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Beschluss

14 E 132/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe setzt sowohl hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung als auch Bedürftigkeit voraus (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Schuldner für die Insolvenzmasse nicht prozessführungsbefugt; der Insolvenzverwalter führt Prozesse kraft gesetzlicher Prozessstandschaft (§ 80 Abs.1 InsO). • Wird eine Forderung zur Insolvenztabelle unwidersprochen festgestellt, ersetzt der Tabellenauszug frühere Vollstreckungstitel und macht streitgegenständliche Verwaltungsakte hinsichtlich der Insolvenzmasse erledigt (§ 124 Abs.2 AO, § 201 Abs.2 InsO). • Widerspruchsbescheide oder Einspruchsentscheidungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Schuldner ergehen und die Insolvenzmasse betreffen, sind unwirksam; die entsprechenden Regelungen der ZPO sind analog anzuwenden (§§ 173 VwGO, 240, 249 ZPO).
Entscheidungsgründe
Keine PKH: Insolvenzmasse, fehlende Prozessführungsbefugnis und erledigte Haftungsforderung • Prozesskostenhilfe setzt sowohl hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung als auch Bedürftigkeit voraus (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Schuldner für die Insolvenzmasse nicht prozessführungsbefugt; der Insolvenzverwalter führt Prozesse kraft gesetzlicher Prozessstandschaft (§ 80 Abs.1 InsO). • Wird eine Forderung zur Insolvenztabelle unwidersprochen festgestellt, ersetzt der Tabellenauszug frühere Vollstreckungstitel und macht streitgegenständliche Verwaltungsakte hinsichtlich der Insolvenzmasse erledigt (§ 124 Abs.2 AO, § 201 Abs.2 InsO). • Widerspruchsbescheide oder Einspruchsentscheidungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Schuldner ergehen und die Insolvenzmasse betreffen, sind unwirksam; die entsprechenden Regelungen der ZPO sind analog anzuwenden (§§ 173 VwGO, 240, 249 ZPO). Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine Anfechtungsklage gegen einen Haftungsbescheid der Beklagten vom 2. März 2016 und gegen einen Widerspruchsbescheid vom 14. September 2017. Über das Vermögen des Klägers wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet; der Insolvenzverwalter war bis zur Aufhebung des Verfahrens prozessführungsbefugt. Die Beklagte machte im Haftungsbescheid eine vorinsolvenzliche Haftungsforderung geltend, die am 3. Mai 2018 unwidersprochen zur Insolvenztabelle festgestellt wurde. Der Kläger rügte außerdem die Wirksamkeit des Widerspruchsbescheids. Das Verwaltungsgericht lehnte PKH ab; der Kläger legte Beschwerde ein. Das Oberverwaltungsgericht prüfte Bedürftigkeit, Erfolgsaussichten der Klage und die Wirkung der Insolvenztabelleneintragung. • Rechtliche Grundsätze: Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt Bedürftigkeit und hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus. • Prozessführungsbefugnis in der Insolvenz: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Befugnis zur Verwaltung und Prozessführung über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über; der Schuldner ist für die Insolvenzmasse nicht prozessführungsbefugt (§ 80 Abs.1 InsO). • Anfechtungsklage betraf Insolvenzmasse: Die geltend gemachte Haftungsforderung war vor Eröffnung entstanden und betraf die Insolvenzmasse; deshalb konnte der Kläger die Anfechtung nicht in eigenem Namen führen. • Erledigung durch Insolvenztabelleneintrag: Die Haftungsforderung wurde am 3. Mai 2018 zur Insolvenztabelle festgestellt; die widerspruchslose Feststellung hat die Wirkung eines vollstreckbaren Titels und macht den Haftungsbescheid gem. § 124 Abs.2 AO/§ 201 InsO erledigt. • Widerspruchsbescheid unwirksam, aber zuletzt ohne Erfolgserfordernis: Der Widerspruchsbescheid vom 14. September 2017 war wegen der Insolvenzeröffnung unwirksam (Anwendung der §§ 240, 249 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Bis zum 3. Mai 2018 bot die Klage gegen den Widerspruchsbescheid allerdings hinreichende Aussicht auf Erfolg; nach der unwidersprochenen Tabelleneintragung bestand jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. • Fehlende Bedürftigkeit: Der Kläger konnte die Kosten der Prozessführung aus seinem Einkommen aufbringen, sodass die materielle Voraussetzung für PKH nicht vorlag. • Kostenentscheidung: Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs.2 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO). Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Klage gegen den Haftungsbescheid unzulässig war (fehlende Prozessführungsbefugnis des Schuldners in der Insolvenz) und die geltend gemachte Haftungsforderung am 3. Mai 2018 unwidersprochen zur Insolvenztabelle festgestellt wurde, wodurch der Haftungsbescheid für die Hauptsache erledigt wurde. Soweit die Klage sich gegen den Widerspruchsbescheid richtete, bestanden bis zur Tabelleneintragung Erfolgsaussichten, jedoch entfiel danach das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.