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Beschluss

4 D 58/16

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Begehren, ein Verwaltungsgericht zu einer beschleunigten Entscheidung über ein bei ihm anhängiges Verfahren zu veranlassen, ist nicht über den Verwaltungsrechtsweg durchsetzbar (kein öffentlich-rechtlicher Streit i.S.v. § 40 Abs. 1 VwGO). • Eine Untätigkeitsbeschwerde gegen das Verwaltungsgericht wegen bislang unterbliebener Terminierung ist nicht statthaft; § 146 Abs. 1 VwGO erfasst nur Entscheidungen des Verwaltungsgerichts. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Kein verwaltungsrechtlicher Rechtsschutz gegen richterliches Unterlassen; PKH abgelehnt • Ein Begehren, ein Verwaltungsgericht zu einer beschleunigten Entscheidung über ein bei ihm anhängiges Verfahren zu veranlassen, ist nicht über den Verwaltungsrechtsweg durchsetzbar (kein öffentlich-rechtlicher Streit i.S.v. § 40 Abs. 1 VwGO). • Eine Untätigkeitsbeschwerde gegen das Verwaltungsgericht wegen bislang unterbliebener Terminierung ist nicht statthaft; § 146 Abs. 1 VwGO erfasst nur Entscheidungen des Verwaltungsgerichts. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, mit dem das Verwaltungsgericht Düsseldorf zur baldigen Entscheidung in seiner dort anhängigen Klage (7 K 7640/15) veranlasst werden sollte. Das OVG änderte das Rubrum zu Gunsten des Landes Nordrhein-Westfalen als beklagtem Rechtsträger. Der Kläger verfolgte im Kern das Ziel, gerichtliches Handeln bzw. Unterlassen des Verwaltungsgerichts zu beanstanden bzw. zu beschleunigen. Es ging ihm nicht um die Entscheidung in der Hauptsache der beim VG anhängigen Streitigkeit, sondern um Rechtsschutz gegen das Verhalten des Gerichts. Das OVG prüfte daraufhin die Erfolgsaussichten und die Zulässigkeit des vorgesehenen Verfahrenswegs. • Die beabsichtigte Klage zielt auf ‚Rechtsschutz gegen den Richter‘ und begründet damit keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO; der Verwaltungsrechtsweg ist daher nicht eröffnet. • Mangels Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs fehlt es an der prozessualen Grundlage für eine gerichtliche Durchsetzung der verlangten Beschleunigung; eine solche Klage wäre unzulässig. • Eine Untätigkeitsbeschwerde wegen unterbliebener Terminierung ist nicht möglich, weil § 146 Abs. 1 VwGO nur Entscheidungen des Verwaltungsgerichts erfasst; Untätigkeit ist nach dem Wortlaut nicht erfasst und eine Analogie scheidet aus insbesondere nach Einführung des speziellen Schutzes gegen unangemessene Verfahrensdauer (§ 173 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 198 ff. GVG). • Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO zu versagen. • Der Senat stützte sich auf die herrschende Auffassung und Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen richterliches Unterlassen und zur Nichtanwendbarkeit der Untätigkeitsbeschwerde in solchen Fällen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Klage keinen eröffneten Verwaltungsrechtsweg hatte und keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Das Vorgehen des Klägers richtete sich faktisch gegen das Verhalten des Verwaltungsgerichts (‚Rechtsschutz gegen den Richter‘), was keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.v. § 40 Abs. 1 VwGO darstellt. Eine Untätigkeitsbeschwerde kam nicht in Betracht, da § 146 Abs. 1 VwGO nur Entscheidungen erfasst und eine Analogie ausgeschlossen ist. Deshalb konnte die Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden und der Beschluss ist unanfechtbar.