Beschluss
1 A 1091/16
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Zulassungsbegründung keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darlegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
• Bei mehrfachen, selbständig tragenden Begründungsgründen der erstinstanzlichen Entscheidung muss der Rechtsmittelführer alle tragenden Elemente schlüssig in Frage stellen, um Zulassung zu erreichen.
• Die sog. Kollegialgerichtsregel kann das Verschulden des Dienstherrn ausschließen, wenn ein mit mehreren Rechtkundigen besetztes Gericht die Rechtmäßigkeit einer Amtshandlung nach umfassender und sorgfältiger Prüfung gebilligt hat.
• Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten i.S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nur vor, wenn das Zulassungsvorbringen bei summarischer Prüfung den Ausgang des Rechtsstreits offen erscheinen lässt; dies ist hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung mangels darlegbarer ernstlicher Zweifel und Anwendung der Kollegialgerichtsregel • Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Zulassungsbegründung keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darlegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Bei mehrfachen, selbständig tragenden Begründungsgründen der erstinstanzlichen Entscheidung muss der Rechtsmittelführer alle tragenden Elemente schlüssig in Frage stellen, um Zulassung zu erreichen. • Die sog. Kollegialgerichtsregel kann das Verschulden des Dienstherrn ausschließen, wenn ein mit mehreren Rechtkundigen besetztes Gericht die Rechtmäßigkeit einer Amtshandlung nach umfassender und sorgfältiger Prüfung gebilligt hat. • Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten i.S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nur vor, wenn das Zulassungsvorbringen bei summarischer Prüfung den Ausgang des Rechtsstreits offen erscheinen lässt; dies ist hier nicht gegeben. Der Kläger begehrte Schadensersatz wegen einer vermeintlich schuldhaften Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs bei einer Beförderung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unbegründet ab und stützte seine Entscheidung auf zwei selbständige Gründe: fehlendes Verschulden des Beklagten (u.a. Anwendung der Kollegialgerichtsregel zugunsten des Beklagten) und fehlende Adäquanz/Kausalität eines konkreten Schadens, weil der Kläger bei leistungsbezogener Auswahl keine ernsthafte Beförderungschance gehabt habe. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO mit der Rüge insbesondere, der Senat habe in einem früheren Beschluss zur Konkurrentenstreitigkeit die Befangenheit des Beurteilers nur summarisch geprüft und dadurch die Kollegialgerichtsregel unzutreffend angewandt. Er verwies auf eidesstattliche Versicherungen und weitere Prozessvorträge zur Aktenlage und Aktenvorlage. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsgründe fristgerecht und verwies auf frühere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Prüfung von Verschulden und Kollegialgerichtsregel. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO muss die Zulassungsbegründung fallbezogen und konkret darlegen, weshalb ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt; das Gericht soll die Zulassungsfrage allein anhand der Begründung beurteilen können. • Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Der Kläger hat hier nicht hinreichend konkretisiert und ist nicht über eine Wiederholung erstinstanzlicher Vorträge hinausgekommen. • Mehrfachbegründete Entscheidung: Bei zwei selbständig tragenden Gründen muss der Zulassungsbewerber beide tragenden Elemente schlüssig angreifen; das ist unterblieben, weshalb die Zulassung an diesem Mangel scheitert. • Kollegialgerichtsregel: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Verschulden entfallen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Gericht eine umfassende und sorgfältige Prüfung vorgenommen hat. Diese Regel greift nicht, wenn das Gericht nur summarisch geprüft hat oder auf unzureichendem Sachverhalt beruhte. • Anwendung auf den Fall: Der Senat hat sich detailliert mit den eidesstattlichen Versicherungen und sonstigen Vorbringen auseinandergesetzt und keine Anhaltspunkte für eine nur summarische Prüfung oder einen unzureichenden Sachverhalt feststellen können. Neue Tatsachen hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht substantiiert vorgetragen. • Besondere Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO): Die Rechtssache weist keine derartigen offenen Fragen auf, die eine Berufung zur Klärung erfordern würden; das Zulassungsvorbringen begründet keine solchen Zweifelsgründe. • Rechtsfolgen: Die Berufung ist nicht zuzulassen; Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 52 Abs. 6 GKG und einschlägigen Bestimmungen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage abzuweisen, ist nicht mit durchgreifenden, ernstlichen Zweifeln behaftet, weil der Kläger die tragenden Begründungselemente nicht schlüssig angegriffen hat. Insbesondere durfte das Verwaltungsgericht die Kollegialgerichtsregel anwenden, da der Senat in den früheren Beschlüssen eine umfassende und sorgfältige Prüfung vorgenommen hat und kein neuer, substantiiert vorgetragener Sachvortrag die Einschätzung in Frage stellt. Auch sind keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten dargetan, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen würden. Der Streitwert für das Verfahren wurde jeweils bis zur Wertstufe von 22.000,00 Euro festgesetzt und das Urteil damit rechtskräftig.