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Beschluss

19 B 843/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für eine erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 Abs. 1 BMG ist die glaubhafte Darlegung eines berechtigten Interesses erforderlich; dies erfordert eine Verhältnismäßigkeitsabwägung zwischen Auskunftsinteresse und schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person. • Schutzwürdige Interessen der Angehörigen, insbesondere in der Trauerphase, können das Auskunftsinteresse so überwiegen, dass eine Auskunft zu verweigern ist. • Die Unterrichtung gesetzlicher Vertreter (§ 45 Abs. 2 BMG) ist für Personen, deren Namen und Anschrift betroffen sind, erforderlich; ein entgegenstehendes rechtliches Interesse ist glaubhaft zu machen, sonst bleibt die Unterrichtung anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch nach §45 BMG begrenzt durch Trauer- und Angehörigenschutz • Für eine erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 Abs. 1 BMG ist die glaubhafte Darlegung eines berechtigten Interesses erforderlich; dies erfordert eine Verhältnismäßigkeitsabwägung zwischen Auskunftsinteresse und schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person. • Schutzwürdige Interessen der Angehörigen, insbesondere in der Trauerphase, können das Auskunftsinteresse so überwiegen, dass eine Auskunft zu verweigern ist. • Die Unterrichtung gesetzlicher Vertreter (§ 45 Abs. 2 BMG) ist für Personen, deren Namen und Anschrift betroffen sind, erforderlich; ein entgegenstehendes rechtliches Interesse ist glaubhaft zu machen, sonst bleibt die Unterrichtung anzuordnen. Ein Antragsteller begehrte eine erweiterte Melderegisterauskunft über eine verstorbene Person (B. C., geb. 2003) einschließlich früherer Anschriften sowie Namen und Anschriften ihrer gesetzlichen Vertreter, und beantragte zugleich, die Eltern nicht zu benachrichtigen. Das Verwaltungsgericht gewährte nur einen Teil der begehrten Auskunft, verbunden mit der Benachrichtigung der Eltern. Der Antragsteller legte Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Benachrichtigung der Eltern und gegen das Auskunftsverbot in vollem Umfang ein. Streitgegenstand ist, ob das öffentliche Interesse der Recherche und Berichterstattung das schutzwürdige Interesse der Betroffenen und ihrer Angehörigen, insbesondere in der Trauerphase, überwiegt und ob ein rechtliches Interesse gegen die Unterrichtung der Eltern vorliegt. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; der Senat überprüft nur die vorgetragenen Gründe (§146 VwGO). • Für die Glaubhaftmachung eines Auskunftsanspruchs aus §45 Abs.1 BMG ist eine verhältnismäßige Interessenabwägung zwischen Auskunftsinteresse und den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen erforderlich. • Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar gewichtet, dass die schutzwürdigen Interessen der Eltern während der Trauerphase besonders hoch sind; dies spricht gegen die Erteilung der begehrten erweiterten Auskunft. • Es kann offenbleiben, ob die Angelegenheit der Berichterstattung über Zeitgeschichte zuzuordnen ist; entscheidend sind die vom Verwaltungsgericht dargestellten Umstände, die das Überwiegen der Angehörigeninteressen begründen. • Nach §45 Abs.2 BMG sind gesetzliche Vertreter als betroffene Personen zu betrachten, wenn ihre Namen und Anschriften Teil der Auskunft sind; deshalb bedarf die Unterrichtung der gesetzlichen Vertreter einer glaubhaft gemachten gegenteiligen rechtlichen Interessenlage. • Der Antragsteller hat kein rechtliches Interesse im Sinne des §45 Abs.2 Halbs.2 BMG glaubhaft gemacht, das die Unterrichtung der Eltern verhindern würde; pauschale Hinweise auf Recherchebedürfnisse genügen nicht. • Weitere vom Antragsteller benannte Rechtsgrundlagen rechtfertigen den Anspruch nicht; Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§154 VwGO, 47,52,53 GKG. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die restriktive Auslegung des Auskunftsanspruchs nach §45 BMG und die Gewichtung der schutzwürdigen Interessen der Angehörigen, insbesondere des Trauerschutzes, die eine weitergehende Auskunft und die Unterlassung der Elternbenachrichtigung nicht rechtfertigen. Der Antragsteller hat zudem kein rechtliches Interesse dargetan, das eine Unterrichtung der gesetzlichen Vertreter ausschlösse. Damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in den wesentlichen Punkten bestehen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.