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Urteil

15 A 132/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verdienstausfallersatz nach §45 Abs.1 GO NRW richtet sich nach den individuellen Arbeitszeiten des Mandatsträgers, nicht nach einer berufsgattungsüblichen Grenze. • Die Streichung des Wortes „regelmäßig“ in §45 Abs.1 GO NRW entbindet Selbstständige nicht von der Darlegung, dass sie in den beantragten Zeiten üblicherweise gearbeitet hätten; es genügt aber eine plausible und konsistente Darstellung, keine detaillierte Tätigkeitsaufstellung. • Ein Verdienstausfall ist dann zu ersetzen, wenn mandatsbedingte Arbeitszeit nicht in zumutbarer Weise nachgeholt werden kann; bei Selbstständigen ist die Zumutbarkeitsgrenze anhand ihrer Arbeitsbelastung zu prüfen. • Eine kommunale Hauptsatzung, die pauschal auf eine werktägliche Regelarbeitszeit bis 19 Uhr abstellt, darf den individuellen Anspruch des Mandatsträgers nach §45 GO NRW nicht weiter einschränken.
Entscheidungsgründe
Individuelle Arbeitszeitmaßgabe für Verdienstausfall nach §45 GO NRW • Verdienstausfallersatz nach §45 Abs.1 GO NRW richtet sich nach den individuellen Arbeitszeiten des Mandatsträgers, nicht nach einer berufsgattungsüblichen Grenze. • Die Streichung des Wortes „regelmäßig“ in §45 Abs.1 GO NRW entbindet Selbstständige nicht von der Darlegung, dass sie in den beantragten Zeiten üblicherweise gearbeitet hätten; es genügt aber eine plausible und konsistente Darstellung, keine detaillierte Tätigkeitsaufstellung. • Ein Verdienstausfall ist dann zu ersetzen, wenn mandatsbedingte Arbeitszeit nicht in zumutbarer Weise nachgeholt werden kann; bei Selbstständigen ist die Zumutbarkeitsgrenze anhand ihrer Arbeitsbelastung zu prüfen. • Eine kommunale Hauptsatzung, die pauschal auf eine werktägliche Regelarbeitszeit bis 19 Uhr abstellt, darf den individuellen Anspruch des Mandatsträgers nach §45 GO NRW nicht weiter einschränken. Der Kläger ist selbständiger Architekt und Mitglied des Rates sowie der Bezirksvertretung. Er beantragte Verdienstausfallersatz für mandatsbedingte Termine im Zeitraum August bis Dezember 2016, insbesondere für Zeiten zwischen 19 und 20 Uhr werktags und bestimmte Samstagszeiten. Die Beklagte gewährte Leistungen, ließ aber Zeiten nach 19 Uhr unberücksichtigt und berief sich auf eine in der Hauptsatzung angenommene Regelarbeitszeit bis 19 Uhr. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und erkannte Verdienstausfallersatz auch für die strittigen Abend- und Samstagszeiten zu. Die Beklagte legte Berufung ein mit dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe den Anwendungsbereich des §45 GO NRW und die Anforderungen an Selbstständige verkannt. • Anknüpfung an §45 Abs.1 GO NRW: Anspruch besteht für Verdienstausfall, soweit Mandatsausübung während der Arbeitszeit erforderlich ist; außer Betracht bleibt nur Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit hätte erzielt werden können. • Begriff der Arbeitszeit: Maßgeblich sind die individuellen Verhältnisse des Mandatsträgers; es reicht, dass der Betroffene plausibel und konsistent darlegt, in den geltend gemachten Zeiten üblicherweise gearbeitet zu haben. • Auslegung der Gesetzesänderung 2012: Die Streichung des Begriffs „regelmäßig“ diente vornehmlich Haushaltsführenden; sie führt nicht dazu, bei Selbstständigen jede Zeit als potenzielle Arbeitszeit zu betrachten oder die Anforderungen zu verschärfen. • Zur Zumutbarkeit der Nachholung: Verdienstausfall ist zu ersetzen, wenn die mandatsbedingte Arbeitszeit nicht zumutbar nachgeholt werden kann; die Zumutbarkeitsgrenze richtet sich nach der tatsächlichen Belastung des Selbstständigen und kann bei hoher Arbeitsbelastung überschritten sein. • Zur Rolle der Hauptsatzung: Eine kommunale Satzung, die pauschal auf Arbeitsende um 19 Uhr abstellt, kann den individuellen Anspruch nach §45 GO NRW nicht zugunsten der Gemeinde einschränken, sofern der Mandatsträger seine Arbeitszeiten glaubhaft gemacht hat. • Nachweis des Verdienstausfalls: Bei Selbstständigen genügt die Plausibilisierung eines Verdienstausfalls; ein konkreter finanzieller Nachweis ist regelmäßig nicht erforderlich, vielmehr kann eine pauschalierte oder nach Einkommen bemessene Pauschale greifen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht dem Kläger für die streitigen Zeiten Verdienstausfallersatz nach §45 Abs.1 GO NRW zugesprochen, weil der Kläger plausibel darlegte, dass er üblicherweise werktags bis 20 Uhr und an den geltend gemachten Samstagen gearbeitet hat und eine zumutbare Nachholung der ausgefallenen Arbeitszeit vor dem Hintergrund seiner hohen Arbeitsbelastung nicht möglich war. Eine kommunale Regelung, die pauschal auf Arbeitsende um 19 Uhr abstellt, konnte den individuellen Anspruch nicht durchdrücken. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.