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Beschluss

4 E 43/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist (§152a VwGO). • Zur Gehörsverletzung gehört die Darlegung, dass entscheidungserhebliches Vorbringen vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen worden ist. • Die bloße Behauptung, die Entscheidung sei in der Sache unrichtig, begründet keine Gehörsverletzung. • Eine Gegenvorstellung neben der Anhörungsrüge kann unzulässig oder erfolglos sein, wenn die hierfür in der Rechtsprechung anerkannten Gründe fehlen.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge unzulässig wegen Formmangels; keine verletztende Übergehung entscheidungserheblicher Vorträge • Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist (§152a VwGO). • Zur Gehörsverletzung gehört die Darlegung, dass entscheidungserhebliches Vorbringen vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen worden ist. • Die bloße Behauptung, die Entscheidung sei in der Sache unrichtig, begründet keine Gehörsverletzung. • Eine Gegenvorstellung neben der Anhörungsrüge kann unzulässig oder erfolglos sein, wenn die hierfür in der Rechtsprechung anerkannten Gründe fehlen. Der Antragsteller richtete eine Anhörungsrüge gegen einen senatsinternen Beschluss vom 11.01.2019 (4 E 1149/18) über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in einem erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Er rügte eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und machte geltend, entscheidungserhebliche Vorträge seien nicht berücksichtigt worden. Das Gericht prüfte formelle Anforderungen der Anhörungsrüge nach §152a VwGO sowie die substantielle Frage, ob tatsächlich entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen worden sei. Der Senat verweigerte die Behandlung der Rüge in der geltend gemachten Form und wies ergänzend aus, dass selbst eine als Gegenvorstellung verstandene Eingabe keinen Erfolg hätte. Zudem nahm der Senat zur Kostenentscheidung und zu anfallenden Gerichtsgebühren Stellung. • Die Rüge ist nach §152a Abs.4 Satz1 VwGO unzulässig, weil sie nicht die gesetzliche Form erfüllte. • Nach §152a Abs.2 Satz6 VwGO musste der Antragsteller darlegen, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat; dies ist nicht dargetan. • Die Behauptung, die Entscheidung in der Sache sei unrichtig, genügt nicht zur Begründung einer Gehörsverletzung; das Gericht darf dem zur Kenntnis genommenen Vorbringen aus materiellen oder prozessualen Gründen nicht folgen. • Eine als Gegenvorstellung zu behandelnde Eingabe würde scheitern, da die in der Rechtsprechung für Gegenvorstellungen zugelassenen Gründe nicht vorliegen. • Die angegriffene Entscheidung widerspricht nicht offensichtlich dem Gesetz; insb. ist nicht ersichtlich, dass die Notwendigkeit der Rechtsverteidigung vor den Verwaltungsgerichten gegeben wäre, vielmehr wäre der ordentliche Rechtsweg gegen richterliche Verfügungen im Landgericht naheliegend. • Die Kosten- und Gebührenentscheidung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§154 Abs.2 VwGO, §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO; Gebühren nach GKG-Anlage). Die Anhörungsrüge des Antragstellers wurde als unzulässig verworfen; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Eine Gehörsverletzung wurde nicht dargelegt, weil nicht aufgezeigt wurde, dass entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen worden sei. Die bloße Unrichtigkeitseinschätzung der Entscheidung reicht nicht aus. Auch eine Behandlung der Eingabe als Gegenvorstellung hätte keinen Erfolg, weil die hierfür erforderlichen Gründe fehlen. Ferner entsprechen die getroffenen Kostenentscheidungen den gesetzlichen Regelungen.