Beschluss
14 B 1094/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unbegründet; ein Anspruch auf einstweilige Anordnung zur Wiederholung einer Prüfung wurde nicht glaubhaft gemacht.
• Eine fehlerhafte Besetzung des Fachbereichsrats oder der Curriculum‑Kommission ist im summarischen Verfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbar.
• Die Studienordnung ist vorläufig anzuwenden, da ihre Fortgeltung zur Wahrung der grundrechtlich geschützten Prüfungsrechte des Antragstellers erforderlich ist.
• Die Besetzung von Prüfungsgremien kann von den allgemeinen Vertretungsanforderungen nach § 11 HG abweichen, weil Prüfungsorgane spezifische Aufgaben erfüllen (vgl. § 64 Abs. 2 Nr. 7 HG).
• Das Zwei‑Prüfer‑Prinzip bzw. die Beteiligung mehrerer Lehrender an der Erstellung von Multiple‑Choice‑Aufgaben genügt dem Gebot der Breite der Prüfung und gefährdet nicht die Unabhängigkeit der Bewertung.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz: Keine Zulassung zur Wiederholungsprüfung mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs • Die Beschwerde ist unbegründet; ein Anspruch auf einstweilige Anordnung zur Wiederholung einer Prüfung wurde nicht glaubhaft gemacht. • Eine fehlerhafte Besetzung des Fachbereichsrats oder der Curriculum‑Kommission ist im summarischen Verfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbar. • Die Studienordnung ist vorläufig anzuwenden, da ihre Fortgeltung zur Wahrung der grundrechtlich geschützten Prüfungsrechte des Antragstellers erforderlich ist. • Die Besetzung von Prüfungsgremien kann von den allgemeinen Vertretungsanforderungen nach § 11 HG abweichen, weil Prüfungsorgane spezifische Aufgaben erfüllen (vgl. § 64 Abs. 2 Nr. 7 HG). • Das Zwei‑Prüfer‑Prinzip bzw. die Beteiligung mehrerer Lehrender an der Erstellung von Multiple‑Choice‑Aufgaben genügt dem Gebot der Breite der Prüfung und gefährdet nicht die Unabhängigkeit der Bewertung. Der Antragsteller begehrte im Wege einstweiliger Anordnung die Zulassung zur Wiederholung der Prüfung "Physiologie unter Berücksichtigung der Inhalte der Physik" im Rahmen der Ärztlichen Basisprüfung. Er rügte formelle Mängel bei der Entstehung der Studienordnung und der Besetzung der zuständigen Gremien, namentlich fehlende Vertreter der Technik und Verwaltung im Fachbereichsrat und angebliche Verfahrensfehler in der Curriculum‑Kommission. Die Universität/Antragsgegnerin hatte die Prüfung nach der beschlossenen Studienordnung durchgeführt und die Prüfungsaufgaben durch bestellte Prüfer erstellen lassen. Der Antragsteller machte geltend, wegen der behaupteten Gremienfehler sei die Studienordnung unwirksam und ihm deshalb die Wiederholungsprüfung zu gewähren. Das Gericht überprüfte im summarischen Verfahren ausschließlich die Glaubhaftmachung des Anspruchs. • Zulässigkeit und Prüfungsmaßstab: Die Beschwerde ist zulässig, im einstweiligen Rechtsschutz ist jedoch nur der kursorische Prüfungsmaßstab anzulegen; ein Anordnungsanspruch muss glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). • Besetzung des Fachbereichsrats: Die Annahme, Mitarbeiter in Technik und Verwaltung gehörten nicht zum Fachbereich, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Nach § 2 Abs. 4 der Universitätsklinikum‑Verordnung obliegen diese Mitarbeiter dem Universitätsklinikum, sodass keine ständig nicht besetzten Mitgliedsgruppe vorliegt. § 11 HG verlangt keine Vertretung nicht existenter Mitglieder. • Stabilität gefasster Beschlüsse: Selbst bei materiellen Besetzungsfehlern ist die vorübergehende Fortgeltung der Studienordnung gerechtfertigt, um grundrechtlich geschützte Prüfungsrechte des Antragstellers zu wahren; daher ist die Rechtsfolge einer sofortigen Unwirksamkeit nicht überwiegend wahrscheinlich (§ 13 Abs. 4 HG‑Grundsatz). • Curriculum‑Kommission: Eine fehlerhafte Bestellung der Kommissionsmitglieder ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbar. Die Fakultätsordnung (§ 9 FakO) erlaubt beratende Mitglieder und schreibt keine strikte proportionale Zusammensetzung vor. • Prüfungsverfahren und Prüferbeteiligung: Die Einbindung mehrerer Hochschullehrer bei der Erstellung von Multiple‑Choice‑Aufgaben erfüllt das Anliegen des Zwei‑Prüfer‑Prinzips (§ 65 Abs. 2 HG) durch Breite der Beteiligung und beeinträchtigt nicht die Unabhängigkeit der Bewertung. • Zulässigkeit der Regelung zur Wiederholungsprüfung: Die Vorschrift, dass zur Wiederholung im nächsten Prüfungstermin geladen wird (§ 13 StO i.V.m. § 20 Approbationsordnung), steht im Einklang mit § 64 HG und ist als Fristregelung effektiv gleichwertig. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ein Anspruch auf einstweilige Anordnung zur Zulassung zur Wiederholungsprüfung war nicht glaubhaft gemacht. Soweit formelle Mängel an der Besetzung des Fachbereichsrats oder der Curriculum‑Kommission gerügt wurden, konnten diese im summarischen Verfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Die Anwendung der Studienordnung bleibt vorläufig bestehen, da ihre Fortgeltung erforderlich ist, um das grundrechtlich geschützte Prüfungsinteresse des Antragstellers zu wahren. Der Streitwert wurde auf 3.750 Euro festgesetzt.