OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 B 1323/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist unbegründet; die widerstreitenden Interessen sprechen gegen eine Aussetzung der Baugenehmigung. • Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung sind nur dann drittschützend, wenn aus dem objektiven Regelungsgehalt hervorgeht, dass der Plangeber die Nachbarn in ein wechselseitiges Austauschverhältnis einbinden wollte. • Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist im summarischen Verfahren nur anzunehmen, wenn substantiierte Anhaltspunkte für eine unzumutbare Beeinträchtigung (z. B. durch übermäßigen Schattenwurf oder qualifizierte Einsichtnahme) vorliegen. • Bei der Abwägung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegen regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse und das private Interesse des Bauwerbers, wenn keine hinreichend drittschützenden Planfestsetzungen oder konkrete erhebliche Beeinträchtigungen dargelegt sind.
Entscheidungsgründe
Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei fehlendem nachbarschützenden Regelungsgehalt des Bebauungsplans • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist unbegründet; die widerstreitenden Interessen sprechen gegen eine Aussetzung der Baugenehmigung. • Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung sind nur dann drittschützend, wenn aus dem objektiven Regelungsgehalt hervorgeht, dass der Plangeber die Nachbarn in ein wechselseitiges Austauschverhältnis einbinden wollte. • Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist im summarischen Verfahren nur anzunehmen, wenn substantiierte Anhaltspunkte für eine unzumutbare Beeinträchtigung (z. B. durch übermäßigen Schattenwurf oder qualifizierte Einsichtnahme) vorliegen. • Bei der Abwägung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegen regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse und das private Interesse des Bauwerbers, wenn keine hinreichend drittschützenden Planfestsetzungen oder konkrete erhebliche Beeinträchtigungen dargelegt sind. Der Antragsteller begehrte, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 6.6.2019 zur Aufstockung eines Einfamilienhauses des Beigeladenen anzuordnen. Streitgegenstand ist, ob die Genehmigung gegen nachbarschützende Bestimmungen des Bebauungsplans Nr. B 2 und gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, insbesondere wegen Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse, verschattender Wirkung und einsichtsvergrößernder Aufstockung. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag abgelehnt mit der Begründung, die Baugenehmigung verletze den Antragsteller nicht offensichtlich; insbesondere sei dem Bebauungsplan kein Nachbarschutz der Festsetzung der Vollgeschosse zu entnehmen und erhebliche Beeinträchtigungen wie unzumutbare Verschattung oder qualifizierte Einsichtnahme seien nicht substantiiert dargelegt. Der Senat prüfte im summarischen Beschwerdeverfahren nur die vorgebrachten Beschwerdegründe und wies die Beschwerde zurück. • Prüfungsumfang: Im Beschwerdeverfahren ist die Prüfung auf die vorgetragenen Gründe (§146 Abs.4 S.6 VwGO) beschränkt; eine summarische Bewertung genügt zur Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. • Drittschützende Wirkung von Bebauungsplänen: Eine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung (z. B. Zahl der Vollgeschosse) ist nur dann drittschützend, wenn der objektive Regelungsgehalt, die Planbegründung oder sonstige Umstände erkennen lassen, dass der Plangeber die Anlieger in ein wechselseitiges Austauschverhältnis einbinden wollte. Hier lässt die Planurkunde und -begründung keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen solchen Schutzzweck erkennen. • Auslegung des Bebauungsplans Nr. B 2: Die Festsetzungen (WR, GRZ 0,6, GFZ 0,6, Flachdach, zwingend eingeschossig) dienen städtebaulichen Zwecken; flankierende Festsetzungen zur verbindlichen Bauweise (Gartenhofbauweise, Bauteppich) fehlen oder sind nur nachrichtlich dargestellt, so dass kein verlässlicher Drittschutz zugunsten des Antragstellers feststellbar ist. • Rechtliche Wertung von Baulinien/Baugrenzen und späteren Planänderungen: Frühere Hinweise und spätere Änderungen (3. Änderung, Bürgerbeteiligung) sowie faktische Abweichungen in der tatsächlichen Bebauung mindern die Tragfähigkeit eines pauschalen Nachbarschutzanspruchs; selbst wenn Gartenhofideen diskutiert wurden, begründen diese nicht ohne Weiteres Drittschutz. • Rücksichtnahmegebot: Das Gebot der Rücksichtnahme ist ein Einzelfallgebot; es setzt substantiierte Tatsachen für eine unzumutbare Beeinträchtigung voraus. Hier sind weder ein erheblicher zusätzlicher Verschattungsschaden noch eine qualifizierte Einsichtnahme glaubhaft gemacht worden; Abstandsflächen werden eingehalten und die zu erwartenden Verschattungen sind zumutbar. • Interessenabwägung: Unter Abwägung des privaten Interesses des Antragstellers an der Aussetzung, des privaten Ausführungsinteresses der Beigeladenen und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung überwiegen die letzteren. Daher besteht kein überwiegendes Suspensivinteresse des Antragstellers, zumal die Baugenehmigung nicht offensichtlich rechtswidrig ist. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt (§§154,162 VwGO; §§47,52,53 GKG). Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung wird nicht getroffen. Zur Begründung überwiegen das Vollzugsinteresse der Behörde und das Ausführungsinteresse der Beigeladenen, weil der Bebauungsplan Nr. B 2 nach objektiver Auslegung keine ausreichende drittschützende Wirkung zugunsten des Antragstellers aufweist und konkrete, substantiierte Hinweise für eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Verschattung oder Einsichtnahme fehlen. Die Baugenehmigung erscheint im summarischen Verfahren nicht offensichtlich rechtswidrig; der Antragsteller trägt daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.