Beschluss
1 A 203/17
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 106 Abs. 1 Satz 3 BBG erlaubt die vollständig automatisierte Führung einer Personalakte und schließt die parallele doppelte Führung gleicher Aktenteile in Papier- und elektronischer Form aus.
• Bei Umstellung auf eine vollständig elektronische Personalakte darf der Dienstherr die verbliebene Papierakte vernichten, um eine doppelte Aktenführung zu verhindern; dies folgt aus Wortlaut, Systematik und Zweck des § 106 BBG.
• Die konkrete Ausgestaltung und technische Umsetzung der elektronischen Akte liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn; nur das Endergebnis der Umwandlung muss vollständig und lesbar sein (§ 106 Abs. 1 Satz 4, § 112 Abs. 1 Nr. 1 BBG).
• Bloße Befürchtungen über mögliche Scanfehler oder mangelnde Transparenz genügen nicht, wenn die Behörde substantiierte Darlegungen zum Validierungsprozess und zur Ordnung der elektronischen Akte vorlegt.
Entscheidungsgründe
Vernichtung der Papierpersonalakte bei vollständiger elektronischer Aktenführung zulässig • § 106 Abs. 1 Satz 3 BBG erlaubt die vollständig automatisierte Führung einer Personalakte und schließt die parallele doppelte Führung gleicher Aktenteile in Papier- und elektronischer Form aus. • Bei Umstellung auf eine vollständig elektronische Personalakte darf der Dienstherr die verbliebene Papierakte vernichten, um eine doppelte Aktenführung zu verhindern; dies folgt aus Wortlaut, Systematik und Zweck des § 106 BBG. • Die konkrete Ausgestaltung und technische Umsetzung der elektronischen Akte liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn; nur das Endergebnis der Umwandlung muss vollständig und lesbar sein (§ 106 Abs. 1 Satz 4, § 112 Abs. 1 Nr. 1 BBG). • Bloße Befürchtungen über mögliche Scanfehler oder mangelnde Transparenz genügen nicht, wenn die Behörde substantiierte Darlegungen zum Validierungsprozess und zur Ordnung der elektronischen Akte vorlegt. Der Kläger begehrt, dass seine bei der Beklagten in Papierform geführte Personalakte neben einer von der Beklagten eingeführten elektronischen Personalakte weiterbestehen bleibt. Die Beklagte hatte die Papierakte in eine elektronische Akte überführt und die weitere ausschließliche elektronische Führung angekündigt. Der Kläger rügte unter anderem fehlende gesetzliche Ermächtigung zur Vernichtung der Papierakte, mangelnde technische Gewährleistung der Vollständigkeit beim Scannen, fehlende Paginierung und intransparente Struktur der elektronischen Akte. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen; der Kläger beantragte Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und grundsätzlicher Bedeutung der Sache. Das Oberverwaltungsgericht prüfte fristgerecht vorgelegte Zulassungsgründe und wies den Antrag zurück. • Zulassungsmaßstab: Zulassung der Berufung setzt darlegungsfähige und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung voraus (§§ 124, 124a VwGO). • Auslegung § 106 Abs. 1 Satz 3 BBG: Die Norm gestattet die vollständig automatisierte Führung der Personalakte; dies setzt die Möglichkeit voraus, bei Umstellung die bisherige Papierakte zu digitalisieren und die Papierakte zu vernichten, um eine doppelte Führung zu vermeiden. Wortlaut, Systematik (§ 106 Abs. 2 Satz 3 BBG) und Gesetzeszweck stützen diese Auslegung. • Organisationsermessen: Die konkrete technische und organisatorische Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung fällt in das Organisationsermessen des Dienstherrn; Eingriffe sind nur zu prüfen, sofern das Ergebnis der Umwandlung nicht den gesetzlichen Anforderungen an Vollständigkeit und Richtigkeit genügt (§ 106 Abs. 1 Satz 4, § 112 Abs. 1 Nr. 1 BBG). • Beweisantritt und Prüfung: Die Beklagte legte substantiiert dar, dass ein von einem Dienstleister durchgeführter Scan- und Validierungsprozess existierte, der Vorgang vom Datenschutz geprüft wurde und die elektronische Akte thematisch geordnet ist; konkrete Anhaltspunkte für Datenverlust oder unlesbare Übernahmen führte der Kläger nicht an. • Keine ernstlichen Zweifel: Bloße Vermutungen über fehlende Paginierung, unübersichtliche Dokumentennamen oder allgemeine Befürchtungen reichen nicht aus, um die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich aus Wortlaut, Systematik und vorhandener Literatur beantworten bzw. betreffen überwiegend das nicht eingeschränktene Organisationsermessen und sind daher nicht klärungsbedürftig im Sinne des Zulassungsrechts. • Ergebnis der Zulassungsprüfung: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1–3 VwGO liegen nicht vor; das Zulassungsbegehren ist abzuweisen. Der Zulassungsantrag der Berufung wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage gegen die Vernichtung der Papierpersonalakte abzuweisen, bleibt bestehen, weil § 106 Abs. 1 Satz 3 BBG die vollständig elektronische Führung der Personalakte ermöglicht und eine parallele doppelte Aktenführung zu verhindern ist. Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass die Papierakte ordnungsgemäß in eine elektronische Akte überführt und mittels eines Validierungsprozesses auf Vollständigkeit und Lesbarkeit geprüft wurde; gegen diese Darlegung hat der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte für Datenverlust oder grobe Mängel vorgetragen. Die konkrete technische Ausgestaltung der elektronischen Akte fällt in das Organisationsermessen der Behörde; maßgeblich ist, dass am Ende ein vollständiges und lesbares elektronisches Aktenbild steht. Damit besteht kein rechtlich tragfähiger Anspruch des Klägers auf paralleles Weiterbestehen der Papierakte.