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Beschluss

4 E 42/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerde gegen Verweisung an das Oberlandesgericht ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht durch Prozessbevollmächtigten vertreten ist (vgl. §67 VwGO). • Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (§67 Abs.4 Satz2 VwGO). • Der Rechtsstreit war zu Recht an das zuständige Oberlandesgericht verwiesen (§23 Abs.1, §25 Abs.1,2 EGGVG; §12 Nr.1 JustG NRW). • Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO; Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist mangels Voraussetzungen des §17a Abs.4 Satz5 GVG nicht zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen fehlender Prozessvertretung; Verweisung an OLG gerechtfertigt • Beschwerde gegen Verweisung an das Oberlandesgericht ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht durch Prozessbevollmächtigten vertreten ist (vgl. §67 VwGO). • Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (§67 Abs.4 Satz2 VwGO). • Der Rechtsstreit war zu Recht an das zuständige Oberlandesgericht verwiesen (§23 Abs.1, §25 Abs.1,2 EGGVG; §12 Nr.1 JustG NRW). • Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO; Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist mangels Voraussetzungen des §17a Abs.4 Satz5 GVG nicht zuzulassen. Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln, das den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärte und den Streit an das Oberlandesgericht Hamm verwiesen hat. Gegen diese Verweisung legte der Kläger Beschwerde ein, ohne durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu sein. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und verwies den Rechtsstreit. Der Kläger hielt in Schreiben an, das Verfahren sei wieder in den vorherigen Stand zu setzen und das Verwaltungsgericht solle entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde nach Ablauf der Frist und entschied über Zulässigkeit und Begründetheit. Es ging um die Frage der Zuständigkeit und die formellen Vertretungsvoraussetzungen bei der Beschwerdeeinlegung. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger entgegen §67 Abs.4 i.V.m. Abs.2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war; das Erfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (§67 Abs.4 Satz2 VwGO). • Der Beschwerdeführer war in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses auf das Vertretungserfordernis hingewiesen worden, sodass die Unzulässigkeit zu Recht festgestellt wurde. • In der Sache wäre die Beschwerde ebenfalls unbegründet gewesen: das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht an das nach §23 Abs.1, §25 Abs.1 und 2 EGGVG sowie §12 Nr.1 JustG NRW zuständige Oberlandesgericht Hamm verwiesen. • Soweit der Kläger in späteren Schreiben die Wiederherstellung des vorherigen Verfahrensstands oder eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht beantragte, ändert dies nichts an der Unzulässigkeit der Beschwerde und der sich anschließenden Verweisungspflicht nach Überprüfung (§148 Abs.1, §150 VwGO). • Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; die Nichtzulassung der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht folgt daraus, dass die Voraussetzungen des §17a Abs.4 Satz5 GVG nicht erfüllt sind. • Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß §152 Abs.1 VwGO, §173 Satz1 VwGO i.V.m. §17a Abs.4 Satz4 GVG. Die Beschwerde des Klägers wird verworfen, weil sie unzulässig ist: der Kläger hat die Beschwerde ohne Prozessbevollmächtigten eingelegt und somit gegen das Vertretungserfordernis des §67 VwGO verstoßen. Sachlich wäre die Verweisung an das Oberlandesgericht Hamm jedoch ebenfalls korrekt gewesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach §154 Abs.2 VwGO. Eine Zulassung der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erfolgt nicht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des §17a Abs.4 Satz5 GVG nicht vorliegen. Der Beschluss ist unanfechtbar.