OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 B 349/16.NE

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Außervollziehung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt darzulegen voraus, dass durch den Plan schwerwiegende Nachteile drohen oder aus anderen wichtigen Gründen dringend ein Verbot erforderlich ist. • Bloße Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines Bebauungsplans ohne hinreichende Darlegung einer konkret drohenden erheblichen Betroffenheit genügen nicht für die Anordnung der einstweiligen Außervollziehung. • Planbedingter Begegnungsverkehr und eine schmale Zuwegung begründen nicht ohne weiteres einen schweren Nachteil, wenn die Erschließung des Grundstücks des Antragstellers anderweitig gewährleistet ist. • Mängel des Bebauungsplans oder des Verfahrens sind im Normalsfall im Hauptsacheverfahren zu prüfen; die Schwelle für die dringende Anordnung ist hoch.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Außervollziehung eines Bebauungsplans – Voraussetzungen nicht erfüllt • Ein Antrag auf einstweilige Außervollziehung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt darzulegen voraus, dass durch den Plan schwerwiegende Nachteile drohen oder aus anderen wichtigen Gründen dringend ein Verbot erforderlich ist. • Bloße Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines Bebauungsplans ohne hinreichende Darlegung einer konkret drohenden erheblichen Betroffenheit genügen nicht für die Anordnung der einstweiligen Außervollziehung. • Planbedingter Begegnungsverkehr und eine schmale Zuwegung begründen nicht ohne weiteres einen schweren Nachteil, wenn die Erschließung des Grundstücks des Antragstellers anderweitig gewährleistet ist. • Mängel des Bebauungsplans oder des Verfahrens sind im Normalsfall im Hauptsacheverfahren zu prüfen; die Schwelle für die dringende Anordnung ist hoch. Der Antragsteller begehrt die einstweilige Außervollziehung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 12 "O1.--straße" der Gemeinde im Parallelverfahren (Hauptsache 7 D 10/16.NE). Er rügt insbesondere Mängel bei der Erschließung des Plangebietes und erhebt Einwände gegen das Schallschutzgutachten und die Abwägungsentscheidung. Streitpunkt ist insbesondere eine etwa 12 m lange, ca. 3 m breite Zuwegung zum Plangebiet und daraus resultierender Begegnungsverkehr an der Grenze des Grundstücks des Antragstellers. Der Antragsteller behauptet, hieraus ergäben sich schwerwiegende Nachteile für ihn. Die Behörde legt dar, dass das Grundstück des Antragstellers über die O1.--straße zugänglich bleibe und Immissionsrichtwerte nicht überschritten würden. Das Normenkontrollverfahren über die Wirksamkeit des Bebauungsplans soll im Hauptsacheverfahren geklärt werden. • Rechtsgrundlage für die beantragte einstweilige Anordnung ist § 47 Abs. 6 VwGO; diese darf ergehen, wenn zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. • Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt, dass ihm durch den Bebauungsplan schwere Nachteile drohen. Er beschränkt sich im Wesentlichen auf allgemeine Einwendungen gegen die Planwirksamkeit ohne konkrete Darstellung erheblicher Betroffenheit. • Die gerügte Zuwegung von ca. 12 m Länge und etwa 3 m Breite erschließt das Plangebiet, nicht das Grundstück des Antragstellers; dessen Erreichbarkeit über die O1.--straße ist gewährleistet. Ein an der Grundstücksgrenze stattfindender Begegnungsverkehr begründet deshalb keinen per se schweren Nachteil. • Das schallimmissionstechnische Gutachten vom 11.09.2015 ergibt keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet auf dem Grundstück des Antragstellers, sodass auch hieraus kein dringender Außervollziehungsgrund folgt. • Ob etwaige durchgreifende Mängel des Bebauungsplans (Abwägung, Schallschutz, Erschließung, Bekanntmachung) vorliegen, ist in dem anhängigen Hauptsacheverfahren zu prüfen; die Voraussetzungen für die einstweilige Anordnung sind nicht erfüllt. • Die Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt nicht derart eindeutig zugunsten des Antragstellers aus, dass eine sofortige Außervollziehung dringlich wäre. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Streitwertfestsetzung nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (halber Betrag wegen Vorläufigkeit). Der Antrag auf einstweilige Außervollziehung des Bebauungsplans wird abgelehnt. Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt, dass ihm durch den Plan schwere Nachteile drohen oder aus anderen wichtigen Gründen dringend Abhilfe erforderlich ist. Insbesondere führt die schmale Zuwegung und der dort mögliche Begegnungsverkehr nicht zu einer derart erheblichen Beeinträchtigung, da das Grundstück des Antragstellers über die O1.--straße erreichbar bleibt und Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Daher hat das Gericht die einstweilige Anordnung nicht für geboten erachtet; die materiellen Mängel des Plans können im Hauptsacheverfahren überprüft werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.