Beschluss
10 A 1261/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag nach § 124a VwGO ist zurückzuweisen, wenn weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder ein verfahrensmangelhaftes Vorgehen dargelegt werden.
• Bei Berufung auf ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Antragsteller die tragenden rechtlichen Annahmen oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen.
• Eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt darzulegende, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfragen voraus, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus relevant ist.
• Ein behaupteter Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist zu belegen; das bloße Bestreiten ohne Nachweis reicht nicht, wenn das Protokoll den entgegenstehenden Beschluss dokumentiert.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung mangels dargelegter Zweifel, grundsätzlicher Bedeutung oder Verfahrensmangels • Der Zulassungsantrag nach § 124a VwGO ist zurückzuweisen, wenn weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder ein verfahrensmangelhaftes Vorgehen dargelegt werden. • Bei Berufung auf ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Antragsteller die tragenden rechtlichen Annahmen oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen. • Eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt darzulegende, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfragen voraus, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus relevant ist. • Ein behaupteter Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist zu belegen; das bloße Bestreiten ohne Nachweis reicht nicht, wenn das Protokoll den entgegenstehenden Beschluss dokumentiert. Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welches ihre Klage gegen eine Ordnungsverfügung der Beklagten abgewiesen hatte. Die Verfügung verpflichtete die Klägerin, einen rutschgefährdeten Böschungsbereich auf ihrem Grundstück nach Vorgaben eines Gutachtens zu sanieren und die Sanierung von einem Bodengutachter bestätigen zu lassen; bei Nichtbefolgung drohte Ersatzvornahme an. Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf frühere Beschlüsse und Gutachten und hielt die Maßnahme für wirksam zur Gefahrenabwehr. Die Klägerin rügte mangelnde Gefahr, Unbestimmtheit der Verfügung, Fehler bei der Auswahl der mitwirkenden Gutachterin und mögliche mildere Maßnahmen. Sie bemängelte außerdem fehlende Verbindung mehrerer Verfahren und berief sich auf rechtliche Fragen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung. Der Senat prüfte den Zulassungsantrag innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und lehnte ihn ab. • Zulässigkeit: Der Zulassungsantrag war formell zulässig, ist aber unbegründet. • Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Die Klägerin hat die tragenden Feststellungen und Rechtssätze des Verwaltungsgerichts nicht konkret benannt noch mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert angegriffen; ihre pauschalen Rügen reichen nicht aus. • Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Es wurde keine klärungsbedürftige Frage aufgezeigt, die über den Einzelfall hinaus erhebliche Auswirkungen auf die einheitliche Rechtsanwendung hat; das vorgebrachte Fragenprofil ist nicht entscheidungserheblich. • Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO): Das Vorbringen zum angeblich fehlenden Verbindungsbeschluss ist unrichtig; das Sitzungsprotokoll belegt die Verbindung nach § 93 VwGO, sodass kein dem Senat unterliegender Verfahrensmangel vorliegt. • Substanzielle Würdigung der Gefahrenabwehr: Der Senat hält an seiner früheren Bewertung fest, wonach die Ordnungsverfügung geeignet und erforderlich war und die Beklagte die verfügungsberechtigten Grundstückseigentümer zur zeitnahen Gefahrenabwehr in Anspruch nehmen durfte; mögliche Mitverursachung der Behörde wurde nicht so dargelegt, dass dies die Rechtmäßigkeit der Verfügung in Frage stellt. • Kosten und Streitwert: Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO); der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 6.400 Euro festgesetzt (vgl. §§ 40, 47, 52 GKG). Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt rechtskräftig. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Begründend wurde festgestellt, dass weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder ein für die Entscheidung maßgeblicher Verfahrensmangel dargetan sind. Die vorgebrachten Einwände gegen die Ordnungsverfügung (mangelnde Gefahr, Unbestimmtheit, Auswahl der Beteiligten, mildere Mittel) wurden bereits in früheren Entscheidungen geprüft und gelten weiterhin nicht als durchgreifend. Mangels ausreichender Substantiierung des Zulassungsvorbringens besteht kein Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Gefahrenabwehr zu überprüfen.