OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 386/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

3mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der vergleichenden Bewertung dienstlicher Regelbeurteilungen aus unterschiedlichen Statusämtern kann dem in einem höherwertigen Amt erstellten Beurteilungsurteil ein höheres Gewicht zukommen; die Gewichtung liegt im Beurteilungsspielraum des Dienstherrn und ist gerichtlich nur eingeschränkt, vor allem auf Willkürfreiheit, überprüfbar. • Eine Abwertung einer A9-Regelbeurteilung bei Umrechnung in eine A10-Regelbeurteilung um mehr als einen Punkt im Gesamturteil ist zulässig, wenn der Dienstherr die Abwertung plausibel begründet. • Die Vergleichbarmachung von Beurteilungen aus verschiedenen Statusämtern ist ein wertender Akt und keine rein mathematische Operation; unterschiedliche Umrechnungsmethoden sind möglich, ohne dass dies rechtswidrig ist, solange die Vorgehensweise nachvollziehbar und nicht willkürlich ist.
Entscheidungsgründe
Vergleich von Regelbeurteilungen unterschiedlicher Statusämter: zulässige Gewichtung und Abwertung • Bei der vergleichenden Bewertung dienstlicher Regelbeurteilungen aus unterschiedlichen Statusämtern kann dem in einem höherwertigen Amt erstellten Beurteilungsurteil ein höheres Gewicht zukommen; die Gewichtung liegt im Beurteilungsspielraum des Dienstherrn und ist gerichtlich nur eingeschränkt, vor allem auf Willkürfreiheit, überprüfbar. • Eine Abwertung einer A9-Regelbeurteilung bei Umrechnung in eine A10-Regelbeurteilung um mehr als einen Punkt im Gesamturteil ist zulässig, wenn der Dienstherr die Abwertung plausibel begründet. • Die Vergleichbarmachung von Beurteilungen aus verschiedenen Statusämtern ist ein wertender Akt und keine rein mathematische Operation; unterschiedliche Umrechnungsmethoden sind möglich, ohne dass dies rechtswidrig ist, solange die Vorgehensweise nachvollziehbar und nicht willkürlich ist. Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung, die Besetzung einer A11-Beförderungsplanstelle durch den Beigeladenen zu verhindern, bis seine Bewerbung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu entschieden werde. Der Antragsgegner hatte bei der Auswahl die dienstlichen Regelbeurteilungen der Bewerber aus unterschiedlichen Statusämtern (A9 beim Antragsteller, A10 beim Beigeladenen) vergleichbar gemacht und das A9-Urteil des Antragstellers bei der Umrechnung in eine A10-Beurteilung um zwei Punkte im Gesamturteil und um elf Punkte in der Wertesumme der Einzelmerkmale abgesenkt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab; der Antragsteller wendet sich ausschließlich gegen die Art der Vergleichbarmachung der Beurteilungen. • Grundsatz: Beim wertenden Vergleich von in unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern erstellten Regelbeurteilungen kommt der Beurteilung aus dem höherwertigen Amt ein höheres Gewicht zu; die konkrete Gewichtung gehört zum Beurteilungsspielraum des Dienstherrn und ist nur eingeschränkt auf Willkür zu überprüfen. • Rechtsprechung des Senats erlaubt eine Abwertung um mehr als einen Punkt im Gesamturteil, wenn sie plausibel begründet ist; hier hat das Verwaltungsgericht hinreichende Gründe für die Abwertung festgestellt. • Der Dienstherr durfte die A9-Regelbeurteilung des Antragstellers in eine A10-Beurteilung mit entsprechend abgesenktem Gesamturteil umrechnen, weil er die durchschnittlich längere Dienstzeit und die tatsächliche Wahrnehmung von Führungs- und herausgehobenen Funktionen in der A10-Gruppe zur Plausibilisierung herangezogen hat. • Eine rein mathematische Umrechnung ist nicht vorgeschrieben; die Vergleichbarmachung ist ein wertender Akt, der unterschiedliche zulässige Umrechnungsmodelle zulässt, solange die gewählte Methode nachvollziehbar ist und nicht willkürlich erscheint. • Die konkreten Einwände des Antragstellers (z. B. Nivellierung geringfügiger Unterschiede, Vergleich mit Vorbeurteilungen, pauschale Bestreitungen von Zahlenangaben) reichen nicht aus, um die Auswahlentscheidung als offensichtlich fehlerhaft erscheinen zu lassen. • Das Verwaltungsgericht hat außerdem berücksichtigt, dass bei kleinen Stichproben einzelne Beispiele ohne Aussagekraft sind und dass bei gleicher Behandlung aller Betroffenen keine Verfahrensgleichbehandlung verletzt ist. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller hat den Prozesskostenlasten zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Umrechnung und Abwertung der A9-Regelbeurteilung des Antragstellers bei der Vergleichsbarmachung mit A10-Beurteilungen als innerhalb des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn befindlich und nicht willkürlich bewertet. Die vorgebrachten Einwände des Antragstellers genügen nicht, um die Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der vom Antragsgegner angewandten Umrechnungs- und Bewertungsmethode zu erschüttern. Damit war die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen im Eilverfahren nicht aufzuheben.