Beschluss
5 B 543/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Erlassung einer einstweiligen Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache bedarf es der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Hauptsache und des drohenden nicht mehr behebbaren Nachteils.
• Intendanten dürfen Wahlwerbespots auf Verstöße gegen allgemeine Strafgesetze prüfen; Zurückweisung ist nur bei evidentem und schwerwiegendem Gesetzesverstoß zulässig, in Zweifelsfällen ist zugunsten der Partei auszustrahlen.
• Ein Wahlwerbespot, der Migranten pauschal als tödliche Gefahr darstellt und zu Schutzzonen für "Deutsche" aufruft, kann die Menschenwürde verletzen und ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu gefährden (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Ausstrahlungspflicht: Wahlspot verletzt Menschenwürde und gefährdet öffentlichen Frieden • Zur Erlassung einer einstweiligen Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache bedarf es der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Hauptsache und des drohenden nicht mehr behebbaren Nachteils. • Intendanten dürfen Wahlwerbespots auf Verstöße gegen allgemeine Strafgesetze prüfen; Zurückweisung ist nur bei evidentem und schwerwiegendem Gesetzesverstoß zulässig, in Zweifelsfällen ist zugunsten der Partei auszustrahlen. • Ein Wahlwerbespot, der Migranten pauschal als tödliche Gefahr darstellt und zu Schutzzonen für "Deutsche" aufruft, kann die Menschenwürde verletzen und ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu gefährden (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Die NPD reichte beim WDR einen Hörfunk-Wahlwerbespot ein und begehrte gerichtlich einstweilige Anordnung auf Ausstrahlung der zugeteilten Sendeplätze. Der Spot behauptete u. a., seit 2015 würden Deutsche durch "ausländische Messermänner" fast täglich zu Opfern, setzte "Migration tötet" als zentrales Motto und forderte Schutzzonen, in denen sich Deutsche sicher fühlen sollen. Der Antragsgegner (WDR) verweigerte die Ausstrahlung; die Antragstellerin klagte auf Zuweisung/Anordnung der Ausstrahlung. Das VG Köln wies den Antrag ab; in der Beschwerde vor dem OVG wurde diese Entscheidung bestätigt. Streitpunkt war, ob ein Anspruch auf Ausstrahlung besteht oder der Spot wegen Strafbarkeitsrisiken und Gefährdung des öffentlichen Friedens zurückzuweisen ist. • Rechtliche Voraussetzungen einstweiliger Anordnung: Nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; Vorwegnahme der Hauptsache nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit des Erfolgs und schwerer, nicht mehr behebbarer Nachteile gerechtfertigt. • Prüfungsbefugnis des Intendanten: Rundfunkanstalten dürfen Sendezeiten von Parteien an die rechtlich zulässige Nutzung knüpfen und Wahlspots auf Verstöße gegen allgemeine Strafgesetze kontrollieren; Zurückweisung ist nur bei evidentem, schwerwiegendem Verstoß, in Zweifelsfällen ist zugunsten der Partei auszustrahlen (Art. 5, Art. 21 GG; § 8 WDR-Gesetz). • Substantielle Würdigung des Spots: Der Wortlaut und die Dramaturgie des Spots lassen nach Auffassung des Gerichts die verständige Schlussfolgerung zu, dass alle seit 2015 eingereisten Migranten pauschal als gefährlich dargestellt werden ("Migration tötet"; No-Go-Areas; Schutzzonen für Deutsche). • Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Der Spot greift die Menschenwürde der Migranten an, macht sie böswillig verächtlich und ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, weil er Gewaltbereitschaft fördern und die Gewaltschwelle senken kann; auch subjektiv liegen die erforderlichen Tatumstände vor. • Konsequenz für die Anordnung: Vor dem Hintergrund der offensichtlichen Straftatbestandsqualifikation des Spots konnte die Antragstellerin die überwiegende Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache nicht glaubhaft machen; eine Anordnung zur Ausstrahlung wäre nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; die einstweilige Anordnung auf Ausstrahlung ist unbegründet. Das OVG bestätigt damit, dass der Intendant verpflichtet ist, Wahlwerbespots auf offensichtliche Straftatbestände zu prüfen und solche Sendungen zurückzuweisen, wenn ein evident und schwerwiegend verfassungs- oder strafrechtlicher Verstoß vorliegt. Im konkreten Fall rechtfertigen die Formulierungen und die Gesamtdarstellung des Spots die Annahme einer Verletzung der Menschenwürde und einer Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens, sodass kein überwiegender Erfolg der Hauptsache glaubhaft gemacht wurde. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde für beide Rechtszüge auf 5.000 € festgesetzt.