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Beschluss

4 A 2232/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils weckt (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse setzt eine konkrete Wiederholungsgefahr oder ein Präjudizinteresse voraus; bloße Behauptungen reichen nicht aus. • Auswahlentscheidungen einer Behörde müssen nicht zwingend anhand einer Bewertungsmatrix erfolgen; maßgeblich ist, dass die Ausschreibung eine sachgerechte und offene Auswahl ermöglicht.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils weckt (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse setzt eine konkrete Wiederholungsgefahr oder ein Präjudizinteresse voraus; bloße Behauptungen reichen nicht aus. • Auswahlentscheidungen einer Behörde müssen nicht zwingend anhand einer Bewertungsmatrix erfolgen; maßgeblich ist, dass die Ausschreibung eine sachgerechte und offene Auswahl ermöglicht. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen, mit dem seine Klage als unzulässig abgewiesen wurde, weil ein besonderes Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehle. Streitgegenstand sind Zulassungsentscheidungen der Beklagten zur Annakirmes, insbesondere ein Attraktivitätsvergleich zwischen dem Kläger und einem Mitbewerber, der 2017 bereits zugelassen war. Der Kläger befürchtet, künftig erneut wegen angeblich geringerer Attraktivität abgelehnt zu werden und trägt vor, die Auswahlkriterien müssten einheitlicher angewendet werden. Die Beklagte hatte für 2018 einen anderen, bislang nicht vertretenen Anbieter zugelassen und ihre Entscheidung an den Zulassungsrichtlinien ausgerichtet; frühere Eilverfahren blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht und der Senat sehen keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr oder ein Präjudizinteresse. Der Kläger wurde aufgefordert, die Berufung zuzulassen; das Gericht lehnte dies ab und setzte den Streitwert fest. • Zulassungsmaßstab: Nach §124 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen, besondere rechtliche Schwierigkeiten vorliegen oder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. • Keine Wiederholungsgefahr: Wiederholungsgefahr verlangt, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt zu erwarten ist; das Zulassungsvorbringen hat nicht gezeigt, dass die Beklagte solche unveränderten Umstände schafft. • Verhalten der Behörde: Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte sich nicht an vorangegangene gerichtliche Bewertungen aus Eilverfahren halten wird; sie hat ihre Begründung bereits angepasst und bei 2018 Entscheidungen auf Basis der Zulassungsrichtlinien getroffen. • Attraktivitätsvergleich und Bewertungsmatrix: Die rechtliche Wertung ist, dass Auswahlentscheidungen nicht zwingend an einer Bewertungsmatrix ausgerichtet sein müssen; ausreichend ist, dass die Ausschreibung eine sachgemäße, offene Auswahl ermöglicht und die Entscheidung nachvollziehbar begründet wird. • Kein Präjudizinteresse: Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann nicht auf ein Präjudizinteresse gestützt werden, wenn das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren nach Abschluss der betroffenen Veranstaltung bereits erledigt ist. • Keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung: Die aufgeworfenen Fragen lassen sich im Zulassungsverfahren klären; es besteht kein erkennbarer Klärungsbedarf für die einheitliche Rechtsanwendung. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde für beide Instanzen auf 22.000,00 Euro festgesetzt. Die Berufungseinlassung des Klägers wurde nicht zur Berufung zugelassen; der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründete. Insbesondere liegt kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vor, weil weder eine konkrete Wiederholungsgefahr noch ein aussagekräftiges Präjudizinteresse vorgetragen wurde. Die Beklagte hat nachvollziehbar an ihren Zulassungsrichtlinien gehandelt, frühere gerichtliche Bewertungen berücksichtigt und bei der Auswahl 2018 eine andere, begründete Entscheidung getroffen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde für beide Instanzen auf jeweils 22.000,00 Euro festgesetzt.