringen beschränkt (§ 146 Abs.4 VwGO); dieses Vorbringen reicht nicht aus, die erstinstanzliche Interessenabwägung zu revidieren. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ein besonderes öffentliches Interesse an sofortiger Unterbindung der Tierhaltung bejaht, weil die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist und die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. einer Klage nicht hinreichend zu Gunsten der Antragstellerin sprechen. • Ein formeller Anhörungsmangel nach § 28 Abs.1 VwVfG NRW ist unbeachtlich, wenn die Behörde die Anhörung voraussichtlich nachholt (§ 45 Abs.1 Nr.3, Abs.2 VwVfG NRW); die Behörde hat die Nachholung zumindest vorbereitet, was in die Bewertung der Erfolgsaussichten einzubeziehen ist. • Die tatsächlichen Feststellungen der Behörde (Aktenvermerke, Fotos, tierärztliche Begutachtung) sind in den wesentlichen Punkten glaubhaft und nicht substantiell erschüttert; insbesondere sind die Abmessungen der Käfige/Boxen und die Anzahl der Hunde höchst bedenklich. • Rechtsgrundlage der Untersagung ist § 16a Abs.1 Satz2 Nr.3 TierSchG: Untersagungen sind zulässig, wenn wiederholte oder grobe Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG vorliegen und die Gefahr weiterer Zuwiderhandlungen besteht. • Die fachliche Bewertung der Tierärztin genießt hohes Gewicht (§ 15 Abs.2 TierSchG) und stützt die Annahme, dass die Unterbringung nicht verhaltensgerecht war; die Käfige/Boxen unterschritten die in der Tierschutz-Hundeverordnung genannten Maßstäbe deutlich (§§ 4,5,6 Tierschutz-Hundeverordnung). • Es liegt kein Verfahrens- oder Ermessensfehler vor: Mildere Maßnahmen als die umfassende Untersagung versprechen angesichts der Beharrung der Antragstellerin auf ihrer Praxis keinen Erfolg; die Untersagung ist verhältnismäßig und erforderlich, um weitere tierschutzwidrige Haltungen zu verhindern. • Die Prognose, dass die Antragstellerin die beanstandeten Praktiken fortsetzen würde, ist tragfähig, da sie an ihrer Rechtsauffassung festhält und keine hinreichenden Sicherungen angeboten wurden, die Einhaltung tierschutzrechtlicher Anforderungen zu gewährleisten. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung wird nicht wiederhergestellt, weil die Behörde hinreichende tatsächliche und fachliche Anhaltspunkte vorgelegt hat, die ein sofortiges Eingreifen rechtfertigen. Insbesondere ist die nächtliche Unterbringung mehrerer Hunde in deutlich zu kleinen, verschlossenen Käfigen/Boxen tierschutzrechtlich unzulässig und begründet die Prognose wiederholter Zuwiderhandlungen; die behördliche Untersagung nach § 16a Abs.1 Satz2 Nr.3 TierSchG ist verhältnismäßig. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird für beide Instanzen auf 7.500 Euro festgesetzt.