OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 A 3076/17

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag nach §124a VwGO ist zurückzuweisen, wenn nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder ein verfahrensrelevanter Mangel dargelegt werden. • Zur Begründung ernstlicher Zweifel muss der Antragsteller die tragenden rechtlichen Annahmen oder tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts konkret benennen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen. • Die Eintragung einer Zuwegungsbaulast kann erforderlich sein, um der Feuerwehr einen gradlinigen zweiten Rettungsweg zu sichern; dies dient der Freihaltung des Weges, nicht der Gewährung eines Betretungsrechts für die Feuerwehr. • Die aktuelle Einhaltung brandschutzrechtlicher Vorschriften kann vom Grundstückseigentümer verlangt werden, unabhängig vom früheren Bestand der baulichen Verhältnisse.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Zuwegungsbaulast erforderlich zur Sicherung des zweiten Rettungswegs • Ein Zulassungsantrag nach §124a VwGO ist zurückzuweisen, wenn nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder ein verfahrensrelevanter Mangel dargelegt werden. • Zur Begründung ernstlicher Zweifel muss der Antragsteller die tragenden rechtlichen Annahmen oder tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts konkret benennen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen. • Die Eintragung einer Zuwegungsbaulast kann erforderlich sein, um der Feuerwehr einen gradlinigen zweiten Rettungsweg zu sichern; dies dient der Freihaltung des Weges, nicht der Gewährung eines Betretungsrechts für die Feuerwehr. • Die aktuelle Einhaltung brandschutzrechtlicher Vorschriften kann vom Grundstückseigentümer verlangt werden, unabhängig vom früheren Bestand der baulichen Verhältnisse. Der Kläger begehrte die Löschung einer im Baulastverzeichnis eingetragenen Zuwegungsbaulast zugunsten eines Nachbargrundstücks; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Baulast betrifft ein schmales Flurstück, über das die Feuerwehr Zugang zum rückwärtigen Haus des Klägers erhalten soll. Der Kläger hatte vor Umbauarbeiten kein unmittelbares Straßen-Zugang zum Hinterhaus und argumentierte, durch seine Umbaumaßnahmen habe sich die Lage verbessert, sodass die Baulast nicht mehr erforderlich sei. Er machte ferner geltend, ein möglicher Rettungsweg über die Dachterrasse des Nachbarhauses sei ausreichend und §5 Abs.1 BauO NRW gelte nicht für Bestandsgebäude. Das Verwaltungsgericht hielt dem entgegen, dass ein zweiter Rettungsweg erforderlich sei und die einzige gradlinige Erschließung der relevanten Dachterrasse bzw. Fenster über das streitige Flurstück führe. Der Kläger stellte die Erforderlichkeit des zweiten Rettungswegs nicht substantiiert infrage. • Der Zulassungsantrag ist unbegründet; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtsurteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) und kein verfahrensrelevanter Mangel (§124 Abs.2 Nr.5 VwGO). • Der Antragsteller hat die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend konkret bezeichnet und nicht mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen. • Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Zuwegungsbaulast der Sicherung eines gradlinigen Zugangs für die Feuerwehr zu einem zweiten Rettungsweg dient; maßgebliche Normen sind §17 Abs.3 BauO NRW a.F. (jetzt §33 Abs.2 BauO NRW) und §5 Abs.1 BauO NRW. • Die Tatsache, dass die Feuerwehr im Einsatzfall ein Grundstück ohne Zustimmung betreten könnte, beseitigt nicht die Erforderlichkeit der Baulast, weil deren Zweck die Freihaltung des Zugangs für Rettungsgeräte ist, nicht die Schaffung eines Betretungsrechts. • Frühere bauliche Zustände vor den Umbaumaßnahmen sind für die Beurteilung der aktuellen Erforderlichkeit der Baulast nicht entscheidend; die Einhaltung geltender brandschutzrechtlicher Vorschriften kann aktuell verlangt werden. • Es liegt kein verfahrensrechtlicher Aufklärungs- oder Bewertungsmangel vor; das Verwaltungsgericht musste den früheren Zustand nicht weiter aufklären, weil dieser die Entscheidung nicht beeinflusst. • Die Kostenentscheidung erfolgte nach §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert wurde festgesetzt. Der Zulassungsantrag des Klägers wird abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts, die Klage auf Löschung der Zuwegungsbaulast abzuweisen, rechtskräftig. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Gerichte sehen die Baulast weiterhin als erforderlich an, weil sie einen gradlinigen zweiten Rettungsweg und die Freihaltung dieses Zugangs für Rettungsgeräte der Feuerwehr sichert. Frühere bauliche Verhältnisse ändern nichts an der Pflicht zur Einhaltung der geltenden brandschutzrechtlichen Vorschriften und rechtfertigen daher nicht die Löschung der Baulast.