Beschluss
15 B 876/16
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Veranstalter einer Versammlung hat kein Recht, ausländischen Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern aus Gründen der Versammlungsfreiheit eine Plattform für amtliche politische Stellungnahmen im Bundesgebiet zu eröffnen.
• Die Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG schützt das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Redner, nicht jedoch die Ermöglichung amtlicher Auftritte ausländischer Hoheitsträger.
• Fragen der Zulassung amtlicher Erklärungen ausländischer Staatsorgane im Bundesgebiet gehören in den Regelungsbereich der Außenpolitik des Bundes und nicht in die grundrechtliche Sphäre des Versammlungsorganisators.
Entscheidungsgründe
Keine Versammlungsansprüche für Liveauftritte ausländischer Staatsoberhäupter • Ein Veranstalter einer Versammlung hat kein Recht, ausländischen Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern aus Gründen der Versammlungsfreiheit eine Plattform für amtliche politische Stellungnahmen im Bundesgebiet zu eröffnen. • Die Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG schützt das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Redner, nicht jedoch die Ermöglichung amtlicher Auftritte ausländischer Hoheitsträger. • Fragen der Zulassung amtlicher Erklärungen ausländischer Staatsorgane im Bundesgebiet gehören in den Regelungsbereich der Außenpolitik des Bundes und nicht in die grundrechtliche Sphäre des Versammlungsorganisators. Der Antragsteller hatte für den 31. Juli 2016 eine Versammlung angemeldet und plante, über eine auf der Bühne aufgestellte Videoleinwand u. a. den Staatspräsidenten F. aus der U. sowie weitere Regierungsmitglieder live zuzuschalten. Die Behörde untersagte in einem Auflagenbescheid die Aufstellung der Videoleinwand. Das Verwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung der Klage teilweise wieder her und erlaubte die Leinwand nur zur vergrößerten Darstellung persönlich anwesender Redner, lehnte den Eilantrag im Übrigen ab. Gegen diese Einschränkung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der geltend macht, die Maßnahme verletze seine Rechte aus Art. 8 Abs. 1 GG und andere Grundrechte. Der Senat prüfte die in der Beschwerde vorgetragenen Gründe nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO und bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Streitgegenstand ist allein das Verbot der Live-Zuschaltung ausländischer Regierungsmitglieder über die Videoleinwand. • Schutzbereich Art. 8 Abs. 1 GG: Versammlungsfreiheit gewährleistet kollektive Meinungsäußerung, Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Ort, Zeit, Modalitäten und Redner. • Eingriffsbefund entfällt: Das Verbot, ausländischen Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eine Plattform für amtliche politische Stellungnahmen zu bieten, liegt außerhalb des Schutzzwecks von Art. 8 Abs. 1 GG, weil dieser auf die direkte, körperliche und gemeinschaftliche Sichtbarmachung von Überzeugungen zielt. • Fehlender subjektiver Rechtsanspruch: Veranstalter kann nicht aus Grundrechten Art. 8, Art. 5 oder Art. 2 GG einen Anspruch ableiten, ausländischen Hoheitsträgern Auftritte im Bundesgebiet zu ermöglichen; diese sind keine Grundrechtsadressaten gegenüber dem Antragsgegner. • Zuständigkeit der Außenpolitik: Die Zulassung amtlicher politischer Äußerungen ausländischer Staatsorgane im Bundesgebiet folgt der Systematik des Grundgesetzes und gehört in den Regelungsbereich des Bundes (Art. 32 GG u. a.). • Konkrete Umstände: Nach dem Vortrag ist eindeutig, dass der Staatspräsident in seiner hoheitlichen Funktion live zugeschaltet werden sollte; hierfür fehlt eine grundrechtliche Deckung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Verbot, ausländischen Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eine Live-Zuschaltung über die auf der Bühne aufgestellte Videoleinwand zu ermöglichen, verletzt nicht die Rechte des Veranstalters aus Art. 8 Abs. 1 GG oder aus Art. 5 bzw. Art. 2 GG. Soweit die Versammlungsfreiheit rednerbezogene Schutzbereiche umfasst, reicht ihr Schutz nicht zur Durchsetzung amtlicher Auftritte ausländischer Hoheitsträger im Bundesgebiet. Die Entscheidung stellt klar, dass die Frage der Zulassung solcher öffentlichen amtlichen Äußerungen primär in den Rahmen der Außenpolitik des Bundes fällt, nicht in den Gestaltungsbereich des privaten Versammlungsanmelders. Streitwertfestsetzung: 5.000,- €.