Beschluss
10 A 50/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder die Verweisung auf eine divergente höchstrichterliche Entscheidung dargelegt werden (§§124,124a VwGO).
• Bei Prüfung schädlicher Auswirkungen nach §34 Abs.3 BauGB ist eine Prognose erforderlich, die alle städtebaulich relevanten Umstände einbezieht; ein Verkaufsflächenvergleich kann Teil dieser Gesamtbetrachtung sein, ohne Vorrang zu beanspruchen.
• Angriffe auf die Würdigung des Einzelfalls genügen nicht ohne weitere Substantiierung, um Zulassungsgründe im Sinne des §124 Abs.2 VwGO zu begründen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Keine ernstlichen Zweifel an BauGB‑Rechtsanwendung und Verkaufsflächenbewertung • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder die Verweisung auf eine divergente höchstrichterliche Entscheidung dargelegt werden (§§124,124a VwGO). • Bei Prüfung schädlicher Auswirkungen nach §34 Abs.3 BauGB ist eine Prognose erforderlich, die alle städtebaulich relevanten Umstände einbezieht; ein Verkaufsflächenvergleich kann Teil dieser Gesamtbetrachtung sein, ohne Vorrang zu beanspruchen. • Angriffe auf die Würdigung des Einzelfalls genügen nicht ohne weitere Substantiierung, um Zulassungsgründe im Sinne des §124 Abs.2 VwGO zu begründen. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf einem Grundstück in C. abgewiesen worden war. Das Verwaltungsgericht hatte das Vorhaben unter anderem wegen schädlicher Auswirkungen im Sinne des §34 Abs.3 BauGB auf das benachbarte Nebenzentrum F. abgelehnt. Entscheidungsgegenstand waren insbesondere Prognosen zu erwarteten Umsätzen, Verkaufsflächenvergleichen zwischen dem Vorhaben, einem Ergänzungsstandort und dem Nebenzentrum sowie die Frage, ob durch das Vorhaben erhebliche Umsatzverlagerungen zulasten des Nebenzentrums zu erwarten seien. Die Klägerin rügte mangelnde Gesamtbetrachtung, die fehlerhafte Gewichtung des Verkaufsflächenvergleichs und die unzureichende Berücksichtigung der aktuellen Nachnutzung und Modernisierung im Nebenzentrum. Das Oberverwaltungsgericht prüfte im Zulassungsverfahren, ob die geltend gemachten Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO vorliegen. • Zulässigkeit: Der Zulassungsantrag war formell zulässig, in der Sache aber unbegründet; die Klägerin hat keine der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe substantiiert vorgetragen. • Ernstliche Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Die Klägerin hat sich nicht hinreichend mit den tragenden Feststellungen und der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt und es fehlen schlüssige Gegenargumente, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen würden. • Prüfungsmaßstab nach §34 Abs.3 BauGB: Das Verwaltungsgericht hat eine Prognose erstattet, die alle städtebaulich relevanten Umstände berücksichtigte; dazu gehörte auch ein Vergleich der Verkaufsflächen und eine Analyse der von der Klägerin selbst vorgelegten Marktanalyse. • Verkaufsflächenvergleich und Gewichtung: Das Verwaltungsgericht hat nicht einseitig dem Verkaufsflächenvergleich Vorrang eingeräumt, sondern diesen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung genutzt und nachvollziehbar begründet, dass das Vorhaben signifikante Umsatzverlagerungen zugunsten des Ergänzungsstandorts und zulasten des Nebenzentrums bewirken kann. • Berücksichtigung der Nachnutzung und Wettbewerbsintensität: Die vom Kläger vorgebrachten Argumente zur Stabilität des Nebenzentrums nach Schließung eines Lebensmittelmarktes sind nicht substantiiert; die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben das Warenangebot qualitativ verändert und zu Kaufkraftabflüssen führt, ist schlüssig. • Besondere Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO) und Divergenz (§124 Abs.2 Nr.4 VwGO): Es liegen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vor, die eine Berufung erforderlich machten, und es ist keine abweichende höchstrichterliche Rechtsprechung benannt worden, die einen Zulassungsgrund wegen Divergenz begründen würde. • Kosten und Rechtskraft: Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig (§124a Abs.5 VwGO). Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt; das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO und keine begründete Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung nach §124 Abs.2 Nr.4 VwGO vorgetragen hat. Das Verwaltungsgericht habe die schädlichen Auswirkungen nach §34 Abs.3 BauGB auf das Nebenzentrum nachvollziehbar durch eine umfassende Prognose einschließlich Verkaufsflächen- und Umsatzanalysen ermittelt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 333.112,50 Euro festgesetzt. Mit der Ablehnung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.