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Urteil

14 A 414/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei laufenden Prüfungsverfahren gilt für die Bestimmung der anwendbaren Prüfungsordnung das Recht zum Zeitpunkt der (abschließenden) Verwaltungsentscheidung; neuere Prüfungsordnungen mit Übergangsregelungen sind anzuwenden. • Übergangsbestimmungen, die die Anrechnung nicht bestandener Klausuren regeln, bestätigen die Geltung der neuen Prüfungsordnung für noch nicht abgeschlossene Prüfungsverfahren. • Nach der neuen Prüfungsordnung kann ein Prüfling weitere Wiederholungsversuche haben, auch wenn er unter der früheren Ordnung alle Versuche ausgeschöpft hatte, sofern das Prüfungsverfahren bei Inkrafttreten der neuen Ordnung nicht beendet war.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit neuer Prüfungsordnung bei noch nicht abgeschlossenem Prüfungsverfahren • Bei laufenden Prüfungsverfahren gilt für die Bestimmung der anwendbaren Prüfungsordnung das Recht zum Zeitpunkt der (abschließenden) Verwaltungsentscheidung; neuere Prüfungsordnungen mit Übergangsregelungen sind anzuwenden. • Übergangsbestimmungen, die die Anrechnung nicht bestandener Klausuren regeln, bestätigen die Geltung der neuen Prüfungsordnung für noch nicht abgeschlossene Prüfungsverfahren. • Nach der neuen Prüfungsordnung kann ein Prüfling weitere Wiederholungsversuche haben, auch wenn er unter der früheren Ordnung alle Versuche ausgeschöpft hatte, sofern das Prüfungsverfahren bei Inkrafttreten der neuen Ordnung nicht beendet war. Die Klägerin studiert Rechtswissenschaften und erhielt in mehreren Zwischenprüfungs-Klausuren Strafrecht I und II die Note "mangelhaft"; Wiederholungsversuche blieben ebenfalls erfolglos. Die Beklagte erließ am 29.9.2016 einen Bescheid, dass die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden sei, weil die nach der bis dahin geltenden Prüfungsordnung erforderlichen Credits nicht mehr erreichbar seien. Die Klägerin legte Widerspruch ein und erhob Klage; sie rügte insbesondere, die neue Prüfungsordnung vom 1.10.2016 gewähre zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten und sei auf ihr noch laufendes Prüfungsverfahren anzuwenden. Die Beklagte hielt an der früheren Rechtslage fest und verweigerte weitere Wiederholungen; während des Verfahrens ließ sie eine Klausur nachträglich zweitkorrigieren. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin wurde zugelassen. • Anwendbares Recht: Für bereits begonnene und noch nicht abgeschlossene Prüfungsverfahren gilt nach dem allgemeinen intertemporalen Verfahrensrecht und §96 Abs.1 VwVfG das neue Recht, sofern keine gegenteiligen Übergangsbestimmungen bestehen. • Beendigung des Verfahrens: Ein Prüfungsverfahren ist erst mit dem Erlass des Prüfungsbescheids beendet; bei laufendem Widerspruchsverfahren erst mit dem Widerspruchsbescheid. Hier war das Prüfungsverfahren beim Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnung noch nicht abgeschlossen. • Auslegung der Übergangsvorschriften: Die Übergangsregelungen der Änderungsverordnung regeln die Anrechnung bestandener und nicht bestandener Klausuren und bestätigen damit die Anwendbarkeit der neuen Prüfungsordnung auf nicht abgeschlossene Verfahren. • Konsequenz für Wiederholungsmöglichkeiten: Selbst wenn die streitigen Klausuren nach neuer Ordnung angerechnet würden, räumt §19 Satz2 PO 2016 der Klägerin jeweils einen weiteren (dritten) Wiederholungsversuch ein; die Behörde durfte daher nicht davon ausgehen, dass alle Versuche bereits ausgeschöpft seien. • Formelle Rechtsfolgen: Der Bescheid der Beklagten beruht auf der falschen Annahme der Anwendbarkeit der alten Prüfungsordnung; damit ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten nach §113 Abs.1 VwGO. Die Berufung ist begründet; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 29.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2017 wird aufgehoben, weil die neue Prüfungsordnung vom 01.10.2016 auf das noch nicht abgeschlossene Prüfungsverfahren der Klägerin anzuwenden ist und ihr nach §19 Satz2 PO 2016 jeweils ein weiterer Wiederholungsversuch zusteht. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.