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Beschluss

4 B 232/16

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen, wenn die erstinstanzliche Annahme, der Antragsteller übe weiterhin das untersagte Gewerbe aus, durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert wird. • Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist nach Gewerberecht der geschäftsführende Gesellschafter (bei Kommanditgesellschaften der Komplementär) als Gewerbetreibender zu betrachten. • Die bloße Übernahme der Geschäftsführung in eine neu gegründete Kommanditgesellschaft begründet keine Umgehung einer Gewerbeuntersagung, wenn die geschäftsführende Gesellschafterin das konkret untersagte Gewerbe fortsetzt. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach den Vorschriften der VwGO und des GKG.
Entscheidungsgründe
Fortführung untersagten Gewerbes durch Geschäftsführerin einer Kommanditgesellschaft rechtfertigt Versagung einstweiliger Anordnung • Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen, wenn die erstinstanzliche Annahme, der Antragsteller übe weiterhin das untersagte Gewerbe aus, durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert wird. • Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist nach Gewerberecht der geschäftsführende Gesellschafter (bei Kommanditgesellschaften der Komplementär) als Gewerbetreibender zu betrachten. • Die bloße Übernahme der Geschäftsführung in eine neu gegründete Kommanditgesellschaft begründet keine Umgehung einer Gewerbeuntersagung, wenn die geschäftsführende Gesellschafterin das konkret untersagte Gewerbe fortsetzt. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach den Vorschriften der VwGO und des GKG. Die Antragstellerin war durch eine bestandskräftige Gewerbeuntersagungsverfügung vom 19.08.2015 in ihrer Betätigung für das Gewerbe ‚Erstellen von Industrieböden, Estrich glätten‘ untersagt. Nachdem die Antragstellerin eine Kommanditgesellschaft (E. GmbH & Co. KG) gründete, wurde dort unter leicht abgewandelter Bezeichnung das Gewerbe angemeldet, während die Antragstellerin Komplementärin und Geschäftsführerin der KG ist. Der Antragsgegner erließ am 04.01.2016 eine Ordnungsverfügung mit Festsetzung und Androhung von Zwangsgeld, weil das Gewerbe weiterhin ausgeübt werden solle. Die Antragstellerin klagte (9 K 163/16 VG Münster) und beantragte vorläufigen Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt; die Antragstellerin legte Beschwerde ein, die vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde. • Die Beschwerde ist nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO nur auf Vorbringen prüfbar, das die erstinstanzliche Feststellung erschüttert; ein solches Vorbringen liegt hier nicht vor. • Rechtlich maßgeblich ist, dass bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht die Gesellschaft selbst, sondern der geschäftsführende Gesellschafter (bei einer KG der Komplementär) als Gewerbetreibender gilt; das hat der Senat der Begründung des Verwaltungsgerichts gefolgt und Wiederholungen der Erwägungen unterlassen (§122 Abs.2 Satz3 VwGO). • Die formale Übertragung des Unternehmens auf die Kommanditgesellschaft ist gewerbestechnisch ohne Bedeutung, wenn die Antragstellerin als persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin die konkret untersagte Tätigkeit weiterhin ausübt; dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. • Die Gewerbeuntersagungsverfügung zielte darauf ab, die Tätigkeit der Antragstellerin als Geschäftsführerin zu unterbinden; die Fortsetzung dieser Tätigkeit rechtfertigt die Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf §154 Abs.2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§47 Abs.1, 53 Abs.2 Nr.2, 52 Abs.1 GKG. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Antragstellerin trotz Übertragung des Unternehmens auf eine Kommanditgesellschaft weiterhin als Gewerbetreibende im Sinne des Gewerberechts anzusehen ist, weil sie als persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin die konkret untersagte Tätigkeit fortsetzt. Daher war der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage unbegründet. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 2.000,00 Euro festgesetzt.