Beschluss
10 B 813/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Ordnungsverfügung ist zurückzuweisen, wenn die Klage voraussichtlich erfolglos ist.
• Eine Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität ist regelmäßig verhältnismäßig, wenn die Nutzung die erteilten Baugenehmigungen überschreitet und keine Aussicht auf Genehmigungsfähigkeit besteht.
• Zur Annahme von Genehmigungsfähigkeit reicht nicht bloßes Bestreiten der Ablehnungsgründe; es muss erkennbar ein gangbarer Genehmigungsweg bestehen und der erforderliche Bauantrag genehmigungsfähig sein.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität versagt • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Ordnungsverfügung ist zurückzuweisen, wenn die Klage voraussichtlich erfolglos ist. • Eine Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität ist regelmäßig verhältnismäßig, wenn die Nutzung die erteilten Baugenehmigungen überschreitet und keine Aussicht auf Genehmigungsfähigkeit besteht. • Zur Annahme von Genehmigungsfähigkeit reicht nicht bloßes Bestreiten der Ablehnungsgründe; es muss erkennbar ein gangbarer Genehmigungsweg bestehen und der erforderliche Bauantrag genehmigungsfähig sein. Die Antragstellerin betreibt auf dem Grundstück I. Straße 220 in S. einen Catering- und Eventbetrieb. Die Antragsgegnerin erließ eine Ordnungsverfügung mit sofortiger Untersagung der gewerblichen Nutzung des Parkplatzes, Außenbereichs und bestimmter Räumlichkeiten sowie Androhung von Zwangsgeldern. Die Antragstellerin klagte gegen die Verfügung und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; dies wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt. Gegen die ablehnende Entscheidung richtete sich die Beschwerde, mit der geltend gemacht wurde, die Nutzung sei von erteilten Baugenehmigungen bzw. deren Variationsbreite gedeckt oder jedenfalls genehmigungsfähig. Die Behörde hat zuvor Bauanträge der Antragstellerin abgelehnt. Der Senat prüfte die Beschwerde unter Beschränkung auf die vorgetragenen Punkte. • Verfahrensrechtlich ist die Beschwerde zulässig, in der Sache aber unbegründet, weil die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. • Maßgeblich ist, ob die Klage voraussichtlich Erfolg haben wird; danach überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil die Nutzung des Betriebs formell illegal ist. • Die formelle Illegalität ergibt sich daraus, dass der Betrieb in mehreren im Lageplan gekennzeichneten Räumen stattfindet, die nicht oder nicht für Gaststättennutzung genehmigt sind oder ohne Baugenehmigung errichtet wurden. • Die Annahme, die Nutzung sei durch die Breite einer Baugenehmigung für eine Schank- und Speisegaststätte gedeckt, ist nicht substanziiert und kann nicht ausreichen, um die Untersagung auszusetzen. • Zur Frage der Genehmigungsfähigkeit gilt die Rechtsprechung, wonach eine Nutzungsuntersagung nur dann unverhältnismäßig ist, wenn ein Bauantrag gestellt wurde und die Baugenehmigungsbehörde die Nutzung als genehmigungsfähig ansieht und sonstige Hindernisse fehlen; diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. • Die von der Antragstellerin gestellten Bauanträge wurden von der Behörde abgelehnt; ein durchgreifendes Vorbringen, das die Ablehnungsgründe schlüssig entkräftet, fehlt. • Folgerichtig hat das Verwaltungsgericht die Anträge zu Recht abgelehnt und die Kostenentscheidung sowie Streitwertfestsetzung sind nach maßgeblichen Vorschriften getroffen worden (u.a. §154 Abs.2 VwGO). Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Senat bestätigt, dass die Ordnungsverfügung formell rechtmäßig ist, weil der Betrieb die erteilten Baugenehmigungen überschreitet und überwiegend nicht genehmigungsfähig erscheint. Da die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagung. Die Streitwertfestsetzung und die Kostenentscheidung bleiben bestehen; der Beschluss ist unanfechtbar.