Beschluss
8 B 973/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet; die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wurde zu Recht abgelehnt.
• Bei einer der Behörde zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative ist die gerichtliche Kontrolle auf Nachprüfung von Sachverhaltsermittlung, Überschreitung der Prärogative, Missachtung allgemeiner Bewertungsgrundsätze oder sonst sachfremder Erwägungen beschränkt.
• Abweichungen von in Leitfäden enthaltenen Soll‑Vorgaben bedürfen plausibler, naturschutzfachlich begründeter Erläuterungen durch die Behörde; das Vorbringen des Vorhabenträgers kann die fehlende Begründung der Behörde nicht ersetzen.
• Eine Nebenbestimmung, die erntebedingte Abschaltungen zum Schutz des Rotmilans anordnet, ist rechtlich tragfähig, wenn die Behörde Abweichungen von Leitfadenempfehlungen nachvollziehbar begründet hat.
Entscheidungsgründe
Sofortige Vollziehung immissionsschutzrechtlicher Genehmigung abgelehnt wegen mangelhafter naturschutzfachlicher Begründung • Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet; die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wurde zu Recht abgelehnt. • Bei einer der Behörde zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative ist die gerichtliche Kontrolle auf Nachprüfung von Sachverhaltsermittlung, Überschreitung der Prärogative, Missachtung allgemeiner Bewertungsgrundsätze oder sonst sachfremder Erwägungen beschränkt. • Abweichungen von in Leitfäden enthaltenen Soll‑Vorgaben bedürfen plausibler, naturschutzfachlich begründeter Erläuterungen durch die Behörde; das Vorbringen des Vorhabenträgers kann die fehlende Begründung der Behörde nicht ersetzen. • Eine Nebenbestimmung, die erntebedingte Abschaltungen zum Schutz des Rotmilans anordnet, ist rechtlich tragfähig, wenn die Behörde Abweichungen von Leitfadenempfehlungen nachvollziehbar begründet hat. Antragstellerin begehrte die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für fünf Windenergieanlagen. Die Genehmigung enthielt unter anderem Nebenbestimmung Nr. 8.5, die erntebedingte Abschaltungen zum Schutz des Rotmilans anordnete. Die Antragstellerin rügte, dass die Leitfadenempfehlungen zur zeitlichen Abfolge von Mahd und Ernte nicht übernommen worden seien und bemängelte die Einbeziehung weiterer Flächenbewirtschafter. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung ab, weil die Behörde keine plausiblen naturschutzfachlichen Gründe für Abweichungen von den Leitfäden dargelegt habe. Die Antragstellerin wandte sich mit Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht, das die Beschwerde zurückwies. Streitwert und Kosten wurden festgesetzt. • Zuständige Regelungsgrundlage und Umfang gerichtlicher Kontrolle: Bei naturschutzfachlicher Einschätzungsprärogative der Behörde ist die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wurde, die Grenzen der Prärogative eingehalten sind, allgemeine Bewertungsgrundsätze nicht missachtet wurden und keine sachfremden Erwägungen bestimmend waren; die Behörde muss ihre Erwägungen so darlegen, dass die gerichtliche Prüfung möglich ist (§§ 80, 80a VwGO-Sachverhaltseinschränkung). • Begründungspflicht der Behörde: Die Behörde muss selbst die naturschutzfachlichen Erwägungen offenlegen; das Vorbringen des Vorhabenträgers kann dies nicht ersetzen. Bloße Hinweise auf die Einschätzungsprärogative oder den empfehlenden Charakter von Leitfäden genügen nicht. • Wirkung von Leitfaden‑Sollvorgaben: Die in den Leitfäden enthaltenen Formulierungen ‚sollte möglichst‘ stellen Soll‑Vorgaben dar, von denen nur bei plausiblen naturschutzfachlichen Gründen abgewichen werden darf; bei substantiierter Rüge sind Abweichungen nachvollziehbar zu erläutern. • Anwendung auf Nebenbestimmung Nr. 8.5: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht beanstandet, dass die Nebenbestimmung insofern nicht die in den Leitfäden empfohlenen Regelungen zur zeitlichen Abfolge der Mahd/Ernte übernommen oder die Abweichung fachlich begründet hat; konkrete Parzellenbenennungen ersetzen die zeitlichen Steuerungs‑ und Koordinationsanforderungen der Leitfäden nicht. • Substanzielle Vorbringslücken der Antragstellerin: Behauptungen über vertiefte Kenntnisse zur Raumnutzung des Rotmilans und Hinweise auf Parallelabschaltungen wurden nicht substantiiert dargelegt und konnten die fehlende fachliche Begründung der Behörde nicht ersetzen. • Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte: Die Leitfadenempfehlungen erscheinen grundsätzlich artenschutzfachlich sinnvoll (z. B. Lockeffekt auf jagende Greifvögel); eine unverhältnismäßige Belastung Dritter durch Koordinationspflichten der Flächenbewirtschafter ist nicht ersichtlich. • Rechtsfolgen: Mangels tragfähiger naturschutzfachlicher Begründung rechtfertigt die Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung Nr. 8.5 die Verneinung der Anordnung der sofortigen Vollziehung; weitere mögliche Rechtswidrigkeitsgründe der Genehmigung konnten offen bleiben. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 15.06.2018 wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Behörde ihre naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative darlegen muss und eine bloße Bezugnahme auf Leitfäden oder auf die Einschätzungsprärogative nicht ausreicht. Die Nebenbestimmung Nr. 8.5, die erntebedingte Abschaltungen zum Schutz des Rotmilans anordnet, ist wegen fehlender nachvollziehbarer naturschutzfachlicher Abwägung der Behörde als nicht geeignetes Argument gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung gewertet worden, weshalb die sofortige Vollziehung nicht angeordnet wird. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 30.000 Euro festgesetzt.