Beschluss
4 B 966/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig mangels Rechtsschutzinteresses.
• Ein Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn gerichtlicher Rechtsschutz nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen kann.
• Die Aufgabe des beanstandeten Betriebsorts kann das Rechtsschutzinteresse entfallen lassen.
• Bei Aufgabe des Betriebs ist die Untersagung der Nutzung eines Holzkohlegrills sachlich nicht mehr als belastend anzusehen.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Gewährung von Rechtsschutz bei aufgegebenem Gaststättenbetrieb • Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig mangels Rechtsschutzinteresses. • Ein Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn gerichtlicher Rechtsschutz nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen kann. • Die Aufgabe des beanstandeten Betriebsorts kann das Rechtsschutzinteresse entfallen lassen. • Bei Aufgabe des Betriebs ist die Untersagung der Nutzung eines Holzkohlegrills sachlich nicht mehr als belastend anzusehen. Der Antragsteller wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, die den Betrieb eines Holzkohlegrills in seiner Gaststätte untersagte. Er begehrte vorläufigen Rechtsschutz durch Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf versagte den vorläufigen Rechtsschutz. Der Antragsteller legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ein. Auf Nachfrage teilte der Antragsteller keine Anhaltspunkte dafür mit, dass der von der Verfügung betroffene Betriebsort fortbestehe; das Gewerbe war zum 16.09.2019 vollständig abgemeldet. Der Senat prüfte daraufhin, ob durch die gerichtliche Inanspruchnahme eine Verbesserung seiner Rechtsstellung noch erreicht werden könne. • Rechtsschutzinteresse: Es fehlt, wenn ein Verfahren nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen kann; dies folgt aus ständiger Rechtsprechung des OVG NRW. • Sachverhaltsfeststellung: Der Antragsteller hat sein Gewerbe am 16.09.2019 vollständig abgemeldet und keine widersprechenden Anhaltspunkte vorgetragen, sodass von der Aufgabe der betroffenen Betriebsstätte auszugehen ist. • Konsequenz der Betriebsaufgabe: Bei Aufgabe des Gaststättenbetriebs ist der Antragsteller nicht mehr beschwert, wenn die Nutzung des Holzkohlegrills bis zum Abschluss des Klageverfahrens untersagt bleibt. • Rechtliche Einordnung der Maßnahme: Die Untersagung ist keine Gewerbeuntersagung, sondern eine Auflage zum Gaststättenbetrieb nach § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GastG; daher ist der Streitwert im Hauptsacheverfahren nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgte auf Grundlage von § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG und der entsprechenden Katalogorientierung. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird verworfen, weil dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse fehlt. Mangels fortbestehender Betriebsstätte führt die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht zu einer Verbesserung seiner Rechtsstellung. Folglich war kein vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.