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Beschluss

6 A 3132/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe unter Beachtung der Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiert dargetan wird; das vorgebrachte Antragsmaterial genügte diesen Anforderungen nicht. • Zur Begründung einer ernstlichen Zweifelsfeststellung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist eine schlüssige, auf die entscheidungstragenden Erwägungen bezogene Auseinandersetzung erforderlich; bloße Verweise auf erstinstanzliches Vorbringen genügen nicht. • Wechselschichtdienst im Sinne des früheren § 115 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW sind nur Zeiten, in denen ständig nach einem Schichtplan eingesetzt wurde, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht; darüber hinausgehende Belastungen begründen keinen Anspruch. • Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht liegt nicht vor, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter während der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge stellt und das Gericht den vorgetragenen Sachverhalt berücksichtigt hat.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung mangels substantiierten Vorbringens zum Wechselschichtdienst • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe unter Beachtung der Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiert dargetan wird; das vorgebrachte Antragsmaterial genügte diesen Anforderungen nicht. • Zur Begründung einer ernstlichen Zweifelsfeststellung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist eine schlüssige, auf die entscheidungstragenden Erwägungen bezogene Auseinandersetzung erforderlich; bloße Verweise auf erstinstanzliches Vorbringen genügen nicht. • Wechselschichtdienst im Sinne des früheren § 115 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW sind nur Zeiten, in denen ständig nach einem Schichtplan eingesetzt wurde, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht; darüber hinausgehende Belastungen begründen keinen Anspruch. • Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht liegt nicht vor, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter während der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge stellt und das Gericht den vorgetragenen Sachverhalt berücksichtigt hat. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Anspruch auf Verringerung der Altersgrenze nach § 115 Abs. 1 LBG NRW a.F. wegen Wechselschichtdienst abgelehnt wurde. Streitpunkt ist, ob bestimmte Ausbildungs- und Lehrgangszeiten als Zeiten im Wechselschichtdienst zu werten sind, die für eine Verkürzung der Altersgrenze erforderlich wären. Das Verwaltungsgericht hat zahlreiche Zeiträume (u.a. Ausbildungszeit 1971/1972, Lehrgangszeiten 1973 und 1994/1995) geprüft und sie nicht als Wechselschichtdienst im Sinne der gesetzlichen Definition gewertet. Der Kläger machte ergänzend bis zu 717 zusätzliche Tage geltend und verwies auf erstinstanzliches Vorbringen sowie Zeugen, die seinen Sachvortrag unterstützen sollten. Er rügte außerdem angebliche Verfahrensfehler und eine unzulässige Bindungswirkung eines Dienstministeriums-Erlasses. Das Oberverwaltungsgericht prüfte nur die Zulassungsgründe für die Berufung nach § 124a VwGO. • Zulässigkeit: Die Berufung kann nach § 124a Abs. 4 VwGO nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe substantiiert dargelegt ist; der Antrag muss das Oberverwaltungsgericht in die Lage versetzen, ernstliche Zweifel an der Erstentscheidung zu prüfen. • Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Der Kläger hat keine schlüssige, auf die entscheidungstragenden Erwägungen bezogene Auseinandersetzung vorgelegt, sondern nur pauschale Behauptungen und Verweise auf erstinstanzliches Vorbringen; dies erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. • Rechtliche Bewertung Wechselschichtdienst: Nach § 115 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW a.F. (nun § 114 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW) kommt nur solche Zeit als Wechselschichtdienst in Betracht, in der ständig nach einem Schichtplan mit regelmäßig wechselnden Arbeitsschichten eingesetzt wurde; bloße besondere Belastungen genügen nicht. • Anwendung auf den Fall: Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar festgestellt, dass die in Streit stehenden Ausbildungs- und Lehrgangszeiten diese Voraussetzungen nicht erfüllen und dass selbst bei Anerkennung zusätzlicher streitiger Zeiten die erforderlichen 358 Tage nicht erreicht würden. • Verfahrensrüge/Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO): Es liegt kein Verfahrensfehler vor. Das Gericht war nicht gehalten, von Amts wegen Beweiserhebungen durchzuführen, die der Kläger nicht förmlich beantragt hat; die behaupteten Zeugen wurden nicht verlangt, weil das Gericht den Vortrag nicht in Zweifel gezogen hat. • Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Die vom Kläger aufgeworfene Frage zur damals üblichen Belastung in der Ausbildung ist für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich, weil der Gesetzgeber die Legaldefinition des Wechselschichtdienstes vorgegeben hat und das Verwaltungsgericht danach entschieden hat. Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts in der Sache bestehen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Streitwertfestsetzung wurde geändert und auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt. Entscheidungsbegründend war, dass der Kläger die für die Berufungszulassung erforderlichen, substantiierten Darlegungen nicht erbracht hat: Er hat die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in schlüssiger Weise widerlegt und sich unzulässig auf erstinstanzliches Vorbringen berufen. Zudem hätte eine weitergehende Beweiserhebung vom Verwaltungsgericht nicht ohne förmlichen Beweisantrag des anwaltlich vertretenen Klägers verlangt werden dürfen. Daher bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und auch kein Verfahrensfehler, der eine Zulassung der Berufung rechtfertigen würde.