Beschluss
4 B 1485/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn die zweifache Beschwerdefrist gemäß §147 Abs.1 VwGO nicht eingehalten und keine Wiedereinsetzung nach §60 Abs.1 VwGO gewährt wird.
• Verschulden einer Prozessbevollmächtigten bei Fristversäumnis ist der vertretenen Partei gemäß §173 Satz1 VwGO i.V.m. §85 Abs.2 ZPO zuzurechnen; Anwaltskanzleien haben organisatorische Maßnahmen zur Fristsicherung zu treffen.
• Die Anordnung des sofortigen Vollzugs nach §80 Abs.3 Satz1 VwGO bedarf einer individuellen Begründung; die Verwendung gleichlautender Formulierungen in mehreren Bescheiden steht dem nicht automatisch entgegen.
• Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit einer juristischen Person ist auf das Verhalten der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen und leitenden Angestellten abzustellen; wegen vermögensbezogener Straftaten bestehende Verurteilungen können Unzuverlässigkeit begründen (vgl. §34c GewO).
Entscheidungsgründe
Fristversäumnis durch Verteidiger führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde; Widerrufserwägungen bei Unzuverlässigkeit nach §34c GewO • Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn die zweifache Beschwerdefrist gemäß §147 Abs.1 VwGO nicht eingehalten und keine Wiedereinsetzung nach §60 Abs.1 VwGO gewährt wird. • Verschulden einer Prozessbevollmächtigten bei Fristversäumnis ist der vertretenen Partei gemäß §173 Satz1 VwGO i.V.m. §85 Abs.2 ZPO zuzurechnen; Anwaltskanzleien haben organisatorische Maßnahmen zur Fristsicherung zu treffen. • Die Anordnung des sofortigen Vollzugs nach §80 Abs.3 Satz1 VwGO bedarf einer individuellen Begründung; die Verwendung gleichlautender Formulierungen in mehreren Bescheiden steht dem nicht automatisch entgegen. • Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit einer juristischen Person ist auf das Verhalten der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen und leitenden Angestellten abzustellen; wegen vermögensbezogener Straftaten bestehende Verurteilungen können Unzuverlässigkeit begründen (vgl. §34c GewO). Die Antragstellerin, ein Maklerunternehmen, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Widerruf der gewerberechtlichen Erlaubnis und die Anordnung des sofortigen Vollzugs durch die Behörde. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hatte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Die Zustellung des Beschlusses mit Rechtsmittelbelehrung erfolgte am 20.09.2018; die zweiwöchige Beschwerdefrist endete am 04.10.2018. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 10.10.2018 eingereicht. Die Antragstellerin beruft sich auf organisatorische Fehler ihres Prozessbevollmächtigten; die Behörde hatte den Widerruf unter anderem mit der Unzuverlässigkeit der Geschäftsführerin und eines leitenden Mitarbeiters begründet. Beide sind wegen vermögensbezogener Straftaten rechtskräftig verurteilt; die Entscheidungen waren seit März 2017 rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hielt den Sofortvollzug und die Interessenabwägung für zulässig und tragfähig. • Beschwerde unzulässig: Die zweifache Beschwerdefrist des §147 Abs.1 VwGO wurde versäumt; Fristablauf gemäß §§57 Abs.2 VwGO, 222 ZPO, 187,188 BGB am 04.10.2018, Einreichung am 10.10.2018. • Keine Wiedereinsetzung (§60 Abs.1 VwGO): Das Versäumnis beruht auf Verschulden der Prozessbevollmächtigten; deren mangelnde Organisation und fehlende sichere Vorkehrungen zur Fristwahrung rechtfertigen keine Annahme entschuldbaren Verhinderns. Die Kanzlei obliegt eine Pflicht zur fristsicheren Organisation (Fristenkalender, Handakte, Regelung zum Versand von Empfangsbekenntnissen). • Auch materiell unbegründet: Die Anordnung des Sofortvollzugs erfüllt die Anforderungen des §80 Abs.3 Satz1 VwGO, weil die Behörde einen individuellen Bezug und das Ausnahmebewusstsein dargelegt hat; gleiche Formulierungen in parallelen Bescheiden sind vor dem Hintergrund ähnlicher Sach- und Rechtslage nicht rechtsfehlerhaft. • Zuverlässigkeitsprüfung nach §34c GewO: Die rechtskräftigen Verurteilungen der Geschäftsführerin wegen Beihilfe zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung und des Ehemanns wegen Betrugs begründen bei summarischer Prüfung die Annahme mangelnder gewerberechtlicher Zuverlässigkeit. Vermögensbezogene Straftaten sind geeignet, den treuhänderischen Umgang mit Geldern im Maklergewerbe in Frage zu stellen. • Interessenabwägung: Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar angenommen, dass ohne Widerruf ein öffentliches Interesse an der Gefahrenabwehr für die gemeinschaftliche Wirtschaft und Auftraggeber besteht; die Abwägung war nicht ermessensfehlerhaft. • Zeitraum und Widerlegung der Vermutung: Die rechtskräftigen Verurteilungen liegen weniger als fünf Jahre zurück (Rechtskraft 29.03.2017), sodass die gesetzliche Wertung für eine Regelvermutung der Unzuverlässigkeit greift und nicht durch entlastende Umstände widerlegt ist. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; sie hat die Beschwerdefrist versäumt und eine Wiedereinsetzung ist nicht zu gewähren, weil das Versäumnis auf das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zurückzuführen ist. Selbst in der materiellen Prüfung werden die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht gesehen: Die Anordnung des sofortigen Vollzugs war rechtmäßig begründet und die summarische Prüfung ergab hinreichende Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der Geschäftsführerin und des leitenden Mitarbeiters nach §34c GewO. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.