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Beschluss

4 E 141/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fehlenden Anhaltspunkten zur Bewertung der Bedeutung der Sache ist gemäß §52 Abs.2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. • Für die Streitwertbemessung nach §52 GKG ist auf den objektiven Wert der Sache für den Kläger abzustellen, nicht auf dessen subjektive Bedeutung. • Eine amtlich festgestellte Einwohnerzahl ist für kommunale Zuweisungen nur dann maßgeblich, wenn das einschlägige Gemeindefinanzierungsgesetz dies rechtlich zugrunde legt; bloße Bescheide nach dem Zensus sind hierfür nicht automatisch relevant.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Streitwerts bei fehlenden Anhaltspunkten auf 5.000 Euro • Bei fehlenden Anhaltspunkten zur Bewertung der Bedeutung der Sache ist gemäß §52 Abs.2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. • Für die Streitwertbemessung nach §52 GKG ist auf den objektiven Wert der Sache für den Kläger abzustellen, nicht auf dessen subjektive Bedeutung. • Eine amtlich festgestellte Einwohnerzahl ist für kommunale Zuweisungen nur dann maßgeblich, wenn das einschlägige Gemeindefinanzierungsgesetz dies rechtlich zugrunde legt; bloße Bescheide nach dem Zensus sind hierfür nicht automatisch relevant. Die Klägerin wandte sich gegen einen Bescheid vom 7.11.2013, mit dem eine amtliche Einwohnerzahl auf Grundlage des Zensus 2011 festgestellt worden war. Sie begehrte die Aufhebung dieses Bescheids, weil die festgestellte Einwohnerzahl aus ihrer Sicht Auswirkungen auf kommunale Schlüsselzuweisungen haben könne. Das Verwaltungsgericht hatte den Streitwert nach §52 Abs.1 GKG bemessen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob der Sach- und Streitstand genügend Anhaltspunkte für eine wertmäßige Bewertung der Bedeutung der Sache bietet oder ob nach §52 Abs.2 GKG der Streitwert pauschal festzusetzen ist. Entscheidend war, ob die bescheinigte Einwohnerzahl rechtlich maßgeblich für die Berechnung von Zuweisungen nach dem jeweils einschlägigen Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) ist. • Anwendbare Regelung: §52 GKG bestimmt die Streitwertbemessung nach der Sache und §52 Abs.2 GKG sieht einen Pauschalwert von 5.000 Euro vor, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen; maßgeblicher Zeitpunkt ist die Klageerhebung (§40 GKG). • Objektiver Maßstab: Es ist auf den objektiven Wert der Sache für den Kläger abzustellen; subjektive Motive bleiben unberücksichtigt. • Bewertung ideeller Interessen: §52 Abs.1 GKG lässt auch die Bewertung nichtwirtschaftlicher Interessen zu, jedoch nur wenn sich aus dem Sach- und Streitstand konkrete Auswirkungen ableiten lassen. • Keine unmittelbare Relevanz für GFG 2013: Für das GFG 2013 war die maßgebliche Einwohnerzahl noch die Volkszählung 1987; die Zensus-Ergebnisse lagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht vor, weshalb der Bescheid vom 7.11.2013 für die Zuweisungen nicht rechtlich maßgeblich war. • Keine Relevanz für GFG 2014: Das GFG 2014 legt in Anlage 3 verbindliche Bevölkerungszahlen fest, die ausdrücklich auf der Fortschreibung des Zensus 2011 beruhen und damit eine eigenständige gesetzliche Regelung im Sinne des §96 Abs.3 VwVfG NRW darstellen; der angegriffene Bescheid hätte keine rechtlichen Folgen für die Zuweisungen nach GFG 2014. • Schlussfolgerung: Mangels weiterer Anhaltspunkte zur quantitativen oder sonstigen konkreten Bedeutung des Obsiegens für die Klägerin ist der pauschale Streitwert nach §52 Abs.2 GKG zu wählen. Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg: Ziffer 4 des erstinstanzlichen Beschlusses wird dahin geändert, dass der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens auf 5.000 Euro festgesetzt wird. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Begründet wurde dies damit, dass der Sach- und Streitstand keine ausreichenden Anhaltspunkte bietet, um die wirtschaftlichen oder sonstigen unmittelbaren Auswirkungen eines Obsiegens zu bewerten, und die festgestellte Einwohnerzahl für die maßgeblichen Gemeindefinanzierungsgesetze entweder nicht rechtlich relevant war oder durch spezifische gesetzliche Festlegungen ersetzt wurde. Daher war die pauschale Regelung des §52 Abs.2 GKG anzuwenden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.