Beschluss
9 A 4511/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO setzt darlegungs- und nachweisbaren Vorbringen zu den in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründen innerhalb der Begründungsfrist voraus.
• Bei mit EDV erstellten, massenhaft ergehenden Abgabenbescheiden erfüllt die handschriftliche Unterschrift eines Anschreibens regelmäßig die Funktion des Unterschriftserfordernisses; eine gesonderte Unterschrift auf der Anlage ist dann nicht erforderlich.
• Abfall-, Niederschlagswasser- und Straßenreinigungsgebühren, die nach dem Tod des Erblassers entstehen, sind regelmäßig Eigenverbindlichkeiten der Erben und keine Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. §2059 BGB.
• Eine bloße, unsubstantiiert vorgetragene Bestreitung reicht nicht, um die Sachaufklärungspflicht des Gerichts auszulösen; der Kläger trägt für gebührenrelevante Tatsachen Darlegungs- und Beweislast.
• Kein Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Antrag die bestehenden Senats- bzw. Rechtsprechungsgrundsätze nicht substantiiert in Frage stellt.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Abgabenbescheid wegen fehlender substantiierten Darlegung • Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO setzt darlegungs- und nachweisbaren Vorbringen zu den in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründen innerhalb der Begründungsfrist voraus. • Bei mit EDV erstellten, massenhaft ergehenden Abgabenbescheiden erfüllt die handschriftliche Unterschrift eines Anschreibens regelmäßig die Funktion des Unterschriftserfordernisses; eine gesonderte Unterschrift auf der Anlage ist dann nicht erforderlich. • Abfall-, Niederschlagswasser- und Straßenreinigungsgebühren, die nach dem Tod des Erblassers entstehen, sind regelmäßig Eigenverbindlichkeiten der Erben und keine Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. §2059 BGB. • Eine bloße, unsubstantiiert vorgetragene Bestreitung reicht nicht, um die Sachaufklärungspflicht des Gerichts auszulösen; der Kläger trägt für gebührenrelevante Tatsachen Darlegungs- und Beweislast. • Kein Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Antrag die bestehenden Senats- bzw. Rechtsprechungsgrundsätze nicht substantiiert in Frage stellt. Der Kläger klagte gegen einen Grundbesitzabgabenbescheid, mit dem er als Gesamtschuldner für Abfall-, Niederschlagswasser- und Straßenreinigungsgebühren für ein Grundstück herangezogen wurde. Das Verwaltungsgericht wies die Klage im Wesentlichen ab; lediglich eine geringe Umstellungsgebühr wurde aufgehoben. Der Kläger begehrt Zulassung der Berufung und rügt formelle Fehler (fehlende Unterschrift des Bescheids), fehlerhafte Bewertung der Einrede des ungeteilten Nachlasses (§2059 BGB) sowie Verfahrensmängel und unzureichende Sachaufklärung. Er behauptet u.a., das Abfallgefäß sei bereits 2011 eingezogen worden, die angeschlossene befestigte Fläche sei nicht gebührenpflichtig und Winterwartungspflichten seien nicht erfüllt worden. Die Behörde stützt sich auf Akten, ein Luftbild und Reinigungsprotokolle; die Bescheide wurden mit Hilfe elektronischer Einrichtungen erstellt und ein Anschreiben handschriftlich unterzeichnet. • Zulassungsmaßstab nach §124a Abs.4 VwGO: Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe innerhalb der Begründungsfrist substantiiert dargelegt und ersichtlich gegeben ist; das ist hier nicht geschehen. • Formelle Wirksamkeit des Bescheids: Bei massenhaft mit EDV erstellten Abgabenbescheiden greift die gesetzliche Systematik (z. B. §12 Abs.1 Nr.3 KAG NRW i.V.m. §119 AO und §37 Abs.5 VwVfG analog), sodass die handschriftliche Unterschrift des begleitenden Anschreibens die Funktion der Unterschrift erfüllt und der Bescheid nicht allein wegen fehlender gesonderter Unterschrift der Anlage formell rechtswidrig ist. • Ungeteilter Nachlass (§2059 BGB): Gebühren, die nach dem Tod des Erblassers entstehen, sind nach Senatsrechtsprechung Eigenverbindlichkeiten der Erben; daher greift die Einrede des ungeteilten Nachlasses nicht und der Vorbehalt hierzu war nicht zu treffen. • Beweis- und Darlegungslast sowie Amtsermittlung (§86 VwGO): Der Kläger hat vielfach nur unsubstantiiert bestritten; für gebührenrelevante Tatsachen trägt er Darlegungs- und Beweislast. Bloße Bestreitungen lösen keine weitergehende Aufklärungspflicht des Gerichts aus. Konkrete Belege für frühere Abholung des Müllgefäßes, Unrichtigkeit der Flächenangaben oder ausfallende Winterwartung wurden nicht substantiiert vorgetragen. • Grundsätzliche Bedeutung und besondere Schwierigkeiten: Die Antragsbegründung legt keine offen ersichtlichen, klärungsbedürftigen Rechtsfragen dar, die über die bereits vorhandene Senats- und Rechtsprechung hinausgehen, und zeigt keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des §124 Abs.2 VwGO auf. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens; der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis 500 Euro festgesetzt. Begründend führt das Gericht aus, dass die vorgebrachten Rügen nicht substantiiert die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils in Frage stellen; formelle Einwände gegen die Bescheide greifen nicht durch, weil die Bescheide EDV-gestützt erstellt worden sind und das handschriftlich unterzeichnete Anschreiben die Unterschriftsfunktion erfüllt. Sachdienliche Beweise und konkrete Tatsachenbehauptungen zu Abholung des Müllgefäßes, zur Flächengröße oder zu Reinigungsmängeln wurden nicht hinreichend vorgetragen, so dass keine Pflicht zur weiteren Sachaufklärung bestand. Insgesamt fehlt damit jeder der in §124 Abs.2 VwGO vorgesehenen Zulassungsgründe, weshalb die Berufung nicht zuzulassen ist.