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Beschluss

1 B 1000/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Überprüfung sind nur die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe zu prüfen. • Ein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG kann im einstweiligen Rechtsschutz durch ein Beschäftigungsverbot durchgesetzt werden, wenn die dienstliche Beurteilung formelle Mängel aufweist und eine Auswahl der Antragstellerin bei rechtmäßiger Bewertung zumindest möglich erscheint. • Das Rechtsschutzinteresse der Bewerberin bleibt bestehen, solange die Dienststelle keine neue, verbindliche Auswahlentscheidung getroffen hat. • Die bloße nachträgliche Reduzierung ursprünglich geplanter Planstellen begründet nicht automatisch das Entfallen des Rechtsschutzinteresses der Bewerberin, wenn die Dienststelle die Vergabe endgültig zurücknimmt. • Bei der Erfolgsaussicht ist nicht spekulativ zu unterstellen, dass die Mitbewerber trotz anhängiger Klagverfahren eine höherwertige Gesamtbewertung erreichen; Gleichstände können nicht ohne Weiteres zugunsten eines Mitbewerbers entschieden werden.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Besetzungsstopp wegen mangelhafter dienstlicher Beurteilung rechtmäßig • Zur Überprüfung sind nur die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe zu prüfen. • Ein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG kann im einstweiligen Rechtsschutz durch ein Beschäftigungsverbot durchgesetzt werden, wenn die dienstliche Beurteilung formelle Mängel aufweist und eine Auswahl der Antragstellerin bei rechtmäßiger Bewertung zumindest möglich erscheint. • Das Rechtsschutzinteresse der Bewerberin bleibt bestehen, solange die Dienststelle keine neue, verbindliche Auswahlentscheidung getroffen hat. • Die bloße nachträgliche Reduzierung ursprünglich geplanter Planstellen begründet nicht automatisch das Entfallen des Rechtsschutzinteresses der Bewerberin, wenn die Dienststelle die Vergabe endgültig zurücknimmt. • Bei der Erfolgsaussicht ist nicht spekulativ zu unterstellen, dass die Mitbewerber trotz anhängiger Klagverfahren eine höherwertige Gesamtbewertung erreichen; Gleichstände können nicht ohne Weiteres zugunsten eines Mitbewerbers entschieden werden. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin, um die Besetzung mehrerer Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO zu verhindern, weil ihre dienstliche Beurteilung formelle Mängel aufweise. Die Antragsgegnerin hatte im Rahmen der Beförderungsrunde 2017/2018 eine Auswahl getroffen und bestimmte Planstellen mit mehreren Beigeladenen, darunter der Beigeladene zu 10., besetzen wollen. Das Verwaltungsgericht untersagte der Antragsgegnerin vorläufig die Besetzung der betreffenden Planstellen, da die Beurteilung der Antragstellerin vom 12.06.2017 das Gesamturteil nicht hinreichend begründe und bei rechtmäßiger Beurteilung eine Auswahl der Antragstellerin möglich erscheine. Der Beigeladene zu 10. rügte u.a. Entfall des Rechtsschutzinteresses wegen Wegfalls ursprünglich geplanter Planstellen und die Unwahrscheinlichkeit, dass die Antragstellerin bei Neubeurteilung eine bessere Gesamtnote als er erreichen könne. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe und wies die Beschwerde zurück. • Überprüfung beschränkt auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe gemäß §146 Abs.4 VwGO; diese rechtfertigen keinen Abänderungsgrund. • Anordnungsanspruch: Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art.33 Abs.2 GG ist verletzt, weil die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin das Gesamturteil nicht ausreichend begründet; bei rechtmäßiger Beurteilung erscheint ihre Auswahl möglich. • Anordnungsgrund: Es ist nicht dargelegt, dass die Antragstellerin durch andere, einfachere Maßnahmen ihr Rechtsschutzziel erreichen kann; die Dienststelle hat noch keine neue verbindliche Auswahlentscheidung getroffen. • Zum Rechtsschutzinteresse: Der nachträgliche Wegfall ursprünglich geplanter Planstellen führt nicht zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses, wenn die Dienststelle die zusätzlichen Vergabemöglichkeiten endgültig zurückgezogen hat und die Antragstellerin daher weiterhin eine gerichtliche Klärung benötigt. • Zur Erfolgsaussicht im Vergleich mit dem Beigeladenen zu 10.: Die Behauptung, der Mitbewerber werde wegen anhängiger Verfahren in eine höhere Gesamtbewertung gelangen, ist spekulativ; frühere Entscheidungen mit abweichenden Sachverhaltskonstellationen sind nicht übertragbar. • Bei möglichem Gleichstand der Gesamturteile besteht kein automatischer Vorrang des Beigeladenen; Nachrang- oder Hilfskriterien wurden nicht substantiiert vorgetragen. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften des VwGO und GKG; Erstattung außergerichtlicher Kosten der übrigen Beigeladenen ist nicht geboten. Die Beschwerde des Beigeladenen zu 10. wird zurückgewiesen. Das einstweilige Besetzungsverbot der Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO bleibt bestehen, weil die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin formelle Mängel aufweist und bei rechtmäßiger Neubeurteilung eine Auswahl der Antragstellerin möglich erscheint. Das Rechtschutzinteresse der Antragstellerin ist nicht entfallen, da die Antragsgegnerin keine neue, verbindliche Auswahlentscheidung getroffen hat und die zusätzlichen ursprünglich vorgesehenen Planstellen endgültig zurückgezogen wurden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beigeladene zu 10.; außergerichtliche Kosten der anderen Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt.