Beschluss
1 A 206/17
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
5mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung setzt eine konkrete, fallbezogene Darlegung der Zulassungsgründe gem. §124a Abs.4 Satz4 VwGO voraus; schlichte Behauptungen genügen nicht.
• Teilnahme an Fort- oder Qualifizierungsmaßnahmen stellt nicht ohne Weiteres eine amtsbezogene, beurteilungsfähige Tätigkeit i.S. der Beurteilungsrichtlinien dar; maßgeblich sind die im Amt erbrachten Leistungen (§§21 BBG, 48, 49 BLV).
• Die fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen ist eine Prognose, die auf der letzten dienstlichen Beurteilung als Tatsachenbasis beruht; sie setzt eine belastbare Tatsachenbasis voraus, deren Fehlen eine Fortschreibung ausschließt.
• Die Frage, bis zu welchem Zeitraum eine fiktive Fortschreibung noch tragfähig ist, ist einzelfallabhängig; pauschale Fristen können im Einzelfall gerechtfertigt sein.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen fehlender Darlegung beurteilungsfähiger Tätigkeiten und unzutreffender Voraussetzungen für fiktive Fortschreibung • Die Zulassung der Berufung setzt eine konkrete, fallbezogene Darlegung der Zulassungsgründe gem. §124a Abs.4 Satz4 VwGO voraus; schlichte Behauptungen genügen nicht. • Teilnahme an Fort- oder Qualifizierungsmaßnahmen stellt nicht ohne Weiteres eine amtsbezogene, beurteilungsfähige Tätigkeit i.S. der Beurteilungsrichtlinien dar; maßgeblich sind die im Amt erbrachten Leistungen (§§21 BBG, 48, 49 BLV). • Die fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen ist eine Prognose, die auf der letzten dienstlichen Beurteilung als Tatsachenbasis beruht; sie setzt eine belastbare Tatsachenbasis voraus, deren Fehlen eine Fortschreibung ausschließt. • Die Frage, bis zu welchem Zeitraum eine fiktive Fortschreibung noch tragfähig ist, ist einzelfallabhängig; pauschale Fristen können im Einzelfall gerechtfertigt sein. Der Kläger begehrt, für den Zeitraum 15.09.2011 bis 31.10.2013 dienstlich beurteilt beziehungsweise eine fiktive Fortschreibung seiner letzten dienstlichen Beurteilung zu erhalten. Die Beklagte lehnte eine Regelbeurteilung und eine fiktive Nachzeichnung ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der Kläger habe in dem Zeitraum keine amtsbezogenen, beurteilungsfähigen Tätigkeiten ausgeübt; er sei bis 14.10.2012 beschäftigungslos gewesen und danach Teilnehmer einer Qualifizierungsmaßnahme mit integrierten Praxiseinsätzen, die keine beurteilungsfähigen Leistungen darstelle. Zudem sei der Nachzeichnungszeitraum seit der letzten Beurteilung (Stichtag 31.07.2003) zu lang; die einschlägige Regelung der Deutsche Telekom-Beurteilungsrichtlinie begrenze Fortschreibungen auf Fälle, in denen die letzte Beurteilung höchstens acht Jahre zurückliegt. Der Kläger rügte dies und beantragte die Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsgründe und lehnte die Zulassung ab. • Zulassungsvoraussetzung: Die Berufungszulassung gem. §124a Abs.4 Satz4 VwGO verlangt eine konkrete, fallbezogene Darlegung, die dem Gericht ermöglicht, die Zulassungsfrage allein anhand der Vorlage zu entscheiden; das vorgelegte Vorbringen genügte dem nicht. • Zur Regelbeurteilung: Nach §§21 BBG, 48 und 49 BLV sind fachliche Leistungen an den im innegehabten Amt erbrachten Leistungen zu messen; Teilnahme an Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen gehört grundsätzlich nicht zu den im Statusamt erbrachten Arbeitsleistungen und ist daher regelmäßig nicht beurteilungsfähig. • Zur Stützung auf Rechtsprechung: Das BVerwG hat in vergleichbaren Fällen entschieden, dass Fortbildungspraktika nicht ohne Weiteres beurteilungsfähige Tätigkeiten begründen; diese Rechtsprechung lässt sich nicht verallgemeinern zugunsten des Klägers. • Zur fiktiven Fortschreibung: Diese ist eine auf der letzten dienstlichen Beurteilung aufbauende Prognose; sie fingiert eine Fortentwicklung der Leistung und verlangt eine belastbare Tatsachengrundlage, ansonsten ist ein vergleichbares Bewertungsmaßstab gegenüber aktuell Beurteilten nicht möglich. • Zur Reichweite der Acht-Jahres-Regel: Die Anwendung einer internen Achtjahresgrenze für die Deutsche Telekom ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil die Verlässlichkeit der Vergleichsgruppen und die technische sowie berufliche Entwicklung gerade bei der betreffenden Laufbahn mit zunehmender Zeit deutlich nachlassen; die Frage nach einer absoluten Frist ist einzelfallabhängig und nicht bereits wegen kürzerer Fristen grundsätzlich zu Gunsten des Klägers beantwortet werden können. • Zur unzureichenden Darlegung konkreter projektbezogener Leistungen: Der Kläger hat in der Zulassungsbegründung nicht hinreichend und substantiiert dargelegt, welche konkreten, beurteilungsfähigen Tätigkeiten er in den Projektphasen erbracht habe; die Nachholung einzelner Beurteilungen für andere Zeiträume ist nicht Streitgegenstand des Verfahrens und steht einer fiktiven Fortschreibung nicht gleich. • Zu den Zulassungsgründen gem. §124 Abs.2 Nr.2 und Nr.3 VwGO: Es liegen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und auch keine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits vor, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen würden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Die Ablehnung beruht darauf, dass der Kläger nicht ausreichend darlegte, dass er im streitigen Zeitraum amtsbezogene, beurteilungsfähige Leistungen erbracht habe, und dass eine fiktive Fortschreibung mangels belastbarer Tatsachengrundlage sowie angesichts des mehr als zehnjährigen beurteilungslosen Zeitraums nicht gerechtfertigt ist. Demgegenüber steht die von der Beklagten angewandte Begrenzung der Nachzeichnungsmöglichkeiten (achtjährige Grenze in den Beurteilungsrichtlinien der Deutschen Telekom) angesichts der Besonderheiten der Beschäftigungsverhältnisse und der Notwendigkeit verlässlicher Vergleichsgruppen nicht als willkürlich oder verfassungswidrig da. Die Kostenentscheidung trifft den Kläger; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.