Beschluss
1 B 535/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einstweilige Anordnungen gegen behördliche Verfahrenshandlungen nach § 44a Satz 1 VwGO sind grundsätzlich unzulässig; sie sind zeitgleich mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend zu machen.
• Untersuchungsanordnungen nach § 44 Abs. 6 BBG sind vorbereitende behördliche Verfahrenshandlungen und fallen grundsätzlich unter § 44a VwGO; eine Ausnahme nach Satz 2 liegt nicht vor.
• Eine einschränkende Auslegung des § 44a Satz 1 VwGO aus Art. 19 Abs. 4 GG ist nur erforderlich, wenn bei Abwägung der Belange der Betroffene eindeutig Vorrang hat; dies trifft hier nicht zu, weil effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren (Zurruhesetzungsverfahren) möglich ist.
• Gemischte dienstlich-persönliche Untersuchungsanordnungen sind nur verbindlich, soweit sie verhältnismäßig sind und Art und Umfang der Untersuchung klar und bestimmt aus der Anordnung hervorgehen.
• Kommt der Beamte einer rechtswidrigen Untersuchungsanordnung weisungsgemäß nach, kann das Untersuchungsergebnis im Zurruhesetzungsverfahren verwertet werden; verweigert er die Befolgung, bleibt die gerichtliche Überprüfbarkeit gewahrt und etwaiges Disziplinarrisiko ist zumutbar.
Entscheidungsgründe
Untersuchungsanordnung nach §44 BBG fällt unter §44a VwGO; einstweilige Anordnung unzulässig • Einstweilige Anordnungen gegen behördliche Verfahrenshandlungen nach § 44a Satz 1 VwGO sind grundsätzlich unzulässig; sie sind zeitgleich mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend zu machen. • Untersuchungsanordnungen nach § 44 Abs. 6 BBG sind vorbereitende behördliche Verfahrenshandlungen und fallen grundsätzlich unter § 44a VwGO; eine Ausnahme nach Satz 2 liegt nicht vor. • Eine einschränkende Auslegung des § 44a Satz 1 VwGO aus Art. 19 Abs. 4 GG ist nur erforderlich, wenn bei Abwägung der Belange der Betroffene eindeutig Vorrang hat; dies trifft hier nicht zu, weil effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren (Zurruhesetzungsverfahren) möglich ist. • Gemischte dienstlich-persönliche Untersuchungsanordnungen sind nur verbindlich, soweit sie verhältnismäßig sind und Art und Umfang der Untersuchung klar und bestimmt aus der Anordnung hervorgehen. • Kommt der Beamte einer rechtswidrigen Untersuchungsanordnung weisungsgemäß nach, kann das Untersuchungsergebnis im Zurruhesetzungsverfahren verwertet werden; verweigert er die Befolgung, bleibt die gerichtliche Überprüfbarkeit gewahrt und etwaiges Disziplinarrisiko ist zumutbar. Der Antragsteller wandte sich gegen eine Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2018, mit der er zur sozialmedizinischen Untersuchung zur Überprüfung seiner Polizeidienstfähigkeit verpflichtet werden sollte. Er beantragte einstweilig festzustellen, dass er bis zur Hauptsacheentscheidung nicht zur Untersuchung verpflichtet sei. Die Antragsgegnerin erhob fristgerecht Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Erfolg des Antrags. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob § 44a Satz 1 VwGO den Antrag ausschließt, und ob aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG eine Ausnahme geboten ist. Relevant waren die rechtliche Einordnung der Untersuchungsanordnung als Verfahrenshandlung, die Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit der Anordnung sowie die Zumutbarkeit einer Weigerung des Beamten. • § 44a Satz 1 VwGO gilt: Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen sind gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend zu machen; Ausnahmen des Satzes 2 greifen nicht. • Die Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 6 BBG ist eine vorbereitende behördliche Verfahrenshandlung und fällt grundsätzlich unter § 44a VwGO, auch wenn sie als Verwaltungsakt zu qualifizieren wäre. • Art. 19 Abs. 4 GG verlangt effektiven Rechtsschutz; eine einschränkende Auslegung des § 44a Satz 1 VwGO ist nur vorzunehmen, wenn der Betroffene bei der Abwägung der Interessen eindeutig den Vorrang hat. Das ist hier nicht der Fall, weil im Zurruhesetzungsverfahren ein effektiver Rechtsschutz besteht. • Die Betroffenen können durch Verweigerung der Untersuchungsanordnung die gerichtliche Überprüfbarkeit im Hauptsacheverfahren erhalten; das damit verbundene Disziplinarrisiko ist aufgrund dienstrechtlicher Vorgaben und der Möglichkeit rechtlichen Beistands zumutbar. • Gemischte dienstlich-persönliche Weisungen (wie Untersuchungsanordnungen) sind nur verbindlich, wenn sie im Anwendungsbereich der dienstlichen Weisungsbefugnis liegen und verhältnismäßig sind; Art und Umfang der Untersuchung müssen aus der Anordnung selbst klar und bestimmt hervorgehen. • Wenn eine rechtswidrige Untersuchungsanordnung befolgt wird, kann das Untersuchungsergebnis im Zurruhesetzungsverfahren verwertet werden; das kann die gerichtliche Kontrolle nachträglich vereiteln, weshalb die Anordnungen hinreichend bestimmt und verhältnismäßig sein müssen. • Mangels einschlägiger Ausnahmevoraussetzungen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig; die Beschwerde der Antragsgegnerin ist daher begründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; das angefochtene erstinstanzliche Urteil wurde mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Begründend führte das Gericht aus, dass Untersuchungsanordnungen nach § 44 Abs. 6 BBG als vorbereitende Verfahrenshandlungen unter § 44a Satz 1 VwGO fallen und damit eine selbstständige einstweilige Anordnung grundsätzlich unzulässig ist. Eine einschränkende Auslegung zugunsten eines sofortigen einstweiligen Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG war nicht erforderlich, da Betroffene effektiven Rechtsschutz im Zurruhesetzungsverfahren erreichen können und ihnen bei berechtigter Zweifel an der Rechtmäßigkeit die Möglichkeit bleibt, die Anordnung zu verweigern; das damit verbundene Disziplinarrisiko ist nach Auffassung des Gerichts zumutbar. Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.