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Urteil

20 A 487/17

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 29 Abs. 2 1. SprengV ist verfassungsgemäß und hinreichend bestimmt. • Bei einer Fachkundeprüfung, die mehr als fünf Jahre zurückliegt, darf die Behörde den Nachweis ganz oder teilweise nicht anerkennen, wenn der Antragsteller die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat. • Ob eine Tätigkeit "überwiegend" ausgeübt wurde, ist wertend anhand qualitativer und quantitativer Kriterien zu prüfen; bloß sporadische oder gelegentliche Verrichtungen genügen nicht. • Der Kläger hat die Fachkunde nicht ausreichend nachgewiesen, weil seine Wiederladetätigkeit über den relevanten Zeitraum zu selten, lückenhaft und nicht kontinuierlich war.
Entscheidungsgründe
Verlängerung einer Sprengstoff-Erlaubnis: fehlender aktueller Fachkundenachweis bei mehrjährigen Lücken • § 29 Abs. 2 1. SprengV ist verfassungsgemäß und hinreichend bestimmt. • Bei einer Fachkundeprüfung, die mehr als fünf Jahre zurückliegt, darf die Behörde den Nachweis ganz oder teilweise nicht anerkennen, wenn der Antragsteller die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat. • Ob eine Tätigkeit "überwiegend" ausgeübt wurde, ist wertend anhand qualitativer und quantitativer Kriterien zu prüfen; bloß sporadische oder gelegentliche Verrichtungen genügen nicht. • Der Kläger hat die Fachkunde nicht ausreichend nachgewiesen, weil seine Wiederladetätigkeit über den relevanten Zeitraum zu selten, lückenhaft und nicht kontinuierlich war. Der Kläger, Jäger mit Waffenbesitzkarte, beantragte die Verlängerung einer Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit Nitropulver zum Wiederladen von Patronen. Er legte ein Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem sprengstofftechnischen Lehrgang von 1999 vor; die letzte Pulverbeschaffung lag jedoch 2001/2004. Die Behörde wies darauf hin, dass nach § 29 Abs. 2 1. SprengV ein älterer Fachkundenachweis nicht anerkannt werden könne, wenn seit der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt worden sei. Der Kläger legte eigene Tabellen über Wiederladevorgänge vor und behauptete, er habe 715 Patronen geladen; die Behörde hielt die Listen nicht für ausreichend. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger statt; das OVG änderte und wies die Klage ab. • Rechtsgrundlage ist § 27 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 2 SprengG sowie § 9 SprengG in Verbindung mit § 29 Abs. 2 1. SprengV. • § 29 Abs. 2 1. SprengV konkretisiert die Anforderungen an die Aktualität des Fachkundenachweises und ist verfassungsgemäß sowie ausreichend bestimmt. • Das Merkmal "überwiegend nicht ausgeübt" ist nicht rein mathematisch auszulegen; maßgeblich ist eine wertende Prüfung, die qualitative und quantitative Kriterien sowie Regelmäßigkeit, Häufigkeit und Kontinuität der Verrichtungen berücksichtigt. • Zu den relevanten Kriterien gehören Art und Umfang der Verrichtungen, ob diese die für die Fachkunde maßgeblichen Kenntnisse und Fertigkeiten in substanziellem Umfang anwenden, sowie Lücken in der Tätigkeit über Jahre hinweg. • Teilweise Nichtanerkennung einer Prüfung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nur für Teile der erlaubnispflichtigen Tätigkeit vorliegen; die Verordnung gestattet hier differenzierte Entscheidungen. • Auf den konkreten Fall bezogen sind die vorgelegten Erwerbs- und Wiederladenachweise des Klägers sporadisch: nur drei Pulverkäufe über Jahre und nach seinen Listen lediglich wenige Wiederladetage über mehr als 15 Jahre mit zeitlichen Lücken. • Daraus folgt, dass die Tätigkeit nicht regelmäßig, kontinuierlich und inhaltlich ausreichend ausgeübt wurde, um die Fachkunde aufrechtzuerhalten; daher durfte die Behörde das Prüfungszeugnis nicht als aktuellen Nachweis anerkennen. Die Berufung des Beklagten war erfolgreich; die Klage ist unbegründet und die Ablehnung der Erlaubnisverlängerung vom 3. Februar 2016 rechtmäßig. Der Kläger hat den erforderlichen Nachweis der aktuellen Fachkunde nicht erbracht, weil seine Erwerbs- und Wiederladetätigkeit über den relevanten Zeitraum nur sporadisch erfolgte, große zeitliche Lücken aufweist und nicht die notwendige Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Kontinuität erkennen lässt. § 29 Abs. 2 1. SprengV erlaubt in diesem Fall die Nichtanerkennung der mehr als fünf Jahre zurückliegenden Fachkundeprüfung und ist verfassungsgemäß anwendbar. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.