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Beschluss

10 B 1530/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung ist unbegründet. • Bei zulässiger Annahme einer einheitlichen Reihenhaus-/Doppelhausbebauung greift der Nachbarschutz gegen Abstandsflächen nicht ein. • Die Interessenabwägung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fällt hier zugunsten der Baugenehmigung aus, weil schutzwürdige Belange des Antragstellers nicht substantiiert dargelegt sind. • Behauptete wesentliche Abweichungen in Gestaltung und Versprüngen genügen nicht, um die bauplanungsrechtliche Einordnung als Doppelhaus/Hausgruppe zu erschüttern.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Versagung aufschiebender Wirkung einer Baugenehmigung zurückgewiesen • Die Beschwerde gegen die Versagung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung ist unbegründet. • Bei zulässiger Annahme einer einheitlichen Reihenhaus-/Doppelhausbebauung greift der Nachbarschutz gegen Abstandsflächen nicht ein. • Die Interessenabwägung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fällt hier zugunsten der Baugenehmigung aus, weil schutzwürdige Belange des Antragstellers nicht substantiiert dargelegt sind. • Behauptete wesentliche Abweichungen in Gestaltung und Versprüngen genügen nicht, um die bauplanungsrechtliche Einordnung als Doppelhaus/Hausgruppe zu erschüttern. Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 22. Mai 2019 für den Bau eines Wohnhauses auf dem Grundstück M.-straße 2a. Die Baugenehmigung betrifft ein Vorhaben, das zusammen mit einem weiteren geplanten Gebäude auf M.-straße 2b und einem bereits bestehenden Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück eine einheitliche Doppelhaus-/Hausgruppen-Bebauung bilden soll. Der Antragsteller macht Beeinträchtigungen seines Nachbargrundstücks geltend und rügt Abweichungen in Versprung, Gestaltungsmerkmalen und Immissionen durch Stellplätze. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mangels überwiegender schutzwürdiger Interessen des Antragstellers ab. Der Senat prüfte die Beschwerde beschränkt auf das Vorbringen, das dem Vortrag der Eigentümerin des Nachbargrundstücks entspricht. • Verfahrensrechtlich ist die Beschwerde zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist nicht zu beanstanden. • Das Verwaltungsgericht und der Senat gehen von einer bauplanungsrechtlichen Einordnung als Doppelhaus bzw. Hausgruppe i.S.v. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO aus, weil die Gebäude grenzständig und in wechselseitig verträglicher Weise aneinandergebaut sind. • Als Ergebnis dieser Einordnung können Abstandsflächenvorschriften zugunsten des Nachbarschutzes nicht zu Lasten des Vorhabens wirken; bauplanungsrechtliche Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte und der Gestaltung des Ortsbildes rechtfertigen ein Mindestmaß an Übereinstimmung. • Die konkreten Vorbringen des Antragstellers (Versprung der Rückwand um drei Meter, unterschiedliche Baustile und Fassadengestaltung, Eingangsvorbau) sind pauschal und substantiiert nicht geeignet, die Einschätzung der einheitlichen Bebauung zu widerlegen. • Zur Anordnung der Stellplätze und den damit verbundenen Immissionen hat der Antragsteller keine hinreichend konkreten Tatsachen vorgetragen, die eine andere rechtliche Bewertung oder eine rücksichtlose Planung nach gesetzlichen Maßstäben begründen würden. • Folgeentscheidungen über Kosten und Streitwert beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO sowie §§ 47, 52, 53 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar. • Wesentliche Normen: §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO; § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO; Verfahrensvorschriften zu Kosten und Streitwert nach VwGO/GKG. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zutreffend die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet, weil die Interessenabwägung zugunsten der Baugenehmigung ausfällt. Die bauplanungsrechtliche Einordnung der Gebäude als Doppelhaus/Hausgruppe schließt eine auf Abstandsflächen gestützte Nachbarrechtsverletzung aus. Die behaupteten gestalterischen Abweichungen und die Vorwürfe zu Stellplatzimmissionen sind unsubstantiiert und rechtfertigen nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.