Beschluss
4 E 607/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Fehlen genügender Anhaltspunkte für die Streitwertbestimmung ist nach §52 Abs.1, Abs.2 GKG ein Wert von 5.000 Euro anzunehmen und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.
• Für die Bestimmung des Streitwerts ist auf den objektiven Wert der Sache für den Kläger abzustellen, nicht auf dessen subjektive Bedeutung.
• Die bloße Behauptung, der Betrieb einer Gaststätte sei ohne bestimmte Betriebsmittel (hier: Holzkohlegrill) nicht möglich, rechtfertigt ohne Feststellungen zu Ersatzmaßnahmen oder zum wirtschaftlichen Aufwand keine Erhöhung des Streitwerts.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei immissionsrechtlicher Untersagung eines Holzkohlegrills • Bei Fehlen genügender Anhaltspunkte für die Streitwertbestimmung ist nach §52 Abs.1, Abs.2 GKG ein Wert von 5.000 Euro anzunehmen und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. • Für die Bestimmung des Streitwerts ist auf den objektiven Wert der Sache für den Kläger abzustellen, nicht auf dessen subjektive Bedeutung. • Die bloße Behauptung, der Betrieb einer Gaststätte sei ohne bestimmte Betriebsmittel (hier: Holzkohlegrill) nicht möglich, rechtfertigt ohne Feststellungen zu Ersatzmaßnahmen oder zum wirtschaftlichen Aufwand keine Erhöhung des Streitwerts. Der Antragsteller betreibt einen Imbiss und wendet sich gegen eine streitwertfestsetzende Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Streitgegenstand sind Geruchsimmissionen, die angeblich vom Holzkohlegrill des Imbisses ausgehen, und die damit verbundene Möglichkeit einer Gewerbeuntersagung bzw. notwendiger Umbaumaßnahmen. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers rügt die Streitwertfestsetzung und macht geltend, der Betrieb sei ohne den Holzkohlegrill nicht möglich, sodass ein für Gewerbeuntersagungen üblicher höherer Streitwert anzusetzen sei. Die Antragsgegnerin hat Vorschläge zu technischen Abhilfemaßnahmen (etwa Filteranlagen oder andere Grillgestaltungen) unterbreitet. Der Antragsteller hat sich zu diesen Vorschlägen nicht geäußert. Mangels hinreichender Anhaltspunkte zum wirtschaftlichen Aufwand für Umbauten wurde der objektive Wert der Sache zu bestimmen. • Rechtsgrundlage für die Streitwertbestimmung ist §52 Abs.1 GKG; maßgeblich ist der objektive Wert der Sache für den Kläger, nicht dessen subjektive Bedeutung. • Fehlen genügender Anhaltspunkte für eine konkrete Bemessung nach §52 Abs.1 GKG, ist nach §52 Abs.2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen; im vorläufigen Rechtsschutz ist dieser Wert zu halbieren gemäß Orientierung am Streitwertkatalog. • Die Rüge der Prozessbevollmächtigten, der Betrieb sei ohne Holzkohlegrill nicht möglich, reicht nicht aus, weil naheliegende Ersatzmaßnahmen (z. B. technische Filterlösungen oder andere Grillgestaltungen) denkbar und von der Antragsgegnerin vorgeschlagen wurden und der Antragsteller hierzu nicht Stellung genommen hat. • Entscheidend ist das maßgebliche Interesse des Antragstellers in objektiver Betrachtung, das durch den wirtschaftlichen Aufwand für erforderliche Umbaumaßnahmen begrenzt wird; hierzu bietet der vorliegende Sach- und Streitstand keine hinreichenden Anhaltspunkte. • Mangels Feststellungen zu konkreten Umbaukosten oder Unmöglichkeit technischer Abhilfen besteht kein Anlass, vom gesetzlich vorgesehenen Orientierungswert abzuweichen. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen; das Gericht bestätigt die erstinstanzliche Festsetzung (auf den nach §52 GKG angenommenen Wert bzw. die im vorläufigen Rechtsschutz halbierte Orientierung). Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Entscheidung folgt der fehlenden Grundlage für eine höhere Bewertung, da konkrete Angaben zum Aufwand für Ersatz- oder Umbaumaßnahmen und keine substantiierten Einwendungen gegen die vorgeschlagenen technischen Lösungen vorgelegt wurden.