Beschluss
20 A 3187/17
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Wasserlauf kann streckenweise als oberirdisches Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 1 WHG gelten, auch wenn andere Teilabschnitte verrohrt sind.
• Für die Gewässereigenschaft ist maßgeblich, ob das Wasser in einem Bett fließt oder steht und am natürlichen Wasserkreislauf teilhat; künstliche Einfassungen schließen die Gewässereigenschaft nicht aus.
• Die Verrohrung oberhalb oder in Teilabschnitten eines Wasserlaufs führt nicht ohne weiteres zum Wegfall der Gewässereigenschaft anderer, offen geführter Strecken.
• Die Zulassung der Berufung setzt das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe voraus; bloße Meinungsabweichungen zu vorinstanzlichen Feststellungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Teilweise offen geführter Wasserlauf als oberirdisches Gewässer; Verrohrung begründet nicht automatisch Verlust der Gewässereigenschaft • Ein Wasserlauf kann streckenweise als oberirdisches Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 1 WHG gelten, auch wenn andere Teilabschnitte verrohrt sind. • Für die Gewässereigenschaft ist maßgeblich, ob das Wasser in einem Bett fließt oder steht und am natürlichen Wasserkreislauf teilhat; künstliche Einfassungen schließen die Gewässereigenschaft nicht aus. • Die Verrohrung oberhalb oder in Teilabschnitten eines Wasserlaufs führt nicht ohne weiteres zum Wegfall der Gewässereigenschaft anderer, offen geführter Strecken. • Die Zulassung der Berufung setzt das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe voraus; bloße Meinungsabweichungen zu vorinstanzlichen Feststellungen genügen nicht. Die Kläger begehrten Unterlassung durch die Beklagte, den Wasserlauf eines namenlosen Bachs so umzuleiten, dass Wasser nicht mehr über ihr Grundstück "Alt-...-Straße 255" fließt. Die Beklagte hatte Teile des Wasserlaufs verrohrt und teilweise verlegt und stellte die frühere Führung des Bachs in Frage. Das Verwaltungsgericht verbot der Beklagten die beabsichtigte Umleitung mit der Begründung, der Wasserlauf weise auf dem Grundstück der Kläger ein offenes Bett auf und erfülle ökologische Funktionen; er sei damit ein oberirdisches Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 1 WHG. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung und machte geltend, die Verrohrung oberhalb und die Verlegung hätten die Gewässereigenschaft entfallen lassen; außerdem rügte sie Verfahrens- und Aufklärungsmängel. Das Oberverwaltungsgericht überprüfte ausschließlich die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO. • Zulassungsmaßstab: Die Berufungserlaubnis setzt das Vorliegen eines in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Grundes voraus; solche Gründe sind nicht substantiiert dargetan worden. • Gewässereigenschaft nach WHG: § 3 Nr. 1 WHG definiert oberirdische Gewässer als ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende Gewässer; maßgeblich ist das Vorhandensein eines Betts und die Teilhabe am natürlichen Wasserkreislauf. • Künstliche Einfassungen und Verrohrung: Eine seitliche oder untere künstliche Begrenzung schließt die Gewässereigenschaft nicht aus; verrohrte Teilstrecken begründen nicht automatisch das Ende der Gewässereigenschaft anderer, offen geführter Strecken. • Funktionale Einbindung: Auch geringe Schüttungen (z. B. wenige Liter pro Sekunde) und Zuflüsse aus Quelle, Niederschlag oder Grundwasser können genügen, wenn das Wasser im Bett fließt und als Vorfluter des Einzugsgebiets wirkt. • Beweis- und Aufklärungspflicht: Das Verwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt, weil die strittigen Tatsachen keinen entscheidungserheblichen Beweisbedarf darstellten und die rechtlichen Kriterien maßgeblich waren. • Beiladung Dritter: Die Eigentümer der verrohrten Abschnitte waren nicht notwendig beizu laden (§ 65 Abs. 2 VwGO), weil die Kläger keinen Anspruch gegen diese Dritten geltend machten und deren Rechte durch die begehrte Entscheidung nicht unmittelbar gestaltet würden. • Rechtsprechung und Abgrenzung: Die Rechtsprechung zum Wegfall der Gewässereigenschaft bei völliger Einbindung in Abwasseranlagen ist nicht auf den umgekehrten Fall übertragbar; entscheidend bleibt die örtliche Einbindung in den Wasserhaushalt nach § 2 und § 3 WHG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Wasserlauf auf dem Grundstück der Kläger ein oberirdisches Gewässer im Sinne des WHG ist, weil dort ein erkennbares Bett vorhanden ist und das Wasser an den natürlichen Wasserkreislauf und den Gewässerfunktionen teilhat. Die von der Beklagten angeführten Verrohrungen oberhalb und Verlegungen rechtfertigen nicht die Annahme, die Gewässereigenschaft der offen geführten Teilstrecke sei entfallen. Mangels substantiiert dargelegter Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO war die Zulassung der Berufung nicht zu erteilen; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.