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Beschluss

8 B 717/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Bewerbern um eine befristete Fahrlehrerlaubnis ist die Zuverlässigkeit im selben Umfang zu prüfen wie bei der Erteilung einer unbefristeten Fahrlehrerlaubnis. • Straftaten ohne unmittelbaren Fachbezug können die Zuverlässigkeit als Fahrlehrer beeinträchtigen, wenn aus ihnen Rückschlüsse auf das künftige rechtstreue Verhalten gezogen werden können. • Die Frage der Unzuverlässigkeit ist eine Prognoseentscheidung, die aus dem Gesamtbild des bisherigen Verhaltens zu treffen ist. • Kurze zeitliche Erfolgsbelege während Bewährungszeiten oder kurze Ausbildungsbestätigungen genügen nicht zwingend, um langjährige, wiederholte Vermögensstraftaten als ausgeräumt anzusehen. • Die Aufnahme bestimmter Verurteilungen in das Führungszeugnis richtet sich nach den Tilgungs- und Verwertungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes und kann entscheidend für die Zuverlässigkeitsbeurteilung sein.
Entscheidungsgründe
Zuverlässigkeitsprüfung bei befristeter Fahrlehrerlaubnis erfordert strenge Prognosebewertung • Bei Bewerbern um eine befristete Fahrlehrerlaubnis ist die Zuverlässigkeit im selben Umfang zu prüfen wie bei der Erteilung einer unbefristeten Fahrlehrerlaubnis. • Straftaten ohne unmittelbaren Fachbezug können die Zuverlässigkeit als Fahrlehrer beeinträchtigen, wenn aus ihnen Rückschlüsse auf das künftige rechtstreue Verhalten gezogen werden können. • Die Frage der Unzuverlässigkeit ist eine Prognoseentscheidung, die aus dem Gesamtbild des bisherigen Verhaltens zu treffen ist. • Kurze zeitliche Erfolgsbelege während Bewährungszeiten oder kurze Ausbildungsbestätigungen genügen nicht zwingend, um langjährige, wiederholte Vermögensstraftaten als ausgeräumt anzusehen. • Die Aufnahme bestimmter Verurteilungen in das Führungszeugnis richtet sich nach den Tilgungs- und Verwertungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes und kann entscheidend für die Zuverlässigkeitsbeurteilung sein. Der Antragsteller beantragte gerichtlich die vorläufige Erteilung einer befristeten Fahrlehrerlaubnis nach altem Recht, um Ausbildung, Prüfungen und Lehrproben zu absolvieren. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil der Antragsteller nicht hinreichend zuverlässig erscheine. Zur Beurteilung lagen mehrere strafrechtliche Verurteilungen des Antragstellers aus den Jahren 2006–2012 wegen Betrug, Computerbetrug, Diebstahl und Erpressung vor; die Strafen wurden auf Bewährung ausgesetzt. Der Antragsteller trug vor, seit 2010 straffrei zu sein und legte eine Ausbildungsbestätigung vor. Er machte geltend, die befristete Erlaubnis sei ohnehin nur unter Aufsicht zu nutzen, weshalb geringere Zuverlässigkeitsanforderungen gelten sollten. Der Senat prüfte die Beschwerde beschränkt nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO und bestätigte die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Relevante Normen sind §9a, §2 und §8 FahrlG a.F. sowie §§34 ff. BZRG. • Anwendbare Vorschrift ist §9a FahrlG a.F.; danach gelten die Zuverlässigkeitsanforderungen der §§1–9 FahrlG a.F. entsprechend, insbesondere §2 Abs.1 S.1 Nr.2 (keine Tatsachen, die Unzuverlässigkeit erscheinen lassen). • Unzuverlässigkeit ist eine Prognoseentscheidung: Maßgeblich ist, ob das Gesamtbild des bisherigen Verhaltens Anlass zur Annahme gibt, der Bewerber werde die Pflichten zukünftig gewissenhaft erfüllen (§8 Abs.2 S.2 FahrlG a.F.). • Zur Prüfung können auch Straftaten ohne direkten Berufsbezug herangezogen werden, wenn sie Rückschlüsse auf das rechtstreue Verhalten zulassen; dabei sind Schwere, Häufigkeit und das sonstige Verhalten zu berücksichtigen. • Die vorliegenden Verurteilungen wegen zahlreicher und wiederholter vermögensbezogener Straftaten und Erpressung zeigen eine geringe Hemmschwelle gegenüber Eigentums- und Vertrauensinteressen und rechtfertigen Zweifel an der Eignung für eine Vorbildfunktion als Fahrlehrer. • Kurzfristige positive Anhaltspunkte (straffreies Verhalten während Bewährung, Straferlass nach §56g StGB, vier Monate Ausbildungsbestätigung) reichen nicht aus, um langjährige, wiederholte Täterverhaltensweisen mit erheblichem Gewicht als ausgeräumt anzusehen. • Die im Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen sind noch verwertbar; die maßgebliche Verwertungsfrist nach §34 BZRG läuft noch, sodass die Eintragungen im Führungszeugnis verbleiben und die Zuverlässigkeitsprüfung beeinflussen. • Die Besonderheit der befristeten Erlaubnis unter Aufsicht ändert nichts daran, dass erhebliche Teile der Ausbildung und des Unterrichts ohne ständige Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers stattfinden; daher gelten keine geringeren Anforderungen an die Zuverlässigkeit. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt. Begründet ist die Entscheidung damit, dass die mehrfachen, schwerwiegenden vermögensrechtlichen Verurteilungen und die Besonderheiten des Gesamtbildes (Wiederholungsfälle, Ausnutzung von Vertrauensverhältnissen, finanzielle Probleme) berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers als Fahrlehrer(anwärter) begründen. Kurzzeitige positive Entwicklungen, wie straffreies Verhalten während der Bewährungszeit, Straferlass oder eine kurze Ausbildungsbestätigung, genügen nicht, um diese Zweifel auszuräumen. Die Verwertbarkeit der im Führungszeugnis enthaltenen Eintragungen nach den Fristen des BZRG verstärkt die Beurteilung der Unzuverlässigkeit. Somit besteht kein Anspruch auf vorläufige befristete Erteilung der Fahrlehrerlaubnis.