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Beschluss

18 B 907/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Studiengang nach abschlussloser Beendigung des zuvor betriebenen Studiums kann einen Zweckwechsel im Sinne des § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG darstellen. • § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG begründet keinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Wechsel des konkret betriebenen Studiengangs; die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde. • Verwaltungsvorschriften (z. B. AVV AufenthG) können im Außenverhältnis nur einen ermessensleitenden oder beurteilungsspielraumfüllenden Charakter haben und vermögen ohne gesetzlichen Entscheidungsspielraum keinen Anspruch zu begründen.
Entscheidungsgründe
Zweckwechsel bei Studiengangswechsel nach abschlusslosem Studienende (§ 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG) • Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Studiengang nach abschlussloser Beendigung des zuvor betriebenen Studiums kann einen Zweckwechsel im Sinne des § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG darstellen. • § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG begründet keinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Wechsel des konkret betriebenen Studiengangs; die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde. • Verwaltungsvorschriften (z. B. AVV AufenthG) können im Außenverhältnis nur einen ermessensleitenden oder beurteilungsspielraumfüllenden Charakter haben und vermögen ohne gesetzlichen Entscheidungsspielraum keinen Anspruch zu begründen. Die Antragstellerin hatte ursprünglich eine Aufenthaltserlaubnis für den Masterstudiengang "International Finance & Accounting" erhalten. Nach endgültigem Nichtbestehen einer Prüfung wurde sie exmatrikuliert. Am 14.12.2018 beantragte sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Teilzeitstudium in "Visual Anthropology, Media and Documentary Practices". Die Ausländerbehörde lehnte ab mit der Begründung, es liege ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vor. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung, worgegen die Antragstellerin Beschwerde einlegte. Streitgegenstand ist, ob der Wechsel des konkret betriebenen Studiengangs nach abschlussloser Beendigung einen Zweckwechsel i.S. des § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG darstellt und ob daraus ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis folgt. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass ein Wechsel der Studienfachrichtung nach abschlussloser Beendigung des zuvor betriebenen Studiums einen Zweckwechsel i.S. des § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG darstellt, weil der Aufenthaltszweck an dem konkret betriebenen Studium zu messen ist. • § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG begründet keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei geändertem Studiengang; die Vorschrift eröffnet keinen gesetzlichen Entscheidungsspielraum, der eine von der Behörde unabhängige Anspruchsprüfung ermöglichen würde. • Die Berufung auf abweichende Rechtsprechung (OVG Bremen zu § 16 Abs. 2 a.F.) wird vom Senat nicht geteilt; vielmehr folgt er der vorherrschenden Rechtsprechung, wonach der konkret betriebenen Studiengang maßgeblich ist. • Verwaltungsvorschriften wie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum AufenthG können im Außenverhältnis nur den Ermessensspielraum leiten oder ausfüllen, begründen aber ohne gesetzliche Ermächtigung keinen Rechtsanspruch; insoweit ist die angeführte AVV-Regelung nicht geeignet, einen Anspruch nach § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu begründen. • Mangels gesetzlich eröffneten Entscheidungsspielraums in § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist die Ermessensentscheidung der Behörde nicht durch die angeführte Verwaltungspraxis verbindlich eingeschränkt. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung, dass bei einem Wechsel des konkret betriebenen Studiengangs nach abschlusslosem Ende des vorherigen Studiums kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG besteht. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde, und die zitierte Verwaltungsvorschrift kann diesen Ermessensermessen nicht in einen Anspruch verwandeln. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.