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Beschluss

16 E 812/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Verwaltungsrechtsweg ist grundsätzlich eröffnet, kann aber zugunsten der Finanzgerichtsbarkeit zurücktreten, wenn es sich um eine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 FGO handelt. • Die Löschung oder Vernichtung personenbezogener Daten aus Sonderakten kann eine Abgabenangelegenheit sein, wenn der Anspruch im Steuerrechtsverhältnis verankert ist und mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften zusammenhängt. • Ist eine Sonderakte Bestandteil eines laufenden Besteuerungsverfahrens und bedeutsam für die Beurteilung steuerlicher Risiken, begründet dies den Bezug zu einem konkreten Steuerschuldverhältnis und damit die Zuständigkeit der Finanzgerichte.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Finanzgerichte bei Löschung/Vernichtung von Steuer-Sonderakten • Der Verwaltungsrechtsweg ist grundsätzlich eröffnet, kann aber zugunsten der Finanzgerichtsbarkeit zurücktreten, wenn es sich um eine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 FGO handelt. • Die Löschung oder Vernichtung personenbezogener Daten aus Sonderakten kann eine Abgabenangelegenheit sein, wenn der Anspruch im Steuerrechtsverhältnis verankert ist und mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften zusammenhängt. • Ist eine Sonderakte Bestandteil eines laufenden Besteuerungsverfahrens und bedeutsam für die Beurteilung steuerlicher Risiken, begründet dies den Bezug zu einem konkreten Steuerschuldverhältnis und damit die Zuständigkeit der Finanzgerichte. Der Kläger begehrte die Löschung bzw. Vernichtung personenbezogener Daten aus einer als Sonderakte geführten Akte bei einer Landesfinanzbehörde. Die Klage wurde beim Verwaltungsgericht Minden erhoben; dieses erklärte den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig und verwies an das Finanzgericht Münster. Streitgegenstand ist, ob das Löschungs- bzw. Vernichtungsbegehren eine Abgabenangelegenheit ist und dem Finanzrechtsweg zuzuweisen ist. Die Besonderheit liegt darin, dass die geltend gemachte Anspruchsgrundlage ursprünglich aus dem Landesdatenschutzrecht stammt, die Sonderakte jedoch ununterbrochen Bestandteil eines noch nicht abgeschlossenen Besteuerungsverfahrens des Klägers ist. Das beklagte Land gab Auskünfte zum Verbleib und zur Bedeutung der Sonderakte sowie zu den betroffenen Besteuerungsverfahren. Der Kläger bezweifelte die Substanz dieser Auskünfte, substantiiert dies jedoch nicht. Relevante Normen sind insbesondere § 33 FGO, § 33 Abs. 2 FGO, § 173 VwGO sowie datenschutz- und abgabenrechtliche Vorschriften wie § 19 DSG NRW a. F. und § 88a AO. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 146, 147 VwGO zulässig, führt aber nicht zum Erfolg. • Rechtswegsverweisung: Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten unzulässig, weil die Streitigkeit eine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO darstellt und daher den Finanzgerichten zuzuweisen ist. • Begriff der Abgabenangelegenheit: § 33 Abs. 2 FGO definiert Abgabenangelegenheiten über den Zusammenhang mit der Verwaltung der Abgaben und der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften durch Finanzbehörden; maßgeblich ist der Bezug zum Steuerrechtsverhältnis. • Kein rein bereichsübergreifender Datenschutzanspruch: Ein Löschungsanspruch aus dem Landesdatenschutzrecht ist ein bereichsübergreifender Anspruch und allein nicht schon steuerverfahrensrechtlicher Natur. • Konkreter Bezug zum Steuerrechtsverhältnis: Die Sonderakte war nach den Auskünften des beklagten Landes Bestandteil eines nicht abgeschlossenen Besteuerungsverfahrens des Klägers und enthält Informationen, die für die Beurteilung des Steuerausfallrisikos relevant sind; damit besteht der erforderliche Bezug zu einem konkreten Steuerschuldverhältnis. • Beachtlichkeit abgabenrechtlicher Vorschriften: Für die Entscheidung über Vernichtung oder Löschung können abgabenrechtliche Vorschriften, etwa § 88a AO, von Bedeutung sein; somit besteht ein Zusammenhang mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften. • Keine Entkräftung durch fehlende Offenlegung: Die ergänzenden Angaben des Landes zu den Steuernummern, Steuerarten und zum Verfahrensstand genügen, um die Verbindung zur Besteuerung darzulegen; die Zweifel des Klägers sind nicht substantiiert. • Folge: Da die Ansprüche im Ergebnis im Steuerrechtsverhältnis wurzeln und mit abgabenrechtlichen Vorschriften zusammenhängen, ist die Finanzgerichtsbarkeit zuständig. • Kosten: Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Verweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht Münster, weil es sich um eine Abgabenangelegenheit mit konkretem Bezug zu einem noch nicht abgeschlossenen Besteuerungsverfahren des Klägers handelt und die begehrte Löschung/Vernichtung der Sonderakte in Zusammenhang mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften steht. Die Auskünfte des beklagten Landes genügen, um diesen Bezug darzulegen; die Einwände des Klägers sind nicht substantiiert. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.