Beschluss
1 A 1776/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zusatzungen oder Zusicherungen privater Arbeitgeber über die Fortzahlung einer dienstrechtlich geregelten Zulage sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG unwirksam und begründen keinen eigenen Zahlungsanspruch.
• Der Anspruch auf die Ministerialzulage nach § 10 Abs. 4 PostPersRG kann bei Beurlaubung ohne Bezüge entfallen und entsteht bei Rückkehr in das aktive Beamtenverhältnis nicht automatisch neu.
• Eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 VwGO ist zu versagen, wenn die streitige Rechtsfrage aufgrund eindeutigen Gesetzeswortlauts und bestehender Rechtsprechung ohne besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten entschieden werden kann.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit arbeitsvertraglicher Zusicherungen zur Ministerialzulage; Berufungszulassung versagt • Zusatzungen oder Zusicherungen privater Arbeitgeber über die Fortzahlung einer dienstrechtlich geregelten Zulage sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG unwirksam und begründen keinen eigenen Zahlungsanspruch. • Der Anspruch auf die Ministerialzulage nach § 10 Abs. 4 PostPersRG kann bei Beurlaubung ohne Bezüge entfallen und entsteht bei Rückkehr in das aktive Beamtenverhältnis nicht automatisch neu. • Eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 VwGO ist zu versagen, wenn die streitige Rechtsfrage aufgrund eindeutigen Gesetzeswortlauts und bestehender Rechtsprechung ohne besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten entschieden werden kann. Der Kläger war Beamter und erhielt eine Ministerialzulage nach § 10 Abs. 4 PostPersRG. Er wurde beurlaubt; die Deutsche Telekom AG erklärte schriftlich, die Zulage werde bei Rückkehr und Weiterbeschäftigung in der obersten Organisationseinheit weitergezahlt. Nach Rückkehr wurde die Zulage nicht wiedergewährt; der Kläger klagte. Das Verwaltungsgericht gab der Klage nicht statt. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung mit der Begründung, die Telekom-Zusagen seien verbindlich und die Rechtslage sei unklar. Der Senat prüfte die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO. • Keine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Das Verwaltungsgericht hat keinen ernstlichen Zweifel an seiner Rechtsprechung aufgezeigt. Erklärungen der Telekom zur Auslegung des § 10 Abs. 4 PostPersRG können kein Rechtsanspruch begründen, weil das Gesetz endgültig durch die Gerichte auszulegen ist; der Senat hat die einschlägige Auslegung bereits im Urteil 1 A 872/10 getroffen. • Unwirksamkeit von Zusicherungen: Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG sind Zusagen privater Stelleninhaber über Besoldungsbestandteile unwirksam; daher begründen solche Zusicherungen keinen Zahlungsanspruch auf die Ministerialzulage. • Keine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: Die streitigen Fragen sind aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts und bereits ergangener Entscheidungen nicht mit besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten behaftet. Die Frage des Entfalls und des Nichtwiederentstehens des Zulagenanspruchs bei Beurlaubung wurde schon hinsichtlich § 10 Abs. 4 PostPersRG geklärt. • Keine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: Die Normen betreffen auslaufendes Recht (PostPersRG) mit begrenztem Kreis betroffener Altfälle; eine richtungsweisende Klärung für die Zukunft ist nicht erforderlich. Auch die Frage der Unwirksamkeit von Zusicherungen lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut beantworten. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Antrag wurde auf Kosten des Klägers abgelehnt; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 7.023,84 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; damit bleibt das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Der Kläger erhält keine Zahlung der Ministerialzulage, weil die von der Deutschen Telekom AG abgegebenen Zusicherungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG unwirksam sind und somit keinen Anspruchsgrund darstellen. Die Berufung wurde nicht zugelassen, da die Rechtsfragen durch eindeutigen Gesetzeswortlaut und bestehende Rechtsprechung bereits geklärt sind und keine grundsätzliche Bedeutung für eine künftige Rechtsentwicklung besteht. Die Kosten des Verfahrens sind dem Kläger auferlegt; der Streitwert wurde auf 7.023,84 Euro festgesetzt.