Beschluss
1 B 1428/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
10mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung den Anforderungen des §146 Abs.4 Satz3 VwGO nicht genügt.
• Bei Prüfung der Erfolgsaussichten in einem Auswahlverfahren kann die Kombination aus bestmöglichen Einzelbewertungen und höherwertigem Einsatz der Mitbewerber dazu führen, dass der Bewerber chancenlos ist.
• Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach §§154 Abs.2,162 Abs.3 VwGO zu verteilen; außergerichtliche Kosten eines beigeladenen Beteiligten sind nur erstattungsfähig, wenn dieser einen Antrag gestellt hat.
• Der Streitwert ist im Eilverfahren nach den für das angestrebte Amt maßgeblichen Bezügen zu bemessen und kann auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen unzureichender Begründung; Chancenlosigkeit im Auswahlverfahren • Die Beschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung den Anforderungen des §146 Abs.4 Satz3 VwGO nicht genügt. • Bei Prüfung der Erfolgsaussichten in einem Auswahlverfahren kann die Kombination aus bestmöglichen Einzelbewertungen und höherwertigem Einsatz der Mitbewerber dazu führen, dass der Bewerber chancenlos ist. • Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach §§154 Abs.2,162 Abs.3 VwGO zu verteilen; außergerichtliche Kosten eines beigeladenen Beteiligten sind nur erstattungsfähig, wenn dieser einen Antrag gestellt hat. • Der Streitwert ist im Eilverfahren nach den für das angestrebte Amt maßgeblichen Bezügen zu bemessen und kann auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt werden. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um die Dienststelle der Antragsgegnerin daran zu hindern, acht Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9_vz BBesO mit den Beigeladenen oder anderen Beamten zu besetzen, bis über sein Beförderungsbegehren erneut entschieden werde. Er rügte Fehler im Bewertungs- und Notensystem, fehlenden Amtsabstand der Beurteilerinnen und machte geltend, er habe in den Einzelmerkmalen Bestnoten und deshalb bei Neubeurteilung Aussicht auf das Spitzenprädikat. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab mit der Begründung, der Antragsteller wäre bei erneuter Auswahlentscheidung chancenlos, weil die Beigeladenen gleichermaßen Bestnoten aufwiesen, aber höherwertig eingesetzt seien. Der Antragsteller legte Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht als unzureichend begründet zurückwies. • Zulässigkeit: Die Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen des §146 Abs.4 Satz3 VwGO nicht, weil sie die tragenden Überlegungen der angefochtenen Entscheidung nicht konkret angreift und nicht darlegt, warum diese unrichtig sind. • Substanzielle Prüfung: Das Verwaltungsgericht hat die Erfolgsaussichten des Antrags hauptsächlich darauf gestützt, dass die Beigeladenen in den Einzelmerkmalen ebenso Bestnoten erzielten wie der Antragsteller, aber höherwertiger eingesetzt sind, weshalb der Antragsteller bei Neubeurteilung chancenlos wäre. • Vorbringen des Antragstellers: Ein pauschaler Angriff auf das Beurteilungssystem und Hinweise auf mangelnden Amtsabstand der Beurteilerinnen greifen die Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert an; zudem legte der Antragsteller nicht dar, warum die Angaben zur Besoldungsgruppe der Beurteilerinnen unzutreffend sein sollen. • Beurteilungsmaßstab: Bei der Bewertung der Chancenlosigkeit ist es zulässig, Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte und die Höherwertigkeit der innegehabten Dienstposten als maßgebliche Parameter heranzuziehen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Nach §§154 Abs.2,162 Abs.3 VwGO sind dem Beigeladenen zu 7. dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten, weil er einen Antrag stellte; der Streitwert wird nach den auf das angestrebte Amt entfallenden Bezügen auf bis 10.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen, weil die Beschwerdebegründung den formellen Anforderungen des §146 Abs.4 Satz3 VwGO nicht genügte und in der Sache das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos wäre. Hauptgrund hierfür ist, dass die Beigeladenen in den relevanten Einzelmerkmalen ebenso Bestnoten erzielten wie der Antragsteller, jedoch höherwertig eingesetzt sind, sodass eine Neubeurteilung den Antragsteller voraussichtlich nicht überholen würde. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 7. sind erstattungsfähig, da dieser einen eigenen Antrag gestellt hat, die übrigen Beigeladenen erhalten keine Kostenerstattung. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.