OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 E 402/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Der Verwaltungsrechtsweg ist für Streitigkeiten über Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nicht eröffnet, weil die Überprüfung diesen Rechtsbehelfen und damit den ordentlichen Gerichten vorbehalten ist. • Entscheidungen und Anordnungen in vollstreckungsgerichtlichen Verfahren sind den ordentlichen Gerichten zugewiesen; eine Zuständigkeitsverlagerung in das Verwaltungsrecht erfolgt nicht durch den Aufgabenkreis eines Rechtspflegers. • Die Verweisung an das zuständige Amtsgericht ist als Rechtswegverweisung bindend; eine etwaige Zuständigkeitsfrage gehört in erster Linie zum Prüfungsumfang des ordentlichen Gerichts.
Entscheidungsgründe
Kein Verwaltungsrechtsweg für Streit über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen • Der Verwaltungsrechtsweg ist für Streitigkeiten über Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nicht eröffnet, weil die Überprüfung diesen Rechtsbehelfen und damit den ordentlichen Gerichten vorbehalten ist. • Entscheidungen und Anordnungen in vollstreckungsgerichtlichen Verfahren sind den ordentlichen Gerichten zugewiesen; eine Zuständigkeitsverlagerung in das Verwaltungsrecht erfolgt nicht durch den Aufgabenkreis eines Rechtspflegers. • Die Verweisung an das zuständige Amtsgericht ist als Rechtswegverweisung bindend; eine etwaige Zuständigkeitsfrage gehört in erster Linie zum Prüfungsumfang des ordentlichen Gerichts. Der Antragsteller wandte sich gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht C. Er rügte, die angegriffenen Maßnahmen stünden nicht in Zusammenhang mit einem zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren, weshalb der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein sollte. Das Verwaltungsgericht Münster hatte den Verwaltungsrechtsweg als nicht eröffnet eingestuft und an das Amtsgericht verwiesen. Der Antragsteller legte hiergegen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Streitig war insbesondere, ob die Überprüfung der Maßnahmen dem Verwaltungs- oder den ordentlichen Gerichten zuzuweisen ist und ob die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vertretungsberechtigt handelte. • Rechtswegentscheidung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO: Verwaltungsrechtsweg greift nur in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, soweit nicht ausdrückliche Zuweisung an andere Gerichte erfolgt. • Zuweisung an ordentliche Gerichte: Die Überprüfung von Entscheidungen in vollstreckungsgerichtlichen Verfahren ist ausdrücklich den ordentlichen Gerichten nach ZVG, ZPO, GVG und EGGVG zugewiesen; hierzu gehören auch Anordnungen zur Bestellung eines Zwangsverwalters (§§ 23, 25 EGGVG in Verbindung mit ZVG/ZPO). • Vorrang besonderer vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe: Nach § 23 Abs. 3 EGGVG sind die besonderen Rechtsbehelfe des Vollstreckungsrechts (z. B. §§ 766, 793 ZPO; § 30a ZVG) vorrangig und führen zur Zuständigkeit des Amts- oder Landgerichts als Vollstreckungs- bzw. Beschwerdegericht. • Keine Durchbrechung durch RPflG: § 27 RPflG, der den Aufgabenkreis eines Rechtspflegers regelt, ändert nichts an der Zuständigkeitszuweisung zu den ordentlichen Gerichten. • Prüfungszuständigkeit des ordentlichen Gerichts: Das ordentliche Gericht hat zu prüfen, ob die Maßnahmen tatsächlich zwangsvollstreckungsrechtlich sind; dies berührt nicht die Zulässigkeitsprüfung des Rechtswegs durch das Verwaltungsgericht. • Prozessstandschaft/Vertretung: Es kann offen bleiben, ob die Prozessbevollmächtigte nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO vertretungsberechtigt war; die Beschwerde wäre auch dann unbegründet. • Kosten- und Weiterzulassungsentscheidung: Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen (§ 17a Abs. 4 GVG). Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung an das Amtsgericht C. wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Überprüfung der angegriffenen Maßnahmen dem Rechtsweg der ordentlichen Gerichte vorbehalten ist, insbesondere wegen ausdrücklicher Zuweisungen in ZVG, ZPO, GVG und EGGVG und der vorrangigen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe. Eine mögliche Vertretungsbefugnis der Prozessbevollmächtigten bleibt unerörtert, da die Beschwerde bereits unabhängig hiervon unbegründet ist. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Eine Zulassung der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erfolgt nicht.