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Beschluss

13 A 2079/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung gegen einen Widerruf der Approbation ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, keine besonderen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan werden. • Der Besitz erheblicher Mengen kinder- und jugendpornographischen Materials kann die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs begründen, weil dadurch das erforderliche öffentliche Vertrauen in den Berufsstand nachhaltig erschüttert wird (§ 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO). • Für die Unwürdigkeitsbeurteilung kann auf die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafbefehls zurückgegriffen werden, soweit keine gewichtigen Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen. • Die Verhältnismäßigkeit eines Approbationswiderrufs bemisst sich nach dem Schutzinteresse der Allgemeinheit; persönliche Umstände des Betroffenen führen nicht ohne Weiteres zur Unverhältnismäßigkeit. • Die Wiedergutmachung der Würdigkeit muss konkret und nachweisbar sein; bloßer Zeitablauf ohne erkennbare Einsicht genügt nicht zur Wiedererlangung der Approbation.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Approbation wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischen Materials rechtmäßig • Die Zulassung der Berufung gegen einen Widerruf der Approbation ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, keine besonderen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan werden. • Der Besitz erheblicher Mengen kinder- und jugendpornographischen Materials kann die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs begründen, weil dadurch das erforderliche öffentliche Vertrauen in den Berufsstand nachhaltig erschüttert wird (§ 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO). • Für die Unwürdigkeitsbeurteilung kann auf die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafbefehls zurückgegriffen werden, soweit keine gewichtigen Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen. • Die Verhältnismäßigkeit eines Approbationswiderrufs bemisst sich nach dem Schutzinteresse der Allgemeinheit; persönliche Umstände des Betroffenen führen nicht ohne Weiteres zur Unverhältnismäßigkeit. • Die Wiedergutmachung der Würdigkeit muss konkret und nachweisbar sein; bloßer Zeitablauf ohne erkennbare Einsicht genügt nicht zur Wiedererlangung der Approbation. Der Kläger, approbierter Arzt (Allergologe/Internist), hatte am 20.02.2018 durch die Bezirksregierung die Approbation widerrufen bekommen. Grundlage war ein Strafbefehl des Amtsgerichts Paderborn vom 15.11.2017, der den Kläger wegen Besitzes von Kinder- und Jugendpornographie zu einer Freiheitsstrafe verurteilte, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf beschlagnahmten Datenträgern wurden nach Feststellung des Strafbefehls über 26.000 Dateien mit kinderpornographischem und 1.202 Dateien mit jugendpornographischem Inhalt gefunden, teils mit Darstellungen schweren sexuellen Missbrauchs. Der Kläger wandte ein, das Verhalten sei privat erfolgt und ohne beruflichen Bezug, und er habe sich seit der Tat 2015 beanstandungsfrei verhalten; er focht die Annahme der Unwürdigkeit an und beantragte Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit des Widerrufs; der Zulassungsantrag wurde vom OVG NRW abgelehnt. • Zulassungsgründe: Der Kläger hat die Voraussetzungen des §124a VwGO nicht substantiiert dargetan; weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch besondere rechtliche/tatsächliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung liegen vor. • Unwürdigkeitsbegriff: Ein Arzt ist unwürdig, wenn sein Verhalten das Ansehen und Vertrauen zerstört, das für die Berufsausübung unabdingbar ist; dies kann auch durch außerberufliche, gravierende Verfehlungen geschehen (§5 Abs.2 S.1 i.V.m. §3 Abs.1 S.1 Nr.2 BÄO). • Bewertung des konkreten Verhaltens: Der Besitz erheblicher Mengen kinderpornographischen Materials, das teilweise schweren sexuellen Missbrauch dokumentiert, trägt mittelbar zur Nachfrage und damit zur Förderung solcher Straftaten bei und erschüttert das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand. • Berufsspezifischer Bezug: Besonders relevant ist, dass der Kläger auch mit der Versorgung von Kindern und Jugendlichen betraut war; sein Verhalten steht in eklatantem Widerspruch zu ärztlichen Pflichten, die auch Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit junger Patienten umfassen. • Strafbefehl als Grundlage: Die im Strafbefehl getroffenen Feststellungen dürfen für die berufsrechtliche Bewertung herangezogen werden, solange keine gewichtigen Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen; Unterschiede zwischen strafrechtlicher Sanktion und berufsrechtlicher Maßnahme stehen einem Widerruf nicht entgegen. • Wiedererlangung der Würdigkeit: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung; bloßer Zeitablauf ohne erkennbare Reue oder Einsicht begründet die Wiedererlangung der Würdigkeit nicht. • Verhältnismäßigkeit: Der Widerruf ist mit dem Schutzinteresse der Allgemeinheit vereinbar; weniger einschneidende Maßnahmen sind nicht vorgesehen und erscheinen nicht ausreichend. • Verfahrensfragen: Ein förmlicher Beweisantrag auf Gutachten zur Frage einer Pädophilie lag nicht vor; eine solche Begutachtung war nicht von Amts wegen erforderlich, da die Frage nicht entscheidungserheblich war. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden, mit dem der Widerruf der Approbation bestätigt wurde, rechtskräftig. Das OVG hielt fest, dass das festgestellte Verhalten des Klägers — insbesondere der Besitz großer Mengen kinder- und jugendpornographischen Materials einschließlich Darstellungen schweren sexuellen Missbrauchs — das in der Ärzteschaft erforderliche Ansehen und Vertrauen nachhaltig zerstört und deshalb die Annahme der Unwürdigkeit zu Recht begründet. Persönliche Umstände und der zeitliche Abstand zur Tat genügten nicht, um die Würdigkeit wiederherzustellen, zumal keine belastbaren Anhaltspunkte für Einsicht oder Reue vorgetragen wurden. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 65.000 Euro festgesetzt.