Beschluss
19 B 1266/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach schulaufsichtlicher Maßnahmenanordnung ist unbegründet.
• Eine amtsärztliche Untersuchung durch die untere staatliche Gesundheitsbehörde ist nach § 40 Abs. 2 SchulG NRW regelmäßig erforderlich, um objektiv zu überprüfen, ob Ruhen der Schulpflicht gerechtfertigt ist.
• Vorerhebungen oder behandelnde ärztliche Berichte entheben nicht automatisch von der Pflicht zur amtsärztlichen Untersuchung, sofern keine objektiven Anhaltspunkte für Unzumutbarkeit vorliegen.
• Das Vorliegen einer Körperbehinderung im Sinne einschlägiger Vorschriften kann auch Erkrankungen wie Enzephalomyelitis betreffen, wenn daraus erhebliche funktionelle Beeinträchtigungen resultieren.
Entscheidungsgründe
Amtsärztliches Gutachten erforderlich für Entscheidung über Ruhen der Schulpflicht • Die Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach schulaufsichtlicher Maßnahmenanordnung ist unbegründet. • Eine amtsärztliche Untersuchung durch die untere staatliche Gesundheitsbehörde ist nach § 40 Abs. 2 SchulG NRW regelmäßig erforderlich, um objektiv zu überprüfen, ob Ruhen der Schulpflicht gerechtfertigt ist. • Vorerhebungen oder behandelnde ärztliche Berichte entheben nicht automatisch von der Pflicht zur amtsärztlichen Untersuchung, sofern keine objektiven Anhaltspunkte für Unzumutbarkeit vorliegen. • Das Vorliegen einer Körperbehinderung im Sinne einschlägiger Vorschriften kann auch Erkrankungen wie Enzephalomyelitis betreffen, wenn daraus erhebliche funktionelle Beeinträchtigungen resultieren. Der Antragsteller, ein kranker Schüler, beantragte das Ruhen der Schulpflicht; die Bezirksregierung lehnte ab. Der Schüler und seine Mutter klagten gegen den Ablehnungsbescheid; parallel ordnete die Schulaufsicht eine amtsärztliche Untersuchung nach § 40 Abs. 2 SchulG NRW an. Der Antragsteller brachte vor, er sei wegen seines Gesundheitszustands (CFS/ME) nicht zu einer amtsärztlichen Untersuchung in der unteren Gesundheitsbehörde in der Lage und berief sich auf bereits vorliegende ärztliche Berichte. Er rügte ferner, seine Erkrankung falle nicht unter die einschlägige Definition einer Körperbehinderung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte nur die vorgetragenen Beschwerdegründe im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde und hielt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für nicht geboten. • Zulässigkeit und Prüfungsumfang: Die Beschwerde war zulässig, das Gericht prüfte nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO jedoch nur die dargelegten Gründe und sah keinen Änderungsgrund des angefochtenen Beschlusses. • Unzumutbarkeit der Untersuchung: Es bestehen keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller eine amtsärztliche Untersuchung unzumutbar wäre; vorgelegte ärztliche Berichte und das Vorbringen zeigen keine Verhinderungsgründe, zumal der Antragsteller bereits weite Arztwege auf sich genommen hat. • Erforderlichkeit der Untersuchung: Nach § 40 Abs. 2 SchulG NRW hat die untere staatliche Gesundheitsbehörde die Aufgabe, objektiv zu prüfen, ob der Schüler dauerhaft aus gesundheitlichen Gründen eine allgemeine Schule besuchen kann oder sonderpädagogische Förderung bzw. Hausunterricht erforderlich ist; das amtsärztliche Gutachten bildet hierfür die notwendige Grundlage. • Ergänzende Feststellungen: Die Teilnahme am Hausunterricht schließt die Notwendigkeit eines amtsärztlichen Gutachtens nicht aus; pauschale Abgrenzungen von Erkrankungen wie CFS/ME gegenüber dem Begriff der Körperbehinderung nach einschlägigen Vorschriften genügen nicht, ohne nähere Darlegung erheblicher Funktionsstörungen. • Rechtsfolgen: Mangels substantiierten Vortrags zur Unzumutbarkeit oder zur Entbehrlichkeit des Gutachtens bestand kein Anlass, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen; Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Gericht hat ausgeführt, dass die von der Schulaufsicht angeordnete amtsärztliche Untersuchung nach § 40 Abs. 2 SchulG NRW erforderlich und zumutbar ist und dass die vorgelegten ärztlichen Berichte sowie das Vorbringen des Antragstellers keine objektiven Anhaltspunkte liefern, die eine Entbehrlichkeit oder Unzumutbarkeit der Untersuchung begründen würden. Folge ist, dass die aufschiebende Wirkung der Klage nicht wiederhergestellt wird und der angefochtene Beschluss in diesem Punkt Bestand hat. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.