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Beschluss

10 A 4382/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag nach §124 VwGO ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller die tragenden Entscheidungsannahmen der Vorinstanz nicht substantiiert angreift. • Die Erteilung einer Grabungserlaubnis nach §13 Abs.2 DSchG NRW ist nicht gewährleistet; erheblichen Erhaltungsinteressen des Bodendenkmals kann eine geplante vollständige Ausgrabung entgegenstehen. • Die Erhaltung von Bodendenkmälern im ungestörten Zustand folgt aus der gesetzlichen Konzeption des Denkmalschutzes; eine teilweise Zerstörung durch Ausgrabung rechtfertigt nur bei überwiegend gewichtigen Gründen die Erteilung der Erlaubnis.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Keine ernstlichen Zweifel an Urteil über Versagung einer Grabungserlaubnis • Ein Zulassungsantrag nach §124 VwGO ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller die tragenden Entscheidungsannahmen der Vorinstanz nicht substantiiert angreift. • Die Erteilung einer Grabungserlaubnis nach §13 Abs.2 DSchG NRW ist nicht gewährleistet; erheblichen Erhaltungsinteressen des Bodendenkmals kann eine geplante vollständige Ausgrabung entgegenstehen. • Die Erhaltung von Bodendenkmälern im ungestörten Zustand folgt aus der gesetzlichen Konzeption des Denkmalschutzes; eine teilweise Zerstörung durch Ausgrabung rechtfertigt nur bei überwiegend gewichtigen Gründen die Erteilung der Erlaubnis. Die Klägerin beantragte am 10. August 2015 eine Grabungserlaubnis auf einer unter Denkmalschutz stehenden Fläche, um eine geringe Zahl bereits entdeckter Gräber vollständig zu untersuchen. Das Land versagte die Erlaubnis mit der Begründung, die Gräber seien bewusst nicht untersucht worden, um die Befundsituation als wissenschaftliche Quelle zu erhalten. Das Verwaltungsgericht gab der Klage nicht statt. Die Klägerin begehrte Zulassung der Berufung und rügte unter anderem, es gehe ihr lediglich um punktuelle Grabungen zur Feststellung weiterer Gräber und nicht um eine Zerstörung des Befundes. Sondierungsgrabungen hatten zuvor neun Grabgruben und zwei Kreisgräben aufgezeigt; diese wurden nur im Planum erfasst. Die Beigeladene bewertete die Fläche als ungestörtes Bodendenkmal und führte wissenschaftliche Gründe für die Unterschutzstellung an. Das OVG prüfte im Zulassungsverfahren, ob ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung vorlägen, und lehnte die Zulassung ab. • Zulässigkeit und Prüfungsmaßstab: Der Zulassungsantrag war form- und fristgerecht, begründet jedoch nicht die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO. Wer ernstliche Zweifel geltend macht, muss die tragenden Tatsachenfeststellungen oder Rechtsausführungen der Vorinstanz benennen und substantiiert widerlegen; das unterblieb hier. • Auslegung des Streitgegenstands: Gegenstand der Klage war die Erteilung der konkret beantragten Grabungserlaubnis zur vollständigen Ausgrabung einer geringen Zahl bereits entdeckter Gräber, nicht bloß eine oberflächliche Suche nach weiteren Gräbern. • Denkmalwert und Befundschutz: Die Eintragung als Bodendenkmal beruhte auf fachkundiger Würdigung (§2 Abs.2 DSchG NRW), wonach auch die bloße Existenz, Lage, Zahl und Anordnung von Grabstellen wissenschaftlich erheblich sind und die Zwischenräume Teil des Denkmals sein können. • Folgen der beantragten Maßnahme: Die von der Klägerin konkret geplanten Ausgrabungen würden zu einer teilweisen Zerstörung des Bodendenkmals führen; allein die Möglichkeit, dass frühere Raubungen stattgefunden haben, vermindert den wissenschaftlichen Erhaltungswert nicht, da auch strukturbezogene Informationen erhalten sind. • Ermessens- und Tatbestandsprüfung: Eine Grabungserlaubnis nach §13 Abs.2 DSchG NRW ist nur zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; die Entscheidung über Nebenbestimmungen ändert nichts am grundsätzlichen Charakter der beantragten, zerstörenden Maßnahmen, da der Antragsteller den Zweck der Grabung vorzugeben hat. • Grundsätzliche Bedeutung und besondere Schwierigkeiten: Die vom Kläger formulierten Rechtsfragen (z. B. Bedürfnis nach Grabungen, Wirksamkeit von Auflagen nach §13 Abs.3 DSchG NRW) betreffen nicht den konkreten Fall der beantragten vollständigen Ausgrabungen und sind nicht so klärungsbedürftig, dass sie Zulassung rechtfertigen würden. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt rechtskräftig. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst; Streitwert 5.000 Euro. Begründet ist dies damit, dass die Klägerin die tragenden Feststellungen und Rechtsausführungen der Vorinstanz nicht substantiiert in Frage gestellt hat und die beantragten vollständigen Ausgrabungen das Bodendenkmal teilweise zerstören würden. Die fachkundigen Feststellungen zur Denkmalwürdigkeit und zur vermuteten Ausdehnung des Gräberfeldes rechtfertigen die Versagung der Grabungserlaubnis nach §13 Abs.2 DSchG NRW, zumal die gesetzliche Konzeption des Denkmalschutzes grundsätzlich auf Erhaltung im Boden abzielt und nur überwiegend gewichtige Gründe eine Abweichung rechtfertigen würden.