Urteil
4 A 68/17
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Feststellungsklage nach Erledigung des begehrten Verwaltungshandelns ist unzulässig, wenn das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt.
• Eine Wiederholungsgefahr liegt nur vor, wenn in naher Zukunft unter im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit einer gleichartigen behördlichen Entscheidung zu rechnen ist.
• Erlasse und Verwaltungsempfehlungen begründen keine eigenständigen subjektiven Ansprüche; maßgeblich ist die tatsächliche Verwaltungspraxis und der in ihr zum Ausdruck kommende Wille des Erlassgebers.
• Die Pflicht der Gerichte, veröffentlichungswürdige Entscheidungen zugänglich zu machen, führt nicht ohne gesetzliche Grundlage zwingend zu einem Anspruch auf Einstellen in eine landesweite, kostenfreie Datenbank wie NRWE.
Entscheidungsgründe
Keine Feststellungsbefugnis für Veröffentlichungspflicht in Landesrechtsprechungsdatenbank • Eine Feststellungsklage nach Erledigung des begehrten Verwaltungshandelns ist unzulässig, wenn das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. • Eine Wiederholungsgefahr liegt nur vor, wenn in naher Zukunft unter im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit einer gleichartigen behördlichen Entscheidung zu rechnen ist. • Erlasse und Verwaltungsempfehlungen begründen keine eigenständigen subjektiven Ansprüche; maßgeblich ist die tatsächliche Verwaltungspraxis und der in ihr zum Ausdruck kommende Wille des Erlassgebers. • Die Pflicht der Gerichte, veröffentlichungswürdige Entscheidungen zugänglich zu machen, führt nicht ohne gesetzliche Grundlage zwingend zu einem Anspruch auf Einstellen in eine landesweite, kostenfreie Datenbank wie NRWE. Der Kläger, Rechtsanwalt und Verleger, begehrte die Übermittlung zweier nicht-verfahrensabschließender Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts Köln (Az. 7 Sa 764/12) an die landeseigene Rechtsprechungsdatenbank NRWE. Das Landesarbeitsgericht lehnte die Veröffentlichung ab; es begründete dies mit fehlender Eignung der Beschlüsse zur Veröffentlichung und dem Fehlen eines öffentlichen Interesses. Das Justizministerium hatte zuvor per Erlass Gerichte angewiesen, Entscheidungen mit öffentlichem Interesse in NRWE einzustellen; die Verfahrenspflegestelle gab Empfehlungen ohne bindenden Charakter. Nach erfolgloser Antragstellung erhob der Kläger Klage; das Verwaltungsgericht hielt sie für unzulässig. Der Beklagte erklärte später, künftig die Auslegung des Ministeriums zu beachten und übermittelte schließlich die Beschlüsse an NRWE. Der Kläger stellte deshalb seine Klage auf Feststellung um und berief sich auf Wiederholungsgefahr und auf den Zweck von Vorschriften zur Verfahrensdauer und Publizität. • Die Berufung ist unbegründet, weil der Kläger für die als erledigt anzusehende Leistung keine notwendige Feststellungsbefugnis besitzt; es fehlt an einem Feststellungsinteresse (§ 43 VwGO beziehungsweise § 113 Abs.1 S.4 VwGO). • Wiederholungsgefahr setzt die konkrete Wahrscheinlichkeit voraus, dass unter im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen erneut eine gleichartige Ablehnung zu erwarten ist; dies ist vorliegend nicht gegeben. Das Landesarbeitsgericht hat seine frühere Begründung teilweise aufgegeben und angekündigt, künftig die Erlasslage des Ministeriums anzuwenden, sodass keine konkret absehbare Wiederholung vorliegt. • Erlasse des Justizministeriums und die Organisationsempfehlungen der Verfahrenspflegestelle sind keine autonom rechtssetzenden Normen, sondern ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften; maßgeblich ist die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis und der Wille des Erlassgebers. Daraus lassen sich nur unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs.1 GG) subjektive Ansprüche herleiten. • Es besteht keine gesetzliche Grundlage, die einen Anspruch auf Einstellung von Entscheidungen in die kostenfreie Landesdatenbank NRWE begründen würde. Die obergerichtliche und verfassungsrechtliche Publikationspflicht der Gerichte führt nicht automatisch zu einem individuellen Anspruch auf Nutzung genau dieses Verbreitungswegs. • Der Verweis auf § 198 Abs.4 GVG (Wiedergutmachung bei überlanger Verfahrensdauer) oder auf den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 6 EMRK rechtfertigt kein Feststellungsinteresse für die begehrte Feststellung; die gesetzgeberische Regelung zur Entschädigung schließt eine solche Anspruchsableitung aus. • Da das ursprüngliche Begehren durch die nachträgliche Übermittlung der Beschlüsse an NRWE erledigt ist und keine Wiederholungsgefahr besteht, ist die Klage (auch in der umgestellten Feststellungsform) unzulässig; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 154 Abs.2 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. ZPO. • Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs.2 VwGO nicht vorliegen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage ist unzulässig, weil dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Es besteht keine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr, zumal die betroffenen Gerichte und das Justizministerium klargestellt haben, künftig die Erlasslage zu beachten und die Verwaltungspraxis einzelfallbezogene Prüfungen zulässt. Erlasse und Empfehlungen begründen keine eigenständigen subjektiven Ansprüche auf Einstellung in die Landesdatenbank NRWE; maßgeblich ist die tatsächliche Verwaltungspraxis und der Gleichbehandlungsgrundsatz, die hier kein Anspruchsrecht des Klägers ergeben. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wird nicht zugelassen.