Beschluss
13 E 737/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wurde zurückgewiesen.
• Das Verwaltungsgericht hat den einfachen Auffangstreitwert zutreffend festgesetzt.
• Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
• Der Beschluss ist unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Bestätigung der Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren • Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wurde zurückgewiesen. • Das Verwaltungsgericht hat den einfachen Auffangstreitwert zutreffend festgesetzt. • Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. • Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beklagte legte Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht Köln festgesetzte Streitwertbestimmung ein. Das Verwaltungsgericht hatte den einfachen Auffangstreitwert angesetzt. Die Beschwerde richtete sich allein gegen diese Streitwertfestsetzung; sonstige Nebensachen oder prozessuale Schritte sind nicht relevanter Gegenstand. Der Senat prüfte die Beschwerde nach den für Einzelrichterentscheidungen einschlägigen Vorschriften. Es bestand Streit darüber, ob der angelegte Streitwert zu hoch oder zu niedrig sei. Die Beklagte hat ihre Beschwerde und ergänzende Vorbringen vorgebracht, denen das Verwaltungsgericht bereits im Nichtabhilfebeschluss begegnet war. Der Senat hielt an seiner neueren Rechtsprechung zur Entscheidung durch den Einzelrichter fest und bezog sich auf die Begründung des Nichtabhilfebeschlusses des Verwaltungsgerichts. • Zuständigkeit und Verfahren: Der Senat entschied nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter, da die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO beruhte und damit einer Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 6 VwGO gleichstand. • Prüfung des Streitwerts: Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 2 GKG den einfachen Auffangstreitwert zutreffend bestimmt. Die ausführliche Begründung des Nichtabhilfebeschlusses des Verwaltungsgerichts wurde vom Senat übernommen und für maßgeblich erachtet. • Kostenentscheidung: Nach § 68 Abs. 3 GKG sind im Beschwerdeverfahren die Gerichtsgebühren nicht erhoben worden und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. • Rechtskraft der Entscheidung: Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. • Rechtsvergleich und Bindung: Der Senat folgt seiner neueren Rechtsprechung zur Einzelrichterentscheidung und hebt frühere abweichende Auffassungen auf. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte den einfachen Auffangstreitwert zutreffend festgesetzt; der Senat schloss sich der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses an. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar. Damit bleibt die vom Verwaltungsgericht getroffene Streitwertfestsetzung in vollem Umfang bestehen.