Beschluss
19 E 285/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Eilbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung nicht die in §146 Abs.4 Satz3 VwGO geforderten konkreten Anträge und Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung enthält.
• Die bloße Bezugnahme auf bisherigen Sachvortrag und pauschale Rügen reichen für die Erfüllung der Darlegungsanforderungen des §146 Abs.4 Satz3 VwGO nicht aus.
• Ein Zulässigkeitsmangel kann nicht mehr geheilt werden, wenn die einmonatige Beschwerdebegründungsfrist nach §146 Abs.4 Satz1 VwGO abgelaufen ist.
• Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn der Eilantrag keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Eilbeschwerde mangels genügender Begründung • Die Eilbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung nicht die in §146 Abs.4 Satz3 VwGO geforderten konkreten Anträge und Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung enthält. • Die bloße Bezugnahme auf bisherigen Sachvortrag und pauschale Rügen reichen für die Erfüllung der Darlegungsanforderungen des §146 Abs.4 Satz3 VwGO nicht aus. • Ein Zulässigkeitsmangel kann nicht mehr geheilt werden, wenn die einmonatige Beschwerdebegründungsfrist nach §146 Abs.4 Satz1 VwGO abgelaufen ist. • Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn der Eilantrag keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO). Der Antragsteller wandte sich mit einem Eilantrag und späterer Eilbeschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, in dem ein dringender Fall nach §80 Abs.8 VwGO bejaht und Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren versagt wurde. Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers legten zur Beschwerdebegründung vorwiegend auf bisherigen Sachvortrag ab und rügten pauschal, die Coronavirus-Pandemie rechtfertige keine Dringlichkeitsentscheidung. Die angefochtene Entscheidung war dem Antragsteller am 27.03.2020 zugestellt; die einmonatige Frist zur Beschwerdebegründung lief am 27.04.2020 ab. Das OVG prüfte sowohl die Zulässigkeit der Eilbeschwerde als auch die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe. • Zulässigkeit der Eilbeschwerde: Nach §146 Abs.4 Satz3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das vorgebrachte Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf Verweis auf bisherigen Sachvortrag und pauschale Rügen, sodass die geforderte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung fehlt. • Fehlen der Darlegung konkreter Folgen: Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, weshalb das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen dringenden Fall nach §80 Abs.8 VwGO angenommen hat, obwohl die sechswöchige Beisetzungsfrist gemäß BestG NRW bereits abgelaufen war. Damit fehlt die Darstellung, dass und warum ein anderes Entscheidungsergebnis zu erwarten wäre. • Fristversäumnis: Selbst wenn Fehler in der Begründung bestünden, konnte der Zulässigkeitsmangel nicht mehr geheilt werden, weil die einmonatige Frist zur Beschwerdebegründung nach §146 Abs.4 Satz1 VwGO abgelaufen war. • Prüfung der Prozesskostenhilfe: Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, weil der Eilantrag keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO aufwies. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung beruhte auf §§154 Abs.2, 166 Abs.1 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO; der Streitwert wurde nach §§47,52,53 GKG festgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Eilbeschwerde 19 B 500/20 als unzulässig, weil die Beschwerdebegründung den Anforderungen des §146 Abs.4 Satz3 VwGO nicht genügte und die Frist zur Nachholung der Begründung abgelaufen ist. Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe eingelegte Beschwerde 19 E 285/20 wird zurückgewiesen, da der erstinstanzliche Eilantrag keine hinreichende Erfolgsaussicht hatte. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; im Verfahren 19 E 285/20 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Streitwert für die Eilbeschwerde wurde auf 1.200,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.