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Beschluss

1 B 367/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Prognose der Erfolgsaussichten in einem neuen Beförderungsauswahlverfahren ist auch eine zwischenzeitlich eröffnete Anlassbeurteilung zu berücksichtigen, obwohl sie der ursprünglichen Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden durfte. • Ein Beamter ist nicht an einer pauschalen Absenkung von Noten nach Beförderung gehindert; die Bewertung hat im Einzelfall zu erfolgen und kann wegen höherer Anforderungen im neuen Statusamt niedriger ausfallen. • Stehen die Einzelnoten und die Begründung der Anlassbeurteilung einer realistischen Aussicht auf ausreichende Verbesserung nicht entgegen, fehlt ein Anordnungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz, wenn der Bewerber in einem erneuten Auswahlverfahren chancenlos erscheint.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Sicherung der Beförderung bei fehlenden Erfolgsaussichten in neuem Auswahlverfahren • Zur Prognose der Erfolgsaussichten in einem neuen Beförderungsauswahlverfahren ist auch eine zwischenzeitlich eröffnete Anlassbeurteilung zu berücksichtigen, obwohl sie der ursprünglichen Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden durfte. • Ein Beamter ist nicht an einer pauschalen Absenkung von Noten nach Beförderung gehindert; die Bewertung hat im Einzelfall zu erfolgen und kann wegen höherer Anforderungen im neuen Statusamt niedriger ausfallen. • Stehen die Einzelnoten und die Begründung der Anlassbeurteilung einer realistischen Aussicht auf ausreichende Verbesserung nicht entgegen, fehlt ein Anordnungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz, wenn der Bewerber in einem erneuten Auswahlverfahren chancenlos erscheint. Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die Untersagung, eine A11-Besoldungsstelle mit dem Beigeladenen oder anderen Beamten zu besetzen, bis erneut über sein Beförderungsbegehren entschieden ist. Im streitentscheidenden Auswahlverfahren waren mehrere Beamte befördert worden; dem Antragsteller liegt eine Anlassbeurteilung vom 14./20. August 2018 mit der Gesamtnote B3 gegenüber, frühere Regelbeurteilungen von ihm zeigten B1 (Stand 1.10.2016). Er rügt, die Anlassbeurteilung sei ihm erst nach der Auswahlentscheidung eröffnet worden und könne daher in einem neuen Verfahren nicht gegen ihn wirken; er hält eine Verbesserung der Bewertung für möglich. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil der Antragsteller in einem neuen Auswahlverfahren chancenlos erscheine. Dagegen richtet sich seine Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht zurückweist. Streitgegenstand ist die Frage, ob im einstweiligen Rechtsschutz die begehrte Untersagung zu gewähren ist. • Rechtliche Grenze der Überprüfung: Der Senat prüft im Beschwerdeverfahren beschränkt nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO; die vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine Abänderung des verweigerten Anordnungsantrags. • Anwendbare Normen und Grundsätze: Entscheidungsrelevante Maßstäbe ergeben sich aus den Beurteilungsrichtlinien (BeurtRL BPOL) und dem Leistungsgrundsatz; pauschale Notenabstufungen nach Beförderung sind unzulässig, Bewertung erfolgt im Einzelfall. • Relevanz der Anlassbeurteilung für Prognose: Zwar durfte die Anlassbeurteilung vom 14./20.8.2018 der ursprünglichen Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden, weil sie dem Antragsteller erst später eröffnet wurde. Für die Prognose, wie ein neues Auswahlverfahren ausgehen würde, ist diese inzwischen eröffnete Beurteilung jedoch zu berücksichtigen, weil sie für den relevanten Beurteilungszeitraum maßgeblich ist. • Prüfung der Erfolgsaussichten: Die Anlassbeurteilung weist 15 Einzelbewertungen auf, überwiegend B3, drei B2 und ein C; drei von vier als besonders wichtig gekennzeichnete Merkmale sind mit B3 bewertet. Die Antragsgegnerin hat die Herabstufung mit dem höheren Vergleichsmaßstab nach Beförderung erläutert; die Begründung ist im Kern nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. • Vergleich mit anderen Bewerbern: Bei anderen beförderten Beamten zeigt sich individuell unterschiedliches Bewertungsbild; der Beigeladene etwa wurde trotz gleicher Beförderung nur um eine Notenstufe gesenkt, weil seine Leistungsentwicklung dies rechtfertigt. Das belegt, dass individuelle Abwägungen stattfinden und keine starre Regel; es spricht gegen eine realistische Aussicht des Antragstellers auf Anhebung seiner Note. • Folgen einer etwaigen Rechtswidrigkeit: Selbst bei hypothetischer Unrichtigkeit einer zweistufigen Herabstufung hätte der Antragsteller nicht die erforderliche Beförderungsnote, da selbst eine nur einstufige Herabstufung zu B2 führen würde, was die Annahme einer Fördervoraussetzung nicht erfüllt. • Praxis der Prognose im Eilverfahren: Bei der Prognose sind rechtsfehlerfreie erneute Auswahlentscheidungen zugrunde zu legen; mögliche Fehler im bisherigen Verfahren ändern daran nichts und eröffnen keinen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht sieht keine hinreichende Aussicht, dass der Antragsteller in einem erneuten Auswahlverfahren die für die Beförderung erforderliche Gesamtnote erreichen würde; die neben der Anlassbeurteilung bestehenden Regelbeurteilungen und die Verteilung der Einzelnoten rechtfertigen die Prognose, dass er chancenlos wäre. Soweit der Antragsteller auf eine fehlerhafte Herabstufung nach Beförderung abstellt, hat das Gericht festgestellt, dass eine solche Bewertung im Einzelfall zulässig ist und die Antragsgegnerin die Herabstufung nachvollziehbar begründet hat. Selbst bei zugunsten des Antragstellers angenommener milderer Korrektur bliebe die erforderliche Beförderungsnote unerreichbar. Damit besteht kein Anordnungsanspruch, und der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (mit Ausnahme etwaiger eigener Kosten des Beigeladenen).