Beschluss
6 A 509/16
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach §124 Abs.2 VwGO zurückzuweisen, wenn die Zulassungsgründe nicht dargetan sind.
• Eine Opt‑Out‑Vereinbarung über Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 54 Stunden im Feuerwehrschichtdienst schließt einen Anspruch auf Entschädigung oder weitergehende Vergütung aus, wenn sie unionsrechtskonform zustande gekommen ist.
• Erhöhter regelmäßiger Arbeitszeitumfang ist keine Mehrarbeit i.S.d. §61 LBG NRW; Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung setzen dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit voraus.
• Für einen Schadensersatzanspruch nach Unionsrecht ist ein qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht erforderlich; bloße Abweichungen beim Bezugszeitraum begründen diesen nicht zwangsläufig.
• Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz zuzulassen, wenn die aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich dargelegt oder durch obergerichtliche Rechtsprechung geklärt sind.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Abweisung von Ausgleichsansprüchen bei Opt‑Out‑Vereinbarung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach §124 Abs.2 VwGO zurückzuweisen, wenn die Zulassungsgründe nicht dargetan sind. • Eine Opt‑Out‑Vereinbarung über Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 54 Stunden im Feuerwehrschichtdienst schließt einen Anspruch auf Entschädigung oder weitergehende Vergütung aus, wenn sie unionsrechtskonform zustande gekommen ist. • Erhöhter regelmäßiger Arbeitszeitumfang ist keine Mehrarbeit i.S.d. §61 LBG NRW; Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung setzen dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit voraus. • Für einen Schadensersatzanspruch nach Unionsrecht ist ein qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht erforderlich; bloße Abweichungen beim Bezugszeitraum begründen diesen nicht zwangsläufig. • Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz zuzulassen, wenn die aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich dargelegt oder durch obergerichtliche Rechtsprechung geklärt sind. Der Kläger ist Feuerwehrbeamter und hatte eine Individualvereinbarung (Opt‑Out) unterzeichnet, wonach seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im 24‑Stunden‑Schichtdienst auf durchschnittlich 54 Stunden erhöht wurde. Er begehrte finanzielle Vergütung für über 48 Stunden hinaus geleistete Arbeitszeit für den Zeitraum 2007–2013 sowie beamtenrechtlichen Ausgleich. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; es sah kein Recht auf Entschädigung nach Unionsrecht und keine Mehrarbeitsvergütung nach Landesrecht, teils wegen Wirksamkeit der Opt‑Out‑Vereinbarung und teils wegen fehlender Schriftform der Geltendmachung. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung mit vielfältigen Rechtsfragen zu Europarecht, Verfassungsmäßigkeit des Zulagengesetzes NRW, Alimentationsprinzip und Wirksamkeit der Verzichtserklärung. • Zulassungsanforderungen: Der Kläger hat die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten hinreichend in Frage gestellt; ernstliche Zweifel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO liegen nicht vor. • Unionsrechtliche Prüfung: §5 AZVOFeu entspricht nach Ansicht des Gerichts Art.22 Abs.1 RL 2003/88/EG; die Aufnahme eines Bezugszeitraums ist den Mitgliedstaaten freigestellt, ein qualifizierter Unionsrechtsverstoß ist nicht dargetan, sodass kein Haftungsanspruch entsteht. • Rechtsnatur der Arbeitszeit: Die durch Opt‑Out vereinbarte 54‑Stunden‑Woche gilt als regelmäßige Arbeitszeit, nicht als Mehrarbeit; §61 LBG NRW knüpft Mehrarbeitsvergütung an dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit, die hier nicht vorliegt. • Treuwidrigkeit: Selbst wenn unions‑ oder verfassungsrechtliche Bedenken gegen die AZVOFeu oder das Zulagengesetz bestünden, wäre dem Kläger nach Treu und Glauben die Berufung hierauf versagt, da er über Jahre die Vorteile der Opt‑Out‑Vereinbarung in Anspruch nahm und nicht rechtzeitig widersprach. • Formelle Voraussetzungen: Viele begehrte Ausgleichsansprüche sind bereits wegen fehlender schriftlicher Geltendmachung ausgeschlossen; auszugleichen ist nur rechtswidrige Zuvielarbeit ab dem Monat nach schriftlicher Geltendmachung. • Keine grundsätzliche Bedeutung/Divergenz: Die vom Kläger aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen wurden nicht als entscheidungserheblich substantiiert dargelegt; einschlägige Fragen sind durch BVerwG‑Entscheidungen und Senatsrechtsprechung geklärt, sodass keine Zulassung nach §124 Abs.2 Nrn.2–4 VwGO gerechtfertigt ist. Der Zulassungsantrag zur Berufung wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, Streitwert 11.337,31 Euro. Das Gericht bestätigt, dass die mit der Opt‑Out‑Vereinbarung vereinbarte Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 54 Stunden keinen Anspruch auf weitergehende Vergütung oder Entschädigung begründet, da sie als regelmäßige Arbeitszeit und nicht als nach §61 LBG NRW zu vergütende Mehrarbeit zu qualifizieren ist. Ein qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht, der einen Schadensersatzanspruch begründen würde, ist nicht aufgezeigt; verfassungsrechtliche oder treuwidrige Einwände ändern daran nichts, zumal der Kläger die Opt‑Out‑Regelung über Jahre genutzt und nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht hat. Die Ablehnung der Zulassung führt zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses; das angefochtene Urteil wird damit rechtskräftig.