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Urteil

16 A 44/16

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG erlaubt die Anrechnung staatlicher Zahlungen Dritter auf die Conterganrente, wenn diese wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate geleistet werden. • Die Anrechnung erfasst auch Zahlungen, die wegen der Einnahme durch die Mutter eines Geschädigten erfolgen; es kommt nicht auf den rechtlichen Grund oder die Motivation der Drittzahlung an. • Die Anrechnungsregelung verstößt nicht gegen Unionsrecht (Art. 18 AEUV/Art. 21 Charta), Völkerrecht oder gegen die Grundrechte Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG; sie liegt im verfassungsrechtlich gebotenen Gestaltungsspielraum. • Die Vorschrift dient der Vermeidung staatlicher Doppelleistungen und ist verhältnismäßig; praktische Erwägungen zur Handhabbarkeit grenzüberschreitender Sozialleistungen rechtfertigen die Regelung.
Entscheidungsgründe
Anrechnung ausländischer Thalidomid-Zahlungen auf Conterganrente zulässig • § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG erlaubt die Anrechnung staatlicher Zahlungen Dritter auf die Conterganrente, wenn diese wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate geleistet werden. • Die Anrechnung erfasst auch Zahlungen, die wegen der Einnahme durch die Mutter eines Geschädigten erfolgen; es kommt nicht auf den rechtlichen Grund oder die Motivation der Drittzahlung an. • Die Anrechnungsregelung verstößt nicht gegen Unionsrecht (Art. 18 AEUV/Art. 21 Charta), Völkerrecht oder gegen die Grundrechte Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG; sie liegt im verfassungsrechtlich gebotenen Gestaltungsspielraum. • Die Vorschrift dient der Vermeidung staatlicher Doppelleistungen und ist verhältnismäßig; praktische Erwägungen zur Handhabbarkeit grenzüberschreitender Sozialleistungen rechtfertigen die Regelung. Der Kläger, irischer Staatsangehöriger und Thalidomidgeschädigter, erhielt nach dem 3. Änderungsgesetz zum Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) ab 1.9.2013 eine neu berechnete Conterganrente; die Beklagte rechnete monatlich 1.109 € an, die der irische Staat als „Irish Thalidomide Survivor's Care Benefit“ zahlt. Gegen die Anrechnung legte der Kläger Widerspruch und Klage ein; er machte geltend, die irische Zahlung sei nicht im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG anrechenbar, mindere die Leistungshöhe erheblich und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen Eigentumsgarantien und Unions- und Völkerrecht. Die Vorinstanz wies die Klage ab; das OVG verhandelte die Berufung des Klägers weiter. • Tatbestand und Auslegung: § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG rechnet auf Conterganrente Zahlungen an, die wegen der Folgen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate von Anderen, insbesondere ausländischen Staaten, geleistet werden; tatbestandlich sind die irischen Zahlungen wegen der Thalidomideinnahme durch die Mutter und damit anrechenbar. • Systematik und Entstehung: Wortlaut, Systematik (§ 12 Abs.1) und Gesetzesbegründung zeigen, dass es für die Anrechnung nicht auf den Rechtsgrund oder die Motivation der Drittleistung ankommt; Ziel ist Vermeidung staatlicher Doppelleistungen. • Europarechtliche Prüfung: Art. 21 Charta/Art. 18 AEUV finden keinen anwendbaren sachlichen Anwendungsbereich; selbst bei angenommener faktischer Ungleichbehandlung ist diese durch objektive, staatsangehörigkeitsunabhängige Erwägungen (Vermeidung von Doppelleistungen, Gleichbehandlung der Empfänger in der Gesamthöhe) gerechtfertigt und verhältnismäßig. • Völkerrecht: Keine Verletzung völkerrechtlicher Grundsätze; eine subjektive Berufung auf die souveräne Gleichheit der Staaten scheitert daran, dass diese Norm keinen individuellen Schutzgehalt entfaltet. • Verfassungsrechtliche Prüfung (Art. 14, Art. 3, Art. 20): Die Ansprüche fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Eigentums, doch gewährleistet Art.14 GG keine bestimmte Leistungshöhe; § 15 Abs.2 Satz2 ContStifG ist eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung. Art.3 Abs.1 GG wird nicht verletzt, weil die Anrechnung gleichheitsbezogenes Ziel verfolgt und unterschiedliche Sachverhalte (Leistungsempfänger mit bzw. ohne Drittzahlungen) unterschiedlich, aber sachgerecht behandelt werden. Das Sozialstaatsprinzip ist nicht verletzt, die Mindestversorgung bleibt gewahrt. • Verhältnismäßigkeit und Praktikabilität: Die Regelung ist geeignet, erforderlich und angemessen, milderes, praktikables Mittel wurde nicht aufgezeigt; zudem sind nur bestimmte Leistungen anrechenbar (Rente und Kapitalentschädigung, nicht Jahressonderzahlungen). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Bescheid der Beklagten vom 29.7.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.10.2013 ist rechtmäßig. Die Beklagte durfte die vom irischen Staat gezahlten Zahlungen nach dem Irish Thalidomide Compensation Scheme gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG auf die Conterganrente anrechnen, weil diese Leistungen wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate (durch die Mutter) erfolgen. Weder Unionsrecht, Völkerrecht noch die Grundrechte (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG) stehen der Anwendung der Anrechnungsregel entgegen; die Vorschrift verfolgt das legitime Ziel der Vermeidung staatlicher Doppelleistungen und ist verhältnismäßig. Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Festsetzung der Rente ohne Anrechnung der irischen Zahlungen; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger, die Revision wird zugelassen.